Kündigungsverzicht bei Jobwechsel / Entsendung

  • Hallo zusammen,

    wir (Pärchen) sind im Begriff einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht zu unterschreiben. Natürlich ist das nicht optimal, aber die Wohnungssituation hier bei uns ist sehr schwierig und sonst stimmt echt alles. Ich bin mit dem Vermieter noch am Diskutieren, ob wir ggf. eine Nachmieterklausel aufnehmen können. Das wäre zumindest etwas.

    Nun aber zu meiner Frage. Im Internet finde ich unterschiedliche Aussagen.

    Ich habe meinem Arbeitgeber signalisiert, dass ich an einer Auslandsentsendung interessiert wäre. Dies kann somit im Grunde genommen jederzeit passieren. Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Vielen Dank vorab und Beste Grüße

    firstflat

  • Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Nö, das könnte eventuell zutreffen, wenn du Pastorin oder Offizierin der Bundeswehr wärst. Aber diese Personengruppe schließt keine Verträge mit Kündigungsverzicht ab.

  • Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Auch von mir gibt es ein "nein".

    Selbst bei einer Nachmieterklausel wäre ich vorsichtig. Letztendlich wird der Vermieter hier nur reinschreiben, dass Du einen geeigneten Nachmieter vorschlagen kannst.

    Ob der Nachmieter dann tatsächlich für den Vermieter geeignet ist, bzw. dieser akzeptiert wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Selbst bei einer Nachmieterklausel wäre ich vorsichtig. Letztendlich wird der Vermieter hier nur reinschreiben, dass Du einen geeigneten Nachmieter vorschlagen kannst.

    Hier muss dann darauf geachtet werden, dass es eine echte Nachmieterklausel ist. Man also den Mietvertrag aufheben lassen kann, wenn man einen geeigneten Nachmieter stellt. Wenn sich dann der Vermieter weigert macht er sich schadensersatzpflichtig.

    Hier muss man eben auf die Formulierung achten.

    Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Nein. Das liegt daran, dass du es veranlasst hast. Was anderes wäre es, wenn du gekündigt wirst und wegen einen neuen Job umziehen müsstest. Dann gibt es Möglichkeiten für Vertragsaufhebungen.

    Zwei Links für dich zum lesen: Klick und Klick

  • Ich habe meinem Arbeitgeber signalisiert, dass ich an einer Auslandsentsendung interessiert wäre. Dies kann somit im Grunde genommen jederzeit passieren. Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Hallo,

    in dem Fall wäre das kein Grund, da du bereits beim Abschluss des Mietvertrages damit rechnen konntest versetzt zu werden. Die Frage wäre allerdings, ob der Vermieter so etwas beweisen könnte.

    Ich würde es mir aber nicht antun, einen Kündigungsverzicht zu unterschreiben, wenn ich damit rechne ins Ausland versetzt zu werden. Willst du wirklich im Ausland lebend einen Zivilprozess führen, der dich viel Geld kosten kann?

    Gruß

    H H

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten. Vermutlich muss ich zumindest auf eine Nachmieterregelung hinwirken....

    @darkshadow: Danke auch für die beiden Links. Ich hatte diese in der Tat schon gelesen, war mir aber unsicher inwiefern diese Regelungen dann in der Realität angewendet werden (können).

    Dort steht ja: "Auch an dieser Stelle ist jedoch von Bedeutung, dass auch berufliche Veränderungen, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, beachtliche Interessen des Mieters darstellen können. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht vom Mieter selbst veranlasst worden ist, z.B. dadurch dass er selbst gekündigt hat und seine Tätigkeit freiwillig in eine andere Stadt verlegt."

    Inwiefern was von wem veranlasst ist, kann der Vermieter ja nicht nachvollziehen. Ich entscheide schließlich nicht wann und wie mein Chef mich ins Ausland versetzt oder ob dies überhaupt passiert.

    Wenn der Wohnungsmarkt in den deutschen Ballungsgebieten etwas einfacher wäre, hätte ich das Problem wohl gar nicht.

    Danke nochmal und Beste Grüße

    firstflat

  • Inwiefern was von wem veranlasst ist, kann der Vermieter ja nicht nachvollziehen.

    Du bist in der Beweispflicht, dass der Ortwechsel von dir nicht veranlasst worden ist. Der gegnerische Anwalt fragt dann, ob du davon wusstest und ggfs zugestimmt hat und schon ist der Prozess verloren.

  • geeigneten Nachmieter stellt. Wenn sich dann der Vermieter weigert macht er sich schadensersatzpflichtig.

    Die Betonung liegt auf: "geeigneten" Nachmieter, und was sich für den VM eignet ist nur dessen Ansicht/Meinung. Also nichts mit "schadensersatzpflichtig.

  • Die Betonung liegt auf: "geeigneten" Nachmieter, und was sich für den VM eignet ist nur dessen Ansicht/Meinung. Also nichts mit "schadensersatzpflichtig.

    Geeignet ist ein Nachmieter wenn er solvent ist und keine Gefahr für die Mietsache oder der Hausfrieden droht. Auch ist der Vermieter dafür Beweispflichtig, wenn er sagt ein Nachmieter ist nicht geeignet. Es gelten objektive Maßstäbe und nicht nur die Meinung des Vermieters.

    Immer diese Vorstellung davon, das der Vermieter jeden Nachmieter wegen der Haarfarbe ablehnen könnte. Wenn man einen Anspruch darauf hat (ob jetzt wegen berechtigten Interesse oder einer Nachmieterklausel) einen Nachmieter zustellen, dann ist auch der Mieter nicht schutzlos der Meinung des Vermieters ausgesetzt.

