Vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist

  • Hallo zusammen,

    Ich miete eine Wohnung in Baden-Württemberg. Ich habe meinen Mietvertrag im Oktober gekündigt, um diese Wohnung auszuziehen. Als ich meinen Mietvertrag gelesen habe, dachte ich, die vereinbarte Kündigungsfrist ein Monat ist. Aber mein Vermieter sagt, es sind tatsächlich 3 Monate, wie im BGB definiert.


    Deutsch ist nicht meiner Muttersprache, also meine Frage ist wahrscheinlich über die richtige Interpretation. In meinem Vertrag gibt es folgendes Kapitel:


    §6 - Kündigung

    1) Die Kündigung seitens des Mieters zum Ablauf eines Kalendermonats ist bei Eingang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats möglich.
    2) Die Kündigung seitens des Vermieters ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).
    3) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 3 Monate.
    4) Die Kündigung hat stets schriftlich (am besten per Einschreiben/Rückschein) zu erfolgen.
    5) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende Gesetzesbestimmung im BGB findet keine Anwendung.

    So habe ich gedacht: Der erste Punkt erklärt, dass die Kündigungsfrist für den Mieter mindestens 1 Monat beträgt.

    Habe ich das richtig verstanden? Oder stimmt der Vermieter in dieser Diskussion?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und Ihr Feedback.

  • 1) Die Kündigung seitens des Mieters zum Ablauf eines Kalendermonats ist bei Eingang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats möglich.

    So würde ich diese Klausel interpretieren. Du kannst immer zum Monatsende kündigen, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag zugeht. Gab es andere Absprachen dazu? Natürlich kann man sich auch anders einigen und dann gilt die Klausel nicht mehr.

    Du solltest den Vermieter nochmals freundlich auf den Mietvertrag und der Klausel hinweisen. Falls er sich noch immer weigern sollte deine Kündigung hinzunehmen kann man weiter überlegen was man machen kann.


  • §6 - Kündigung

    1) Die Kündigung seitens des Mieters zum Ablauf eines Kalendermonats ist bei Eingang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats möglich.


    Habe ich das richtig verstanden? Oder stimmt der Vermieter in dieser Diskussion?

    Hallo,

    das hast du genau richtig verstanden, deine Kündigungsfrist ist 1 Monat. Da gibt es auch nichts zu interpretieren - steht doch ganz deutlich drin.

    Gruß

    H H

  • Was im Vertrag steht und was das BGB bzw. der Vermieter "definiert" sind 2 Paar Schuhe.

    Im Gegensatz zur Kündigungsfrist für den Vermieter kann für den Mieter eine kürze als die gesetzliche Vereinbart werden.

    Unwirksame oder unklare Vertragsklauseln gehen immer zu Lasten des Vermieters.

    Auch ich meine das hier eine 1monatige Kündigungsfrist vereinbart wurde.

  • 1) Die Kündigung seitens des Mieters zum Ablauf eines Kalendermonats ist bei Eingang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats möglich.

    Wie es im Text 1) steht ist anzunehmen, dass der Vermieter der Deutschen Schreibweise nicht mächtig ist. Er wird es wohl anders gemeint haben, aber so formuliert, dass es dem Mieter zugute kommt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Monats. Unklarheiten gehen -wie anitari schreibt- zu Lasten des Vermieters.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!