Mietminderung eventuell rückwirkend wegen fehlendem Balkon

  • Hallo,

    Anfang Dezember letzten Jahres bekam ich vom Vermieter einen Zettel in den Briefkasten, dass in einer Woche mein Balkon abgerissen und durch einen Metallbalkon ersetzt wird. Aus welchem Grund, stand nicht drin (ich gehe aber mal davon aus, um der Optik der anliegenden Häuser zu entsprechen, da diese alle Metallbalkone haben).

    Die Handwerker sagten mir, dass im Januar der neue Balkon angebracht wird, da erst noch ein neues Fundament gegossen werden muss und das trocknen muss. Das geschah auch gleich einen Tag nach dem Abriss.

    Nachdem sich im Januar nichts getan hat, hatte ich meinem Vermieter geschrieben, was denn nun mit dem neuen Balkon wäre. Er meinte daraufhin zu mir, dass es Lieferprobleme gab und in zwei Wochen mit dem Bau begonnen wird. Die zwei Wochen sind jetzt aber seit 2 Wochen rum und nun stehe ich schon seit knapp 3,5 Monaten ohne Balkon da.

    Könnte ich denn nun eine Mietminderung verlangen? Und wenn ja, auch rückwirkend? Dummerweise steht in meinem Mietvertrag kein Wort über den Balkon. Ich hätte ja bei 1-2 Wochen Verspätung nichts gesagt, aber nun sind es ja schon über 2 Monate.

    Beste Grüße

  • Könnte ich denn nun eine Mietminderung verlangen?

    Mietminderung verlangt man nicht, die nimmt man vor. Vorzugsweise mit Unterstützung eines Anwaltes.

    Allerdings ist eine Mietminderung wegen Nichtnutzbarkeit des Balkons im Januar, Februar und März wohl eher eine Lachnummer.

  • Allerdings ist eine Mietminderung wegen Nichtnutzbarkeit des Balkons im Januar, Februar und März wohl eher eine Lachnummer.

    Wieso?

    Mir fehlt z.B. der Platz für meine Balkonmöbel und meine Pflanzen, die ich jetzt in meiner eh schon kleinen Wohnung zwangsweise unterbringen muss. Und das nervt tierisch.

    Was, wenn sich jetzt im März immer noch nichts tut? Den April kann man schlecht als Wintermonat zählen. Das dumme ist auch, dass sich mein Vermieter auf meine Nachrichten nicht meldet.

  • Ein Balkon steht auch oft nicht separat im Mietvertrag.

    Dieser wird Anteilig (25-50%) zur angemieteten Wohnfläche aufgerechnet.

    Ich würde an deiner Stelle für den Zeitraum eine Mietminderung Aufgrund der "fehlenden" Wohnfläche verlangen.

    Versuch dich doch erstmal gütlich mit dem Eigentümer/Vermieter diesbezüglich zu einigen.

    Bedenke das du deine Betriebs- und Nebenkostenvorrauszahlungen auch Anteilig für den Balkon leistest.

    //Schlossherr

  • Versuch dich doch erstmal gütlich mit dem Eigentümer/Vermieter diesbezüglich zu einigen.

    Mein Vermieter ist ein cholerischer, griesgrämiger und leicht reizbarer Mann der mir schon drei Mal mit Eigenbedarf gedroht hat, andere Mietparteien unter mir regelrecht rausgeworfen hat und sich im Prinzip einen Dreck um seine vermieteten Wohnung kehrt.

    Wenn ich mich mit dem versuchen würde zu einigen, bekomme ich als Antworten, ich soll doch ausziehen, wenn es mir in seinem Haus nicht mehr gefällt und ich soll mich doch an den Mieterschutzbund wenden.

    Dieser wird Anteilig (25-50%) zur angemieteten Wohnfläche aufgerechnet.

    Ist das immer so? Leider weiß ich die genaue Größe von meinem alten Balkon nicht genau.

  • Allerdings ist eine Mietminderung wegen Nichtnutzbarkeit des Balkons im Januar, Februar und März wohl eher eine Lachnummer.

    Doch doch, ein Amtsgericht hat aus diesem Grund eine Mietminderung von 3% im März als gerechtfertigt gesehen.

    Hier eine allgemeine Übersicht zu diesem Thema.

