Hallo,
erwartest du einen Ratschlag mit Garantie?
Nein, natürlich nicht. Aber danke für den Rat, den ich sehr hilfreich finde.
Heizkörper ist abgesackt-Gefahr in Verzug-Handwerker selbst beauftragt-wer zahlt?
-
viela -
30. Januar 2018 um 18:47 -
Erledigt
-
-
-
Ferner sehe ich jede Mietminderung, vorgenommen durch einen Laien
ohne Beistand vom Mieterverein/oder Rechtsbeistand als gefährliche
Aktion, weil es eine Kündigung auslösen könnte.
Deshalb empfehle ich real Jedem umgehend einen Mieterverein aufzusuchen.
Eine Mietminderung kann niemals eine Kündigung auslösen.
Eine unberechtigte oder überhöhte allerdings schon. Das wird auch nicht bestritten. Daher auch mein Hinweis auf die Einzelurteile in den Mietminderungstabellen. Wobei es dabei lediglich um einen Anhalt geht, bei welcher Höhe der Mieter seine Mietminderung ansiedeln könnte, da es sich - wie schon gesagt - um Einzelurteile handelt. Möglicherweise hilft ihm dies schon bei der Beurteilung, ob er sich mit seinem Vermieter auseinander setzen soll. Nicht zu vergessen, dass Mietminderungen tageweise berechnet werden und somit geringe Beträge zustande kommen können.
Die Entscheidung über die Höhe wird allein durch die Minderung des Wohnwertes bzw. durch die Aufhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter bestimmt. Er ist somit kein Laie sonder derjenige der von dem Mangel betroffen ist und entscheidet, ob der Wohnmangel für ihn eine Beeinträchtigung bedeutet.
Nur dann wenn er dazu nicht in der Lage ist, sollte er sich Hilfe suchen.
Im Zusammenhang mit dem hier geschilderten Vorgang kann man sehr deutlich erkennen, dass der Mieter sehr wohl einen erheblichen und gefährlichen Mangel gesehen hat. Durch die geschilderte gefährliche Situation für sich und auch für das Eigentum seiner Vermieterin war er zu einem sofortigen Handeln gezwungen. Auch nicht zu vergessen, wie andere Mängel im Verlauf der Vergangenheit abgestellt wurden. Die Vermieterin war ja in 18 Jahren Wohnzeit damit einverstanden. Und sie ist es auch bis jetzt noch, denn ein Widerspruch hat es nicht gegeben. Da die Vermieterin den Schadensvorgang und die Kosten kennt, sollte der Mieter den Rechnungsbetrag mit der Bruttomiete verrechnen.
Die Beauftragung eines Notdienstes o.ä. war gerechtfertigt und Kosten sind hier allemal angefallen. Der Vorgang fällt somit unter die Vorschrift des § 536a Abs.2 Nr.2. BGB.
Auszug:
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Damit steige ich hier aus.
-
Genau daran erkennt man jetzt, dass das bloße zitieren von Normen nicht so hilfreich ist.
Im Zusammenhang mit dem hier geschilderten Vorgang kann man sehr deutlich erkennen, dass der Mieter sehr wohl einen erheblichen und gefährlichen Mangel gesehen hat.
Da stellt sich doch eine Frage zuerst. Muss die Gefährlichkeit objektiv gegeben sein (nach dem Handwerker war das nicht der Fall) oder reicht ein subjektives empfinden dafür aus. Nur weil etwas gefährlich aussieht, muss es nicht gefährlich sein. Die Gefährlichkeit muss nämlich objektiv vorhanden sein, nur weil der Mieter denkt es wäre gefährlich berechtigt das nicht zur Selbstvornahme. Das ist hier ein richtiges Problem, wenn der Vermieter nicht mitspielen will.
Auch nicht zu vergessen, wie andere Mängel im Verlauf der Vergangenheit abgestellt wurden. Die Vermieterin war ja in 18 Jahren Wohnzeit damit einverstanden.
Soll sich damit eine dauerhafte Vertragsveränderung ergeben haben, die die Mieterin berechtigt immer die Selbstvornahme vorzunehmen? Wobei die Schilderungen auch dahin gehen, das die Hausverwaltung die Reparaturen immer in Auftrag gegeben hat und das auch erst seit 3 Jahren keine Hausverwaltung mehr gibt.
Und sie ist es auch bis jetzt noch, denn ein Widerspruch hat es nicht gegeben. Da die Vermieterin den Schadensvorgang und die Kosten kennt, sollte der Mieter den Rechnungsbetrag mit der Bruttomiete verrechnen.
Ein Widerspruch ist auch nicht notwendig. Auch ist ein Widerspruch gegen die Aufrechnung nicht notwendig. Je nachdem wie hoch die Miete ist, kann das einfach fristlos gekündigt werden, wenn es sich um zwei Monatsmieten handelt. Das ist das gefährliche der Aufrechnung, wenn diese unberechtigt ist, ist man im Zahlungsverzug. Eine Frist ist übrigens entbehrlich glaube ich, weil die Mietzahlungen zu einen bestimmten Termin erfolgen müssen. Hier ein Verschulden vom Vermieter anzunehmen, nur weil dieser unberechtigte Forderungen nicht widerspricht ist mehr als gewagt.
-
Eine Mietminderung kann niemals eine Kündigung auslösen.
Es tut mir sehr leid, aber das ist ein ganz großer Irrtum! Wer die Miete zu hoch
mindert riskiert die Kündigung. Kommt man mit einer Monatsmiete und
einem Cent in Mietrückstand, dann steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu.
Es kann sich Niemand im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er irrtümlich
zu viel Miete gemindert hat. Wer mit Mietzahlungen in Höhe von mehr
als zwei Monatsmieten im Rückstand ist, riskiert vom Vermieter sogar fristlos
gekündigt zu werden. Deshalb gilt:
Ferner sehe ich jede Mietminderung, vorgenommen durch einen Laien
ohne Beistand vom Mieterverein/oder Rechtsbeistand als gefährliche
Aktion, weil es eine Kündigung auslösen könnte.
-
Im Zusammenhang mit dem hier geschilderten Vorgang kann man sehr deutlich erkennen, dass der Mieter sehr wohl einen erheblichen und gefährlichen Mangel gesehen hat. Durch die geschilderte gefährliche Situation für sich und auch für das Eigentum seiner Vermieterin war er zu einem sofortigen Handeln gezwungen.
Ob der Handwerker zu seiner Bemerkung "es sei keine Gefahr in Verzug" auch nachher noch stehen würde? Wäre es tatsächlich zu einem Schaden gekommen, wäre der Mieter herangezogen worden mit dem Vorhalt, warum er nicht sofort Hilfe geholt hat/hätte.
Als Mieter hätte ich wahrscheinlich so gehandelt wie der FS (viela)
Ein Handwerker kam auch gleich vorbei und hat sich den Schaden angesehen und uns zunächst beruhigt, wenn wir alles so beliessen könnten wir mit der endgültigen Reparatur bis nach den Feiertagen warten. Logischerweise war die Firma zwischen den Jahren nicht besetzt.
-
Es tut mir sehr leid, aber das ist ein ganz großer Irrtum! Wer die Miete zu hoch
mindert riskiert die Kündigung.
Darauf bin ich doch ganz offen eingegangen. #23 2. Satz. Lies bitte den 1. Satz als feste Aussage.
Es braucht Dir also nicht leid zutun. Es ging doch auch letztlich gar nicht um eine überhöhte Mietminderung.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!