Mietdauer 2 Jahre, trotzdem kündigen?

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und habe eine Frage.

    In der Rubrik "Kündigung" habe ich nichts passendes dazu gefunden, also stelle ich sie hier.

    In meinem Mietvertrag wurde eine Mietdauer von 2 Jahren festgelegt. Ich weiß, solche Verträge sollte man nicht eingehen, aber es gab keine zumutbare Alternative.

    Allerdings vermute ich, das dies in meinem Fall nicht rechtsgültig ist, belehrt mich bitte eines besseren falls doch.

    Also, im Vertrag steht:

    "Mietdauer

    Der Mietvertrag beginnt am ... und endet mit Ablauf des ... da der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will"

    Soweit alles gut würde ich sagen, aber dann haben wir handschriftlich hinzugefügt:

    "Die Mietdauer verlängert sich nach Ablauf des Mietverhältnisses um weitere 2 Jahre, falls keine der beiden Parteien das Mietverhältnis kündigt"

    In meinen Augen ist es ein Widerspruch zum Grund des Vermieters, weshalb das Mietverhältnis befristet ist.

    Zudem habe ich noch keine Infos über die Rechtsgültigkeit einer automatischen Verlängerung von 2 Jahren eingeholt.

    Ich hoffe das ihr mir erklären könnt, was das rechtlich für mich bedeutet und ob ich doch früher aus dem Vertrag heraus komme.

    Danke im Voraus und viele Grüße

    bini_102

  • Der Mietvertrag beginnt am ... und endet mit Ablauf des ... da der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will"

    Bereits diese Formulierung ist unwirksam, weil die Begründung des Eigenbedarfs nicht genau genug ist. Einfach nur den Gesetzestext in den Vertrag reinzuklatschen ist nicht genug. Die zweite Regelung ist genau so unwirksam, weil wiederum die gesetzlichen Anforderungen des § 575 BGB nicht erfüllt werden.

    In meinen Augen hast du einen unbefristeten Mietvertrag, der mit der normalen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

  • Ist dieser handschriftliche Zusatz auch beim Exemplar des Vermieters?

    Ja, ist es. Ich habe es in beiden Exemplaren handschriftlich ergänzt, weil die Vermieterin keine Lust hatte.

    Bereits diese Formulierung ist unwirksam, weil die Begründung des Eigenbedarfs nicht genau genug ist. Einfach nur den Gesetzestext in den Vertrag reinzuklatschen ist nicht genug. Die zweite Regelung ist genau so unwirksam, weil wiederum die gesetzlichen Anforderungen des § 575 BGB nicht erfüllt werden.

    In meinen Augen hast du einen unbefristeten Mietvertrag, der mit der normalen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

    Bei der Begründung des Eigenbedarfs sind freie Linien, die nicht ausgefüllt wurden. Diese sind also für die genaue Begründung mit Personenbezug gedacht oder wie kann ich das verstehen?

  • Da man vom Smartphone aus keine Beiträge schreiben kann hat es leider einige Zeit gedauert.

    Danke Köbes und darkshadow für eure Informationen.

    Kommt alle gut ins neue Jahr!

    Auf das wir weniger Probleme mit dem Mietrecht haben werden...

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