Hallo zusammen,
Wer kann mir helfen. Meine Bekannte hat einen Mietvertrag mit einer Freundin unterschrieben für eine WG. Bis davon soweit ok. Der Mietvertrag für das Objekt läuft ab 01.02.2018, dann könnten die auch erst in die Wohnung. Jetzt haben die beiden sich verkracht und meine Bekannte möchte den Vertrag nun kündigen. Der Vermieter sagt das geht nicht, die beiden müssten min. 3 Monatsmieten bezahlen.
Ist das wirklich so? Schließlich ist die Mietsache ja noch garnicht verfügbar.
Des weiteren Verlangt der Vermieter nun die Zahlung der Kaution, wobei Sie den Vertrag jetzt zur Kündigung angekündigt hat.
Hoffe Ihr habt da einen Typ.
Gruss Uwe Kremer
Mietvertrag Kündigen, Mietsache erst ab 01.02.2018
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UweKremer -
11. November 2017 um 13:57 -
Erledigt
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Wenn bis zum dritten Werktag im Dezember von beiden zukünftigen Mieterinnen beweisbar (Einwurfeinschreiben) gekündigt wird, dann endet der Vertrag am 28.02. Das heißt, dass für Februar noch Miete bezahlt werden muss und auch 1/3 der Kaution, denn eine Kaution muss nicht in einem Stück, sondern sie kann in 3 Teilen entrichtet werden.
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Ist der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist kann er bis zum 4. Dezember 2017 zum 28. Februar 2018 gekündigt werden.
Es wäre dann nur eine Monatsmiete zu zahlen.
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Oh ich danke für die schnelle Hilfe. Das heisst ich lasse mir den Vertrag geben, wenn dort kein KÜndigungsverzicht eingetragen ist, bzw. Sie meinte das dort Garnichts über Kündigung steht. Dann sollte Sie die Kündigung schreiben, von beiden Unterschreiben lassen und per EInwurfeinschreiben dem Vermieter zukommen lassen.
Dann müsste die beiden nur 1 Stck Miete zahlen für den 01.02.-28.02.2018 und ggf. eine Kaution. Aber die müsste ja dann Ende Februar wieder an die beiden Zurückgezahlt werden. Oder??? Das wäre ja total blödsinnig...smile... Der Vermieter müsste ja dann diese für den Februar gewinnbringend Anlegen. Einen Schlüssel nehmen beide nicht an, daher kommen Sie auch nicht in die Wohnung, wodurch auch dann keine Umstände für die Nutzung der Kaution entstehen können.
Danke Danke danke
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Der Mietvertrag für das Objekt läuft ab 01.02.2018, dann könnten die auch erst in die Wohnung. Jetzt haben die beiden sich verkracht und meine Bekannte möchte den Vertrag nun kündigen. Der Vermieter sagt das geht nicht, die beiden müssten min. 3 Monatsmieten bezahlen.
Der MV läuft ab 01.02.18. Vielfach steht im Vertrag u.a. z.B. "Der Vertrag ist ab Mietbeginn mit 3 Monaten zu kündigen". Das wäre natürlich für die Mieterinnen bindend, denn es würde heißen, die Kündigung wäre demnach erst am 1.2.18 möglich.
Ich weise deshalb darauf hin weil der VM sagt das geht nicht, die beiden müssten min.3 MM bezahlen. Kennt der VM möglicherweise diesen Passus im MV? MV vorsichtshalber nochmals durchlesen.
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Gut dann werde ich mir mal den Vertrag besorgen und den ggf. mal hier mit Hochladen... Ich schaue mal ob das was steht. Die beiden sind recht fertig, obwohl selber Schuld. Aber ich bin wirklich Dankbar. Ich hoffe das ich den Morgen bekomme und dann schau ich mal rein und melde mich sofort wieder...
Danke danke
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Guten Abend zusammen,
danke für die vielen Nachrichten... Ich hoffe das ich alles soweit richtig verstanden habe.
Also ich habe heute 2 Passagen aus dem Mietvertrag zugesendet bekommen. Dort kann ich aber keine Sondervereinbarungen die auf die Kündigung hinweisen finden.
Das würde für mich heissen:
Wir schreiben eine Kündigung zum 28.02.2018, lassen diese von beiden Unterschreiben und per Einschreiben an den Vermieter senden.
Zudem bekäme er, wenn er die Wohnung nicht anderweitig vermietet bekommt, eine Monatsmiete. Die Kaution wäre eher Blödsinnig, da die beiden Damen die Wohnung nicht betreten werden, auch keinen Schlüssel annehmen werden. Somit kann keinerlei Abnutzung oder sonstige Schäden entstehen ( Zudem Saniert er die Wohnung wohl gerade ) . Die Nebenkosten, die in der Miete enthalten sind, sollten für die Wohnung für den Zeitraum ja reichen, denn es wird kein Wasser / Strom ( auch wenn ggf. über die Stadtwerke , wird aber auch nicht angemeldet ) und Heizung genutzt wird.
Ich hoffe das ich das soweit richtig sehe.
Leider habe ich im Netz auch nichts