Kündigung - Absender

  • Hallo Liebe Community,

    noch eine Frage, auf meiner Wohnungskündigung steht das Ehepaar (Vorname Mann und Vorname Frau Nachname, Anschrift),

    der Mietvertrag wurde aber nur mit dem Ehemann geschlossen.

    Ist die Kündigung dann wirksam?

    Viele Grüße

    Waldschrat

  • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort,

    ich habe nur ein Urteil "(AG Kiel, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 119 C 264/09)" gefunden, dort ist der Sachverhalt genau andersrum.

    Die an den Mieter gerichtete Kündigung des Mietvertrages enthielt nur die Unterschrift des Vermieters, jedoch nicht von dessen Ehefrau, obwohl diese im Rubrum des Mietvertrages genannt war. Streitpunkt war, ob die Ehefrau Partei des Mietvertrages geworden war, denn trotz der Nennung ihres Namens im Rubrum fehlte ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag. Ist sie Partei des Mietvertrages, wäre die Kündigung unwirksam, da diese nur von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.

    Das AG Köln urteilte wie folgt: Zwar war die Ehefrau während der Vertragsverhandlungen und auch der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht anwesend, doch kam sie später hinzu. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von dem Vertragsschluss hatte. Da sie keine Anstalten machte, den Mietvertrag mit ihrer eigenen Unterschrift zu versehen, aber auch keine Einwände gegen das Mietverhältnis vorbrachte, gilt dieses Verhalten als stillschweigende Vollmachtserteilung, weshalb die Unterschrift des Ehemannes für beide Ehegatten gelten sollte.

    ...

    Das Gericht erklärte die Kündigung des Mietvertrages für unwirksam, denn diese hätte von beiden Ehegatten des Vermieterpaares unterzeichnet werden müssen. Das Gericht ging nicht von einer erneuten stillschweigenden Vollmachtserteilung aus, da der Ehemann auch allein die Vollmacht für die Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hatte und hier ebenfalls nicht von einer stillschweigenden Mitbevollmächtigung durch seine Ehefrau auszugehen ist.

    (Quelle: https://goo.gl/hCVsEh )

    Ich habe einen Mietvertrag mit dem Ehemann (Ehefrau war nicht anwesend) und nicht mit dem Ehepaar geschlossen,
    die Kündigung ist auch von der Ehefrau geschrieben Auszug aus der Begründung: "...mein Mann muss unseren Sohn deshalb zur Arbeit fahren ..."

    -> Kann man hier also von einer Stillschweigenden Vollmacht, des Ehemanns (Vermieter) an seine Ehefrau, ausgehen, wenn diese erteilt wurde?

    ->Wie muss diese Stillschweigende Vollmacht erteilt werden?

    "Da die Bevollmächtigung keiner Form bedarf, kann sie nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. "

    (https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/0212…-_Vollmacht.pdf - Seite 1 - Punkt 2. ff.)

    ->Was wäre hier ein schlüssiges Verhalten?

    Danke im Voraus.

  • Die Kündigung ist rechtswirksam in meinen Augen. Die Unterschrift vom Vermieter muss halt drauf sein und diese ist darauf. Hätte nur die Frau unterschrieben, dann müsste eine Vollmacht vorliegen, aber auch nur bei sofortiger Zurückweisung. Da aber hier ja der Vertragspartner unterschrieben hat stellt sich die Frage einer Vollmacht nicht.

  • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort,

    ich habe nur ein Urteil "(AG Kiel, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 119 C 264/09)" gefunden, dort ist der Sachverhalt genau andersrum.

    Hallo,

    in dem Urteil ist das doch sehr genau erklärt. Daraus lässt sich ableiten, dass deine Mieter es geanu richtig gemacht haben, dass beide unterschrieben haben.

    Unabhängig davon wäre die Unterschrift der Ehefrau selbst dann nicht schädlich, wenn sie nicht Partei des Vertrages ist.

    Gruß

    H H

  • Ja, die Kündigung ist wirksam. Die Unterschrift auch der Ehefrau hat keinen Nachteil für die Kündigung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!