Auflösungsvertrag aufgr. Nicht-Erfüllung der vereinbarten Mietzeit - Kaution wird einbehalten

  • Liebe Leser,

    ich bin am 1.1.17 in meine jetzige Wohnung in Nürnberg gezogen. Im Mietvertrag wurde eine Vertragslaufzeit von mind. 3 Jahren vereinbart, da der Vermieter ein langfristiges Mietverhältnis wünschte. Sollte ich vorher ausziehen wollen, wäre dies mit einem Auflösungsvertrag möglich, jedoch würde der Vermieter in diesem Fall die Mietkaution in Höhe von 1.230€ einbehalten. Dessen war ich mir bewusst als ich den Vertrag unterschrieben habe und es war für mich auch okay, da ich selbst länger in der Wohnung wohnen wollte.

    Nun ist es so, dass ich im Laufe 2017 an einer schweren Depression erkrankt bin und mich auch dbzgl. behandeln lasse. Im Zuge dieser Behandlung ist rausgekommen, dass es zur Bewältigung der Depression am besten ist, wenn ich wieder in meine Heimat (Schleswig-Holstein) ziehe, wo meine Eltern noch wohnen.

    Von daher habe ich heute das Gespräch mit meinem Vermieter gesucht, um zu erfragen, ob es eine Möglichkeit gibt, trotz eines Auszugs nach nur 1,5 Jahren die Mietkaution zurück zu erhalten. Mein Vermieter hat jedoch nur auf den Mietvertrag verweisen und meine Bitte somit abgewiesen.

    Ich möchte mich bei Euch erkundigen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, bereits nach 1,5 Jahren auszuziehen und trotzdem die Mietkaution wieder zu erhalten?

    Der angesprochene Paragraph lautet folgendermaßen:

    §32 Ergänzung zum Kündigungsverzicht des Mieters

    "...Sollte der Mieter trotzdem während der fest vereinbarten Mietzeit eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses wünschen, dann werden bereits heute hierfür die folgenden Vereinbarungen getroffen:

    • ...
    • Bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses entstehen in der Regel für den Vermieter erhebliche Kosten für die Neuvermietung, Mietausfallrisiken für die neuen Mieter und etwaige Kosten für Leerstände. Deshalb wird hiermit ein pauschalisierter Schaden- und Kostenersatz bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses vereinbart. Dieser wird hinsichtlich seiner Höhe auf die Kaution des Mieters inkl. Zinsen beschränkt. Konkrete Folge: Die Kaution inkl. Zinsen verbleiben beim Vermieter, wenn die im Vertrag vereinbarte Mietzeit nicht eingehalten wird. Die Mietspartei erklärt damit ausdrücklich, dass sie auf einen Einzelnachweis der entstandenen Kosten verzichtet. Beide Parteien versichern, dass diese Regelungen keine Vertragsstrafe darstellen. Ein weitergehender Kosten- und Schadenersatz als Folge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
    • ..."

    Vielen lieben Dank im Voraus für jegliche Antworten.

    Dominik

  • Im Mietvertrag wurde eine Vertragslaufzeit von mind. 3 Jahren vereinbart

    Gegenseitig? Sprich, der Vermieter darf auch erst nach 3 Jahren kündigen?

    Ich möchte mich bei Euch erkundigen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, bereits nach 1,5 Jahren auszuziehen und trotzdem die Mietkaution wieder zu erhalten?

    Ausziehen kannst du jederzeit, nur wird dich das nicht von deinen vertraglichen Verpflichtungen entbinden. Am besten einen Anwalt fragen, ob solche Vertragsklauseln zulässig sind.

    Ich wäre mit da gar nicht so sicher, nur ob das Konsequenzen auf den Zeitraum des Vertrages hat, ist noch die nächste frage, selbst wenn das nicht so sein sollte.

  • Hallo,

    wie steht denn der Kündigungsverzicht im genauen Wortlaut im Vertrag geschrieben? Bitte mal hier eintippen.

    Vielleicht ist die Klausel unwirksam?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich sehe hier mehrer Ansatzpunkte für die Unwirksamkeit:

    - Würde auch die fristlose Kündigung erfassen und das wäre eine eindeutige Benachteiligung

    - Es wird nicht die Möglichkeit für einen Gegenbeweis ermögtlich das der Schaden geringer ist, die muss aber gegeben sein beim pauschalisierten Schadensersatz

    - Es wird nicht nach dem Verschulden differenziert

    - Es gibt anerkannte Fälle, wo trotz Kündigungsverzicht gekündigt werden kann bzw. ein Nachmieter gestellt werden kann, darunter fällt auch eine Krankheit

    Insofern spricht einiges für die Unwirksamkeit dieser Klausel, aber das ist keine Garantie und sollte nur von einem Anwalt bzw. dem Mieterbund geklärt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!