  • Geeignet ist ein Nachmieter wenn er solvent ist und keine Gefahr für die Mietsache oder der Hausfrieden droht

    Ein Kriterium wäre z.B. das Alter eines Nachmieters um diesen abzulehnen. Ein Haus mit überwiegend älteren Bewohnern wäre ein Vorbehalt junge Leute mit Kindern einziehen zu lassen. Dies hat nun mal der Vermieter zu entscheiden. Ich denke, da sind wir uns einig.

    Ein VM muss nicht jeden Nachteil frönen um dem Mieter zum Vorteil zu verhelfen. Ist meine Meinung, die nicht alle anderen zu vertreten haben.

  • Ich denke, da sind wir uns einig.

    Ich denke das könnte sogar eine Diskriminierung wegen dem Alter sein und damit gegen das AGG verstoßen, wenn weitere Voraussetzung erfüllt sind.

    Speziell Nachmieter mit Kinder stellen keine ungeeigneten Nachmieter da. Es gibt nur wenige Gründe um einen Nachmieter (wenn ein Anspruch darauf besteht) abzulehnen, dein Beispiel zeigt einen Grund der nicht zur Ablehnung berechtigt.

    Der Vermieter muss die nicht einziehen lassen, aber wie gesagt, dann gibt es Schadensersatz.

  • Ich denke das könnte sogar eine Diskriminierung wegen dem Alter sein und damit gegen das AGG verstoßen, wenn weitere Voraussetzung erfüllt sind.

    Das AGG ist nur in MFH anwendbar. Im Haus, in dem der VM auch wohnt nicht anwendbar. Und sonst ist es einer Abwägung wert, ob sich langjährige Ältere Mieter mit jungen, partyfreudigen Mietern mit Kindern abfinden müssten. Da hat der VM -denke ich- schon das letzte Wort. Er selbst hätte ja den Schaden, wenn es durch ungewöhnlichen Lärm zu Kündigungen käme. @darkshadow, sehe es mal so.

  • Und sonst ist es einer Abwägung wert, ob sich langjährige Ältere Mieter mit jungen, partyfreudigen Mietern mit Kindern abfinden müssten.

    Müssen Sie. Denn der Vermieter kann jederzeit solche Menschen einziehen lassen. Du kannst dich als Mieter nicht darauf verlassen, das sich die Nachbarn nie ändern und immer im selben Alter befinden. Was anderes würde gelten, wenn das Wohnhaus ausdrücklich nur Personen ab 60 Jahren zulässt oder ähnliches, aber das ist hier nicht erkennbar.

    Wenn mit Störungen des Hausfriedens zu rechnen ist, ist ein Nachmieter unzumutbar. Nur leider ist das weder am Alter, Berufsstatus oder an der Anzahl der Kinder erkennbar.

    Auch ältere Leute können sehr laut sein oder Messis oder ähnliches, dann dürfte der Vermieter also einfach jeden Nachmietervorschlag ablehnen oder es kann zu 100% garantiert werden das es zu keinen Störungen kommt?

  • Müssen Sie. Denn der Vermieter kann jederzeit solche Menschen einziehen lassen. Du kannst dich als Mieter nicht darauf verlassen, das sich die Nachbarn nie ändern und immer im selben Alter befinden. Was anderes würde gelten, wenn das Wohnhaus ausdrücklich nur Personen ab 60 Jahren zulässt oder ähnliches, aber das ist hier nicht erkennbar

    Ja, er kann, muss aber nicht. Der VM führt sein Haus seit Jahren und weiß sehr genau was zum Hausfrieden beiträgt.

    Wenn mit Störungen des Hausfriedens zu rechnen ist, ist ein Nachmieter unzumutbar. Nur leider ist das weder am Alter, Berufsstatus oder an der Anzahl der Kinder erkennbar.

    Erfahrungsgemäß weiß der Vermieter was passt.

    Auch ältere Leute können sehr laut sein oder Messis oder ähnliches, dann dürfte der Vermieter also einfach jeden Nachmietervorschlag ablehnen oder es kann zu 100% garantiert werden das es zu keinen Störungen kommt?

    Es kann trotz jahrelanger Erfahrung immer mal auch anders kommen, aber i.d.R. hat der VM das Recht, seine Mitbewohner im Haus entsprechend auszuwählen.

    @darkshadow, in dieser Hinsicht sind wir wohl nicht gleicher Meinung. Demokratie!

  • Es kann trotz jahrelanger Erfahrung immer mal auch anders kommen, aber i.d.R. hat der VM das Recht, seine Mitbewohner im Haus entsprechend auszuwählen.

    Das ist doch gar nicht die Frage? Natürlich kann der Vermieter die Mieter nach seinen Willen aussuchen. Die Pflicht für den Mieter bei einem Nachmieter ist aber nicht den idealen Nachmieter zu finden, sondern ein zumutbaren Nachmieter und das orientiert sich eben an objektive Maßstäbe und nicht an den Vorstellungen des Vermieters. Objektiv zumutbar ist ein Nachmieter, wenn er zahlen kann, und sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben dafür, das er den Hausfrieden oder die Mietsache beeinträchtigt.

    Wenn so ein Nachmieter gestellt wird und der Vermieter ihn nicht will, bekommt er halt keine Miete in der Zeit bis er jemanden gefunden hat, den er besser findet.

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