Hallo liebe Leute!
Habe eine Frage zur Gültigkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag und hoffe sehr, mit Eurer Hilfe etwas Klarheit schaffen zu können.
Der noch deutliche, und - soweit ich das mittlerweile beurteilen kann - wohl gültige Teil:
"Das Mietverhältnis beginnt am ... und läuft auf unbestimmte Zeit. Bis zum ... [Anm.: insgesamt ein Jahr] verzichten beide Parteien wechselseitig auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, sodass das Mietverhältnis erstmalig zu diesem Termin von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann."
Jetzt der fragliche Teil, für den ich gerne um Eure Einschätzung bitten würde:
"Für die sich daran anschließende Mietzeit vereinbaren beide Parteien wechselseitig die Einschränkung ihres ordentlichen gesetzlichen Kündigungsrecht (zeitweiser Kündigungsauschluss) derart, dass das Mietverhältnis nur zum 28.2., 31.3., 30.4., 30.9., 31.10. oder 30.11. eines Jahres von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Der Mieter erklärt sich mit der Regelung ausdrücklich einverstanden. Von dem Verzicht bleibt das Recht zu fristlosen und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."
Was meint Ihr dazu, ist diese Art des Kündigungsauschlusses mit festgelegtem Kündigungsdatum zulässig?