Abmahnung aufgrund Feuchtigkeit am Fenster

  • Hallo Community,

    mein Vermieter hat mich schriftlich abgemahnt, weil mir ein mangelndes Lüftungsverhalten vorgeworfen wird. Das mangelnde Lüftungsverhalten wurde festgestellt, indem an zwei unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten Feuchtigkeit am Fenster zu sehen war.

    Zur Abmahnung wurde ein Merkblatt beigelegt, wie man richtig zu lüften hat. Darin steht z.B. dass man alle 3-4h lüften sollte. Für eine arbeitende Person also gar nicht umzusetzen.

    Darüberhinaus ist mein Lüftungsverhalten absolut normal (2-3x täglich) und es entsteht auch keine besondere Nässe. Schimmel gibt es auch nicht. Aber am unteren Rand kommt es z.B. morgens im Schlafzimmer vor, dass sich kleinere Tröpfchen bilden, die sich tagsüber auflösen. Wir sprechen hier von 1cm sporadisch auftretenden Nässerand, ausschließlich im Schlafzimmer. Das halte ich für normal, da er auch beim direkten Lüften entsteht.

    Meine Fragen:

    - Diese geringfügige Nässe ist kaum zu vermeiden. Ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung und wie kann ich dem vorbeugen?

    - Wie soll ich mit der Abmahnung am besten umgehen?

    - Sind zwei Zeitpunkte ausreichende Beweislast für mangelndes Lüftungsverhalten? Vielleicht spielen da andere Faktoren auch noch eine Rolle ....


    Ich würde da ganz gerne mal eure Meinung zu hören

    Viele Grüße

  • h würde da ganz gerne mal eure Meinung zu hören

    Hallo,

    diese Abmahnung wird erst wichtig, wenn es in der Tat zu einer Auseinandersetzung im Mietverhältnis kommen würde, tritt kein Schimmel auf oder sonstige zu beanstandende Schäden in der Mietsache wäre diese vollkommen gegenstandslos.

    Ausweichend kann man aber auch diese Abmahnung zurückweisen und eine Gegendarstellung verfassen, genau wie du es hier beschrieben hast.

    Du weist die Abmahnung zurück, weil du deiner Verpflichtung ordentlich zu heizen und zu lüften um Rahmen deiner Möglichkeiten 2 bis 3 mal Quer-und Stoßgelüftet nachkommst. Woher diese Kondensfeuchte kommt entzieht sich deiner Kenntnis, es könnte durchaus sein, dass es aufgrund einer schadhaften Stelle am Fenster bildet und nicht am Lüft- und Heizverhalten des Mieters.

    Kondenswasser tritt immer dann auf, wenn warme feuchte Luft auf eine kalte Oberfläche trifft.

    Eine Frage darf erlaubt sein, wie kann der Vermieter so nahe herankommen an das Fenster um diesen Feuchterand zu entdecken, ein Schelm der dabei böses denkt?

    Gruß

    BHShuber

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen!

    diese Abmahnung wird erst wichtig, wenn es in der Tat zu einer Auseinandersetzung im Mietverhältnis kommen würde, tritt kein Schimmel auf oder sonstige zu beanstandende Schäden in der Mietsache wäre diese vollkommen gegenstandslos.

    Es wird mir eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht vorgeworfen. Ich stell mir vor, dass man die Obhut auch prinzipiell ohne Schaden verletzen kann. Hier werde ich das Gefühl nicht los, dass der Vermieter nur ein Grund für eine fristlose Kündigung sucht. Dem möchte ich möglichst vorbeugen.

    Eine Frage darf erlaubt sein, wie kann der Vermieter so nahe herankommen an das Fenster um diesen Feuchterand zu entdecken, ein Schelm der dabei böses denkt?

    Das Fenster ist zur Straße gerichtet. Das bedeutet, dass man es einsehen kann. Allerdings befindet sich das betreffende Fenster auf 2,5m Höhe. Also ganz so einfach ist es dennoch nicht.


    Wie vorgeschlagen, werde ich wohl eine Gegendarstellung formulieren. Allerdings lese ich immer wieder, dass sie nichts gegen die eigentliche Abmahnung ausrichten kann. Dabei frag' ich mich welchen Wert eine solche Gegendarstellung überhaupt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Tobias H. (20. November 2017 um 17:03)

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen!

    Es wird mir eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht vorgeworfen. Ich stell mir vor, dass man die Obhut auch prinzipiell ohne Schaden verletzen kann. Hier werde ich das Gefühl nicht los, dass der Vermieter nur ein Grund für eine fristlose Kündigung sucht. Dem möchte ich möglichst vorbeugen.

    Das Fenster ist zur Straße gerichtet. Das bedeutet, dass man es einsehen kann. Allerdings befindet sich das betreffende Fenster auf 2,5m Höhe. Also ganz so einfach ist es dennoch nicht.


    Wie vorgeschlagen, werde ich wohl eine Gegendarstellung formulieren. Allerdings lese ich immer wieder, dass sie nichts gegen die eigentliche Abmahnung ausrichten kann. Dabei frag' ich mich welchen Wert eine solche Gegendarstellung überhaupt hat.

    Hallo,

    so eine Gegendarstellung des Mieters kann bei einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter sehr hilfreich sein, schon in der Form zu einem Vorwurf Stellung genommen zu haben und zur Sicherung von dem Beweis, dass man sich gegen eine falsche Darstellung des Sachverhaltes gegenüber dem Vermieter gewehrt hat.

    Siehe auch hier:

    https://www.promietrecht.de/Vermieterkuend…angen-E1861.htm

    Gruß

    BHSHuber

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