@ Mainschwimmer
Ich möchte hier jetzt kein Referat zum Thema "Zwangsverwaltung" abhalten, aber vielleicht sollten Sie sich damit einmal auseinander setzen.
In dem hier geschilderten Fall erfolgte die Beschlagnahme der Wohnung zum 01.05.2009. Dies bedeutet, dass sämtliche Zahlungen, die der Mieter nach der Beschlagnahmung noch an den Vermieter oder die von diesem beauftragte Verwaltung leistet, dem Zwangsverwalter gegenüber als nicht gezahlt gelten.
Wenn jetzt allerdings die Verwaltung den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit dem Mieter abrechnet, die Beschlagname des Grundstücks aber schon zum 01.05.2009erfolgt ist, liegt es doch auf der Hand, das hier etwas nicht stimmen kann.
Wenn überhaupt, so dürfte der ehemalige Verwalter, der ja für den Vermieter tätig gewesen ist, maximal den Zeitraum bis zum 30.04.2009 mit dem Mieter abrechnen und selbst das ist fraglich, da er durch die Beschlagnahme des Grundbesitzes nicht mehr berechtigt ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Zwangverwalter weiterhin die Verwaltung der Wohnung dem vom Vermieter beauftragten Verwalter überlässt. Das wäre schon äußerst ungewöhnlich.
Würde nun der Mieter die vom ehemaligen Vewalter geforderte Nachzahlung an diesen entrichten, kann er das Geld genauso gut verschenken.
Mann kann es drehen und wenden wie man möchte, aber eine ordnungsgemäße Abrechnung mit dem Mieter, zumindest für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2009, kann und darf in diesem Fall nur durch den Zwangsverwalter erfolgen