Renovierungspflicht bei Auszug

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und bräuchte aber schnellstmöglich eure Hilfe! Wir haben einen Mietvertrag unterschrieben, für den folgende Zusatzvereinbarung geschlossen wurde:

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    Zusätzlich wurde unter dem Vertrag handschriftlich noch einmal festgehalten, dass die Wohnung inklusive Decken bei Auszug renoviert werden muss. Momentan ist die Wohnung tatsächlich nicht frisch renoviert, sie wurde bisher als Airbnb Wohnung genutzt und seit der letzten Renovierung haben angeblich nur 4 Übernachtungen stattgefunden, einen letzten Renovierungstermin wollte uns der Vermieter aber nicht nennen. Auf den Wunsch der Anpassung des Mietvertrags darauf, dass die Wände weiß sind, aber nicht frisch gestrichen, meinte der Vermieter, dass er auf keine andere Lösung eingehen wird und wir die Wohnung sonst nicht bekommen.

    Meine Frage: hat diese Zusatzvereinbarung so ihre Gültigkeit?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!!

    Liebe Grüße,

    Sina

  • Meine Frage: hat diese Zusatzvereinbarung so ihre Gültigkeit?

    Nö, den Vertrag könnt ihr unterschreiben. Bei einem Auszug beruft ihr euch auf das Rechtdie Wohnung genutzt zu haben. Ihr müsst dann nur Schäden beseitigen und könnt die Wohnung besenrein zurück geben. Wenn der Vermieter eine bestimmte Farbe eines bestimmten Händlers vorschreibt, dann hat er sie euch zur Verfügung zu stellen.

    Ansonsten ist eine Vorgabe in dieser Form nicht zu beachten. Oder mietet ihr eine Kirche aus dem Mittelalter an, da sind Silikatfarben nämlich üblich und vorgeschrieben.

  • Hallo Köbes

    vielen Dank für Deine schnelle Antwort! Tatsächlich ist das Haus denkmalgeschützt, weißt Du inwiefern das dann einen Einfluss hat? Bzw. gehen wir noch einen Schritt drüber, kann im Mietvertrag festgelegt werden, dass egal wie lange wir in der Wohnung wohnen werden, wir auf jeden Fall beim Auszug frisch renovieren müssen?

    Liebe Grüße,

    Sina

  • Das dürfte nur auf die Wahl der Farbe einen Einfluss haben, nicht aber darauf, dass ihr unabhängig vom Zustand der Wände beim Auszug renovieren müsst.

  • Die Schönheitsreparaturklausel ist wirksam vereinbart, da einerseit renovierte Übergabe vorliegt und andererseits Bezug auf eine dann tatsächliche Abnutzung genommen wurde.

    Bei einem denkmalgeschützten Haus ist die ausdrücklich Vorgabe des Denkmalschutzamtes bzgl. des Materials von Renovierungsanstrichen tatsächlich zwingend einzuhalten, wenn sie im Mietvertrg so bestimmt wäre.

    G Toschi

  • Die Schönheitsreparaturklausel ist wirksam vereinbart, da einerseit renovierte Übergabe vorliegt und andererseits Bezug auf eine dann tatsächliche Abnutzung genommen wurde.

    Würde ich genau so sehen. Aber dann gibt es da die handschriftliche Notiz die besagt, das die Renovierung unabhängig vom Zustand vorgenommen werden muss. Diese müsste dann als Individualvereinbarung betrachtet werden damit diese wirksam werden würde. Ein Problem mit dem sog. Summierungseffekt sehe ich nicht, da ja beide die Endrenovierung betreffen.

    Aber wenn das keine Individualvereinbarung ist, liegen sich zwei widersprechende und eine davon unwirksame Klausel vor. Da widersprüchliches zum Lasten vom Verwender geht, würde damit die Endrenovierungspflicht entfallen.

    Zusätzlich wurde unter dem Vertrag handschriftlich noch einmal festgehalten, dass die Wohnung inklusive Decken bei Auszug renoviert werden muss.

    Könntest du bitte den genauen Wortlaut abtippen?

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