    Eine Mietminderung ist hier ein hohes Risiko, weil darum kümmert sich nur ein AG und das kann machen was es will.

  • Habs gefunden. Der Balkon zählt immer zu mind. 25% zur Wohnfläche. Muss mal ausrechnen, ob sich das lohnt, oder ob ich mir den Stress mit dem Vermieter spare...

    Hallo,

    das ist ja schon mal grundfalsch, es wird zur Wohnung nur 25% der Fläche des Balkons hinzugerechnet also bei 4m² Balkonfläche wird 1 m² zur Wohnfläche gerechnet, was denkst du, wie hoch die Mietminderung sein wird?

    Der Aufwand lohnt nicht, zunehmenden Ärger oder gar eine Kündigung in Kauf zu nehmen für nen Zwickelfufzig, deine Entscheidung!

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo!

    dass in einer Woche mein Balkon abgerissen und durch einen Metallbalkon ersetzt wird.

    Liest sich, wie eine Modernisierungsmaßnahme? und da kann

    erst nach 3 Monaten die Miete gemindert werden. Wenn

    überhaupt, denn du bekommst ja neuen Balkon. Diese

    Maßnahme ist von dir hinzunehmen. Es ist auch Winter, von

    dem Aspekt aus gesehen halte ich das nicht für so tragisch.

    Es liegt in der Natur der Sache, dass es zu Verzögerungen

    kommen kann, aus welchen Gründen auch immer. Der

    Aufwand der Minderung steht in keinem Verhältnis zu dem

    Ereignis. Mein Rat, lasse es sein, gibt nur unnötigen Ärger.

    Gruß



  • Eine Mietminderung ist hier ein hohes Risiko, weil darum kümmert sich nur ein AG und das kann machen was es will.

    Wie meinst du das?

    Hallo,


    das ist ja schon mal grundfalsch, es wird zur Wohnung nur 25% der Fläche des Balkons hinzugerechnet also bei 4m² Balkonfläche wird 1 m² zur Wohnfläche gerechnet, was denkst du, wie hoch die Mietminderung sein wird?


    Der Aufwand lohnt nicht, zunehmenden Ärger oder gar eine Kündigung in Kauf zu nehmen für nen Zwickelfufzig, deine Entscheidung!

    Natürlich nur 25% der Fläche des Balkones. Alles andere wäre ja irrsinnig.

    Warum sollte er mir allerdings mit einer Kündigung drohen? Das wäre doch niemals rechtens.

    Liest sich, wie eine Modernisierungsmaßnahme? und da kann

    erst nach 3 Monaten die Miete gemindert werden.

    Das weiß ich eben nicht, da kein Wort darüber geschrieben wurde. Wir hatten zuvor Holzbalkone dran, die zum einen super aussahen - viel besser als die angrenzenden Metallbalkone und zum anderen noch top in Schuss waren. Von einer Modernisierung kann hier denke nicht die Rede sein...

    Wenn der Monat rum ist, sind es mittlerweile vier Monate. Von meinem Vermieter bekomme ich auch keine Antwort zum aktuellen Stand der Dinge.

    > Ist aber letzten Endes egal, da ich mich dazu entschlossen habe, mir den Stress nicht zu geben und im Endeffekt wären das auch nicht mal 50€ über vier Monate.

    Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob ich theoretisch eine Mietminderung vornehmen könnte, über welchen Zeitraum (1 Monat? volle 4 Monate?) und wie hoch ich diese ansetzen könnte. Mein Balkon hatte etwa eine Grundfläche 5 m² bei einem m² Preis von 7,38€.

  • Liest sich, wie eine Modernisierungsmaßnahme? und da kann

    erst nach 3 Monaten die Miete gemindert werden. Wenn

    überhaupt, denn du bekommst ja neuen Balkon.

    Ich erlaube mir mal, dich zu korrigieren:

    Hier wird nur ein Holzbalkon gegen einen Metallbalkon ausgetauscht. Hier handelt es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme, da Balkon=Balkon ist.

    Der Ausschluss von 3 Monaten bezieht sich nur auf energetische Sanierungen.

    Wie meinst du das?

