wenn muss ich in die wohnung lassen?

  • hallo ihr lieben,

    mein großvater war, bis zu seinem tod letzten winter ,mein vermieter.

    nun soll meine tante seine beiden häuser erben. auf der beerdigung meinte sie,dass sie mal vorbeikommen will um sich alle wohnungen anzusehen und auf mängel zu überprüfen. da ich aus verschieden gründen keinen kontakt zu ihr habe und sie sonst auch ein ziemlich unangenehmer mensch ist finde ich das eher unschön. jetzt hat sie immer ihren aktuellen lebensabschnittsgefährten (genauso ein menschliches schätzchen) in die stadt (sie wohnt weiter weg) geschickt um die leere wohnung unter uns zu renovieren und den garten auf vordermann zu bringen. bei der renovierung ist ihm wohl aufgefallen,dass unter der decke,der wohnung unter uns, ein wasserfleck ist und ich soll mich jetzt bei ihr melden,damit da mal geschaut wird.

    mein problem ist jetzt,dass ich ihren typen nicht in meiner wohnung haben will.

    wenn ich mit ihr telefoniere,kann ich ihr dann sagen,dass sie entweder handwerker vorbeischicken oder sie persönlich vorbeikommen soll? offiziell ist sie noch nicht meine vermieterin,da es noch probleme mit dem erbschein gibt.

    und wenn sie diese besichtigung machen will, muss ich sie dann in jedem raum lassen oder kann ich ihr dem zutritt zu manchen räumen auch verwehren? mal davon ab,dass ich sie theoretisch gar nicht reinlassen müsste?:/

    mein mann und ich sind zwar im mieterschutzbund aber da hab ich erst am montag einen telefontermin.

    ich hoffe ihr könnt mir vll helfen,da ich so gar keine ahnung von der materie hab.

    theoretisch ist sie der grund aus dem wir ausziehen wollten aber ich hab letzten oktober nochmal ne ausbildung angefangen und da ist ein umzug eher zu kostspielig. wir müssen noch 2 1/2 jahre warten.?(

    vielen lieben dank für eure mühen.

    liebe grüße undein tolles wochenende,:)

    rynnala

  • guten morgen,

    ich wollte meinen beitrag korrigieren aber irgendwie hab ich den dann 3x gepostet.

    sorry dafür.

    Hatte nichts mit ungeduld zu tun ?

    gruß,

    rynnala

  • Wenn der Verdacht für einen Wasserschaden vorliegt muss du Zutritt gewähren. Das können die persönlich sein oder auch Handwerker.

    Grundsätzlich würde ich auch einen neuen Vermieter das Recht zugestehen sich ein Überblick über sein Eigentum zu verschaffen. Allgemein gehen die Gerichte davon aus, dass man dies ca. alle 5 Jahre (ohne Anlass) machen können. Wobei bei einem Eigentümerwechsel ich ein Sonderrecht bejahen würde.

    Gleich der Hinweis, die Weigerung einer rechtmäßigen Besichtigung durch den Vermieter kann zur Kündigung - teilweise fristlose - führen.

  • Grds. haben die mit Tod deines VM rechtnachfolgenden Eigentümer, die als VM in deinen MV automatisch eintreten, ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB.

    Tatsächlich warst du n. § 536c I BGB längst verpflichtet, den vermeindlichen Wasserschaden anzuzeigen, um Schlimmeres zu verhindern. Auf deine umfängliche Schadensersatzpflicht in Abs. 2 sei verwiesen.
    Diese Ansehung der Mietsache steht den Eigentümern selbstverständlich persönlich zu und sie dürfen sich von Berechtigten, etwa Mietinteressenten, Handwerkern, Maklern, Kaufinteressenten usw. begleiten lassen.

    Sofern Termin dieser Besichtigung mit angemessener Frist einiger Tage angekündigt ist, hast dem den, ggf. mit zeitnahem Ersatztermin, nicht jedoch während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen, zu gewähren.

    Du darfst dich gern von jemandem vertreten lassen, der die Wohnung dafür öffnet und anwesend bleibt.

    G Toschi

    Einmal editiert, zuletzt von Toschi (25. Juni 2018 um 05:57)

  • danke für die rückmeldungen

    dann werde ich den wohl oder übel reinlassen müssen.

    von dem wasserschaden wusste ich im übrigen nichts. sonst hätte ich das schon geregelt. davon weiß ich erst seit der typ in der unteren wohnung war.

    gruß,

    rynnala

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