Zeitweiser Kündigungsausschluss mit "festgelegten" Kündigungsdaten zulässig?

  • Hallo liebe Leute!

    Habe eine Frage zur Gültigkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag und hoffe sehr, mit Eurer Hilfe etwas Klarheit schaffen zu können.

    Der noch deutliche, und - soweit ich das mittlerweile beurteilen kann - wohl gültige Teil:

    "Das Mietverhältnis beginnt am ... und läuft auf unbestimmte Zeit. Bis zum ... [Anm.: insgesamt ein Jahr] verzichten beide Parteien wechselseitig auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, sodass das Mietverhältnis erstmalig zu diesem Termin von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann."

    Jetzt der fragliche Teil, für den ich gerne um Eure Einschätzung bitten würde:

    "Für die sich daran anschließende Mietzeit vereinbaren beide Parteien wechselseitig die Einschränkung ihres ordentlichen gesetzlichen Kündigungsrecht (zeitweiser Kündigungsauschluss) derart, dass das Mietverhältnis nur zum 28.2., 31.3., 30.4., 30.9., 31.10. oder 30.11. eines Jahres von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Der Mieter erklärt sich mit der Regelung ausdrücklich einverstanden. Von dem Verzicht bleibt das Recht zu fristlosen und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."


    Was meint Ihr dazu, ist diese Art des Kündigungsauschlusses mit festgelegtem Kündigungsdatum zulässig?

  • Wenn es ein Mietvertrag über "normalen" Wohnraum, kein Wohnraum in einem Studentenwohnheim o. ä., geht ist diese Klausel für den Mieter unwirksam.

    Außer es ist eine Individualvereinbarung. Was im E-Fall zu beweisen wäre.

  • Wenn es ein Mietvertrag über "normalen" Wohnraum, kein Wohnraum in einem Studentenwohnheim o. ä., geht ist diese Klausel für den Mieter unwirksam.


    Außer es ist eine Individualvereinbarung. Was im E-Fall zu beweisen wäre.

    Herzlichen Dank für die so zeitnahe Antwort - und Entschuldigung für meine späte Rückmeldung!

    Es handelt sich um "normalen" Wohnraum und betrifft wohl eine AGB-Klausel.

    Vermutung: Die Unwirksamkeit ergibt sich demnach wahrscheinlich aus einer unzulässigen Einschränkung der Kündigungsfrist und verstößt damit gegen § 573c (4) BGB?

    Sind dazu möglicherweise passende Gerichtsurteile bekannt?

    Willkommen im Forum!

    Besten Dank! ;)

  • Soll die Kündigung wirklich nur zu den 6 Terminen möglich sein, dann ist unwirksam, da es gegen § 573 C (4) verstößt.

    § 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 BGB Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!