Geräusche durch Klimaanlage eines benachbarten Hotels

  • Hallo zusammen,

    bin letzten Monat in einen Neubau gezogen. Die Wohneinheit grenzt fast direkt an ein bereits vorher existierendes (großes) Hotelgebäude. Die Klimaanlage des Hotels erzeugt ein 24 stündiges dauerbrummen jeden Tag, welches bei geöffneten Fenstern mehr als deutlich in meiner Wohnung zu hören ist. Je höher die Außentemperatur, desto lauter wir das Gerät.

    Die Fenster zur Hotelseite (Schlafzimmer und Wohnzimmer) halte ich praktisch nur noch geschlossen.

    Habe als ersten Schritt den Vermieter angeschrieben. Dieser möchte jetzt erstmal das Hotel anschreiben und um Überprüfung der Klimaanlage bitten.

    Was wären den meine weiteren Möglichkeiten, falls sich das Hotel unkooperativ verhält? Ist der Vermieter verpflichtet sich darum zu kümmern, oder müsste ich mich mit dem Hotel auseinandersetzen?

    Danke für Eure Hilfe!

    Björn

  • Ist der Vermieter verpflichtet sich darum zu kümmern, oder müsste ich mich mit dem Hotel auseinandersetzen?

    Dein Vermieter muss sich darum kümmern. Du solltest dich aber nicht mit dem Hotel auseinander setzen, dein Vermieter ist dein Ansprechpartner.

  • Eine Mietminderung kann nach Ansicht einiger Gerichte unzulässig sein, wenn der Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrages bereits von der möglichen Lärmbelästigung wissen konnte. Für diese Kenntnis braucht es nicht viel.

    Für Mieter ergibt sich gleichwohl ein grds. Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 i. V. m. analoger Anwendung des § 906 BGB, wenn die Geräusche des Klimageräts so laut sind, dass sie eine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellen, die er nicht zu dulden hat.

    Für die Beurteilung der Wesentlichkeit werden Richtwerte der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA-Lärm, herangezogen.

    So gilt in reinen Wohngebieten eine Höchstbelastung von 35 dB(A) nachts und 50 dB(A) tagsüber. In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten liegt die Höchstbelastung dagegen bei 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber. In Kurgebieten sowie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten gelten wieder andere Grenzwerte.

    Die Messung wird am sogenannten maßgeblichen Immissionsort, bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, z. B. eines Wohn- oder Schlafzimmers, vorgenommen.

    Daher rate ich, zunächst den hier anwendbaren Richtwert zu ermitteln und eine vorläufige Messung vorzunehmen, ob überhaupt eine objektive Lärmbelästigung vorliegt.

    In dem Fall wäre IMHO der Hotelbetreiber verpflichtbar, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

    G Toschi

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