Sollte ich gegen die Kündigung schriftlich etwas verfassen? Falls ja, mit einer Frist?
Mußt und solltest Du nicht. Sie ist unwirksam. Wenn Du etwas dazu schreibst wird der VM sich fachlichen Rat holen und eine korrekte Kündigung schicken.
Sollte ich gegen die Kündigung schriftlich etwas verfassen? Falls ja, mit einer Frist?
Mußt und solltest Du nicht. Sie ist unwirksam. Wenn Du etwas dazu schreibst wird der VM sich fachlichen Rat holen und eine korrekte Kündigung schicken.
Damit sind alle meine Fragen geklärt.
Danke für die tollen Antworten, das beruhigt mich zunächst ungemein.
Ich muss hier ein Fehler einräumen.
Wenn Wohnraum nach § 549 II vorliegt, dann bemisst sich die Kündigungsfrist nicht nach § 580a BGB, sondern nach § 573c II BGB, damit wären wir wieder bei der zwei Wochen Frist. Warum sich der Vermieter auf § 573d beruft weiß ich nicht, das wäre nur notwendig wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wäre.
Dieser Fehler hätte mir nicht unterlaufen dürfen.
sondern nach § 573c II BGB,
573c III
Greift hier aber absolut nicht.
Wenn Wohnraum nach § 549 II vorliegt, dann bemisst sich die Kündigungsfrist nicht nach § 580a BGB, sondern nach § 573c II BGB,
OK, dann war ich an dem Tag doch nicht (hitzebedingt) verwirrt
Hatte mich schon gewundert, warum der § 580a BGB benannt wurde, bzw. was für eine Rolle der § 573d spielen soll.
Ändert aber nichts daran, dass die Kündigung unwirksam ist.
573c III Greift hier aber absolut nicht.
Nein natürlich nicht. Die Voraussetzungen des § 549 liegen weiterhin in keinster Weise vor. Aber würden die vorliegen, wäre § 573c III einschlägig und nicht§ 573d.
bzw. was für eine Rolle der § 573d spielen soll.
Weil der in der Kündigung benannt war, daher haben wir uns auf den konzentriert.
Im Ergebnis bleibt natürlich, das die kurze Kündigung unwirksam ist und nur eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in Betracht kommt.
Trotzdem wollte ich mein Fehler richtig stellen, falls das andere hier lesen sollten.
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