Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

  • Guten Abend,

    ich habe folgendes Problem, wir wohnen seit Oktober 2016 in einer Mietwohnung, mit dem Vermieter wurde mündlich eine Mindestmietdauer von 2 Jahren vereinbart.

    Nun ist es so, dass ich nach Einzug einen 3-fachen Bandscheibenvorfall hatte und auch schwanger war. Wir wohnen im 3. Stock ohne Aufzug. Mittlerweile ist mein Sohn auf der Welt und ich muss ihn, wenn ich mit ihm aus dem Haus gehe (er wiegt aktuell 11kg mit Maxi Cosi) die 3 Stockwerke rauf und runter tragen, was ich angesichts meines Rückens nur unter Schmerzen schaffe. Wenn ich mir vorstelle, dass ich das mit noch zunehmendem Gewicht meines Sohnes noch weitere 8,5 Monate stemmen soll, wird mir himmelangst...

    Rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung, trotz des Kündigungsausschlusses?

    Vielen Dank und einen schönen Abend!

  • Das kann hier niemand aus der Ferne beurteilen, deshalb sollten Sie diese Frage einem Anwalt für Mietrecht oder beim örtlichen Mieterverein stellen. Auch wäre es ratsam mit dem Vermieter dieses Problem zu besprechen.

  • Rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung, trotz des Kündigungsausschlusses?

    Unter diesen Umständen ein ärztliches Attest geben lassen wegen Ihrem "Rücken", dies würde eine Kündigung rechtfertigen. Nur wäre es natürlich blöd wenn die nächste Wohnung ebenfalls im 3. Stock und ohne Aufzug wäre. Ob der VM in diesem Fall an Sie evtl. einen Schaden geltend machen könnte durch den vorzeitigen Auszug wäre zu klären. Das ist jetzt mehr Spekulation, denn ich nehme an, die

    nächste Wohnung wird zumindest mit Aufzug sein.

  • Vielen Dank!

    Die nächste Wohnung soll unbedingt im Erdgeschoss sein.

    Wir haben uns noch nicht nach einer Wohnung umgesehen, da wir erst klären wollen, ob wir vorzeitig aus dem Mietvertrag kommen. Ein Attest gibt es, ebenso die Bilder aus dem MRT. Das wäre kein Problem. Liebe Grüße

  • Hallo,

    ich denke, dass du gute Chancen hast, außerordentlich mich gesetzlicher Frist (3 Monate) zu kündigen. Bei einer Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter bringt ein Attest immer ein gutes Gewicht auf deine Seite der Waage. Deine Frist ist aber nicht kürzer, als die gesetzlche.

    Ob du allerdings innerhalb der verbleibenden 8 Monate überhaupt eine passende Wohnung findest, wage ich zu bezweifeln.

    Gruß

    H H

    Einmal editiert, zuletzt von H Hamburg (11. Januar 2018 um 08:21)

  • Es ist möglich vorzeitig zu kündigen in speziellen Fällen. Das sind aber immer Einzelfallentscheidungen. Ob ein Bandscheibenvorfall dafür ausreicht weiß ich nicht. Hier könnte man anführen, dass es schmerzhaft ist, aber eventuell nicht weiter gesundheitsschädlich. Ob jetzt auch unbedingt der Maxi Cosi immer mit rauf getragen werden muss ist auch die Frage. Kann der nicht im Flur unten abgestellt werden? So kenne ich es in vielen Häusern mit der Familie.

    Zunächst sollte man mit dem Vermieter sprechen, auch ob ein Nachmieter möglich ist. Sollte der sich extrem stur zeigen, bleibt zunächst eine anwaltliche Beratung um unter Abwägung aller Interessen die Erfolgsaussichten klären zu können.

  • wir wohnen seit Oktober 2016 in einer Mietwohnung, mit dem Vermieter wurde mündlich eine Mindestmietdauer von 2 Jahren vereinbart.

    Ich meine, dass hier kein Mietvertrag mit einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren zustande gekommen ist.

    Es gibt im BGB den § 550 der besagt:

    1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

    2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

    M.E.n. wäre der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

  • Es gibt im BGB den § 550 der besagt:

    §550 BGB regelt den Zeitmietvertrag, der Mietvertrag ist also befristet und endet automatisch nach der Mietdauer. Hier geht es um einen Kündigungsverzicht.

  • Das sehe ich anders:

    Ein Kündigungsausschluss für mehr als 1 Jahr auch bei Mietverträgen von unbestimmter Dauer ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Gemäß § 550 BGB muss zwar nur ein Mietvertrag von längerer Dauer als 1 Jahr schriftlich abgeschlossen werden (andernfalls gilt er als Mietvertrag auf unbestimmte Dauer), jedoch findet § 550 BGB entsprechende Anwendung, wenn die Parteien zwar keine bestimmte Laufzeit vereinbart, die ordentliche Kündigung aber über 1 Jahr hinaus ausgeschlossen haben (so bereits BGH, Beschluss v. 9.7.2008, XII ZR 117/06, ZMR 2008 S. 883).

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