vorzeitiger Auszug aus einer 3er WG wegen eines Studiums

  • Hallo zusammen,

    vor ca. einem Jahr bin ich mit zwei Freunden in eine 3er WG gezogen. Der Vermieter hat uns leider einen Vertrag mit einem Kündigungsausschluss bis zum 31.12.2019 unterbreitet und wir waren super naiv und haben das so unterschrieben.

    Nun, nachdem ich meine Ausbildung absolviert habe und mein Arbeitsvertrag ausläuft, würde ich gerne studieren gehen, da ich eine Zusage in einer anderen Stadt habe.

    Meine Überlegung ist nun, ob ich den Vermieter nett bitten könnte, ob ich frühzeitig Ausziehen könnte, sofern ich für einen Nachmieter sorge?

    Ich wäre auch mit einer Strafzahlung oder der Gleichen einverstanden.

    Wir 3 sind alle Hauptmieter der Wohnung.

    Wie seht ihr meine Chancen? Habe ich wegen der Zusage der Hochschule ein Recht vorzeitig auszuziehen?

    Die mögliche Kulanz des Vermieters könnt Ihr wohl leider nicht einschätzen. Das ist dann Glückssache.

    Bin euch sehr dankbar über Informationen zum Thema.


    Danke und VG
    Dominik

  • Hallo Dominik,

    wenn Ihr die Wohnung fuer den Vermieter erkennbar als WG gemietet habt, muss der Vermieter dem Austausch einzelner WG-Mitglieder zustimmen, es sei denn, in der Person des Mieters liegt ein wichtiger Grund zum Widerspruch. Hat zumindest das Landgericht Berlin so entschieden (Az.: 65 S 314/15).

    War das fuer den Vermieter bei Abschluß des Vertrags nicht eindeutig erkennbar, bist Du auf den guten Willen des Vermieters angewiesen. Dann geht das nur, wenn auch alle Beteiligten zustimmen.

    cu

    Guenni

  • Danke Guenni,

    was wäre eigentlich, wenn einer meiner Mitbewohner sagen würde, dass er keinen fremden Nachmieter akzeptieren könnte?

    Muss ich dann gezwungener Maßen in der Wohnung wohnen, oder er gezwungener Maßen mit jemandem fremden zusammenwohnen?

    Danke und Gruß

  • wenn Ihr die Wohnung fuer den Vermieter erkennbar als WG gemietet habt, muss der Vermieter dem Austausch einzelner WG-Mitglieder zustimmen, es sei denn, in der Person des Mieters liegt ein wichtiger Grund zum Widerspruch. Hat zumindest das Landgericht Berlin so entschieden (Az.: 65 S 314/15).

    Vorsicht, es geht hier wohl vor allem eher um einen beidseitigen Kündigungsverzicht für einen gewissen Zeitraum. Ob das was mit dem Austausch einzelner WG. Mitglieder zu tun hat, halte ich in dem Fall evtl. für fraglich.

  • Hallo AJ1900,

    ich glaube, dass passt durchaus. Der Vertrag mit der "Mietpartei Wohngemeinschaft" als solches bliebe ja bestehen, nur ein einzelnes Mitglied der Mietpartei wuerde ausgetauscht. Der Vertrag laeuft somit weiter und wird nicht vor dem vereinbartem Termin gekuendigt.

    Hallo Dominik,

    wenn einer Deiner Mitbewohner die Erlaubnis nicht erteilt, hast Du schlechte Karten. Dann muesstest Du die Zustimmung einklagen. Dort wuerde dann ein Richter Deine Interessen und die Interessen des Mitmieters abwaegen. Was dabei rauskommt, steht in den Sternen.

    cu

    Guenni

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