    Urteile von Amtsgerichten sind nicht bindend, da diese in der Regel stark von der subjektiven Meinung des entsprechenden Richters abhängig sind. Bindend sind in der Regel nur Urteile des BGH.

    Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob ich theoretisch eine Mietminderung vornehmen könnte, über welchen Zeitraum

    Vom Zeitpunkt der nachweislichen Mängelanzeige und Ankündigung der Mietminderung an den Vermieter bis zur Beseitigung des Mangels.

    Mein Balkon hatte etwa eine Grundfläche 5 m² bei einem m² Preis von 7,38€.

    Angenommen, der Balkon wird zur Hälfte angerechnet, kannst Du hier nur 2,5 m² ansetzen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Urteile von Amtsgerichten sind nicht bindend, da diese in der Regel stark von der subjektiven Meinung des entsprechenden Richters abhängig sind

    Und gerade bei Mietminderungen ist es schwierig eine Punktlandung zu treffen. Man sagt man mindert um 10% und der Richter stimmt nur bis zu 5% zu, dann muss man die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Damit kann das schnell teurer werden als die eigentliche Mietminderung.

  • Und gerade bei Mietminderungen ist es schwierig eine Punktlandung zu treffen. Man sagt man mindert um 10% und der Richter stimmt nur bis zu 5% zu, dann muss man die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Damit kann das schnell teurer werden als die eigentliche Mietminderung.

    Das betrifft doch aber nur Mietminderungen wegen Mängeln, die die Wohnung an für sich betreffen (wie z.B. Heizungsausfall, Schimmel, etc.) und nicht den Balkon, oder?

    Angenommen, es werden 25% der Balkongröße auf die Fläche mit einberechnet, dann kann ich doch die Miete auch um diese verringern - in meinem Fall um 9,23€ (1,25m² * 7,38€). Weil ich kann den Balkon ja nicht nur um 10% oder 20% nicht nutzen, sondern gar nicht.

  • Das betrifft doch aber nur Mietminderungen wegen Mängeln, die die Wohnung an für sich betreffen (wie z.B. Heizungsausfall, Schimmel, etc.) und nicht den Balkon, oder?

    Angenommen, es werden 25% der Balkongröße auf die Fläche mit einberechnet, dann kann ich doch die Miete auch um diese verringern - in meinem Fall um 9,23€ (1,25m² * 7,38€). Weil ich kann den Balkon ja nicht nur um 10% oder 20% nicht nutzen, sondern gar nicht.

    Hallo,

    lies hier:

    Mangel an der Mietsache


    Ein Mangel ist immer dann vorhanden, wenn die vertragliche Nutzung der Mietsache und deren Bestandteile beeinträchtigt ist.

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (23. März 2018 um 12:00) aus folgendem Grund: Link korrigiert

  • Weil ich kann den Balkon ja nicht nur um 10% oder 20% nicht nutzen, sondern gar nicht.

    Die Gerichte differenzieren hier aber tatsächlich nach der Jahreszeit. Oder anders: Die Beeinträchtigung im Sommer dürfte deutlich höher sein, als im Winter.

    Wie willst Du einem Gericht glaubhaft darlegen, dass Du im Winter bei -15°C täglich 3-4 Stunden auf dem Balkon verbringst?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Gerichte differenzieren hier aber tatsächlich nach der Jahreszeit. Oder anders: Die Beeinträchtigung im Sommer dürfte deutlich höher sein, als im Winter.

    Wie willst Du einem Gericht glaubhaft darlegen, dass Du im Winter bei -15°C täglich 3-4 Stunden auf dem Balkon verbringst?

    Und das verstehe ich nicht, denn:

    1. Wie ich meinen Balkon nutze, sollte eigentlich egal sein. Ob nun zum sonnen, für eine Pflanzenzucht, zum rauchen, oder einfach nur zum Abstellen von diversen Dingen für die in der Wohnung kein Platz ist. Genau so könnte ich argumentieren, dass ich den einen Quadratmeter in meinem Arbeitszimmer in der Ecke auch nicht nutze. Ich zahle aber dafür. Und darum geht es doch letzten Endes.

    2. Wie soll das Gericht hier differenzieren? Entweder kann ich meinen Balkon nutzen, oder ich kann ihn nicht benutzen. Nach dem Wetter zu gehen ist doch quatsch. Wenn es im Sommer vier Wochen jeden Tag regnet, kann ich meinen Balkon genauso wenig nutzen. Ebenso könnte ich sagen, der Winter war lau, mein Balkon liegt auf der Südseite und ist windgeschützt. Wenn dir also bei 5°C und Windstille die Sonne ins Gesicht scheint, ist das auch im Winter recht angenehm und teilweise sogar T-Shirt Wetter. Wenn du mal bei Sonnenschein in den Bergen Skifahren warst, weißt du, wovon ich rede.

    Link-Korrektur bei Zitat zweimal https

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    Grace

  • Wie soll das Gericht hier differenzieren? Entweder kann ich meinen Balkon nutzen, oder ich kann ihn nicht benutzen. Nach dem Wetter zu gehen ist doch quatsch.

    Erzähle das mal einem Richter.

    Wie gesagt: Die Entscheidungen beim Amtsgericht sind stark subjektiv geprägt. Wenn der Richter der Meinung ist, ein Balkon wird im Winter weniger genutzt (weil er das vielleicht so macht), dann wird er auch so urteilen.

    Erst bei einer entsprechenden Revision vor einem Landgericht wird sich ein Richter ausgiebig mit der Fachliteratur und anderen Urteilen beschäftigen.

    Link ist "repariert"

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Erst bei einer entsprechenden Revision vor einem Landgericht wird sich ein Richter ausgiebig mit der Fachliteratur und anderen Urteilen beschäftigen.

    Wenn da nicht bloß die Grenze von 600€ wären, erst wenn der Streitwert darüber liegt kann man überhaupt in die nächste Instanz gehen.

    Wie soll das Gericht hier differenzieren?

    Natürlich entscheidet der Richter im Einzelfall. Wenn du glaubhaft machen kannst, das du den auch in den Wintermonaten intensiv nutzt, dann könnte die Minderung etwas höher ausfallen. Aber dein Argument zum Beispiel mit den Sachen lagern hat ein Amtsrichter gesagt, dass das keine erhebliche Beeinträchtigung ist und halt nur 3% rechtfertigt. Da kannst du dann so viel gegen argumentieren wie du möchtest, der Richter wird seine Meinung nicht ändern.

    Allgemein erinnert mich das an einem Fall wo jemand auf 100% Mietminderung geklagt hat, weil die Heizungsanlage komplett für 4 Wochen ausgefallen war. Gibt viele Urteile wo drin steht, dass das Gerechtfertigt ist. Er unterlag komplett, warum? Er hatte im August geklagt, da sah der Richter keinerlei Beeinträchtigung. Ähnlich könnte es auch laufen, wenn im Herbst die Heizung ausfällt, aber man verreist war in diesem Zeitraum.

    Das vorliegen eines Mangels muss auch das Wohnen beeinträchtigen. Bloß weil ein Mangel vorliegt, rechtfertigt das keine Mietminderung. Genau so kann auch der Richter argumentieren, zwar ist der Balkon weg, aber es ist Winter und du hättest den eh nicht genutzt, daher keine Beeinträchtigung. Natürlich kann auch ein Richter sagen, das ist ja mega schlimm und du kannst die Miete um 10% kürzen. Aber so ein Prozessrisiko würde ich nicht eingehen wollen.

    Also deine Frage nochmal explizit zu beantworten.
    Ja, du könntest deine Miete mindern, aber nur um einen geringen Teil und das nur mit einem hohen Prozessrisiko. Rückwirkend übrigens nicht, außer du hast unter Vorbehalt gezahlt.

  • Ok, jetzt weiß ich bescheid. Ich ging davon aus, ich könne in den Wintermonaten überhaupt nicht kürzen. Aber selbst 3% wären mehr als doppelt so viel, als ich veranschlagt hätte. Ich hätte nämlich nur um den einen Quadratmeter gemindert...^^

  • Ausdrückliche Warnung von mir vor einer Mietminderung wegen dem

    fehlenden Balkon in den Wintermonaten. Wenn mindern, dann musst

    du das dem Vermieter vorher schriftlich per Einschreiben mit

    Rückschein mitteilen und eine Frist setzen. Du kannst nicht einfach die

    Miete mindern ohne Ankündigung, bitte bedenken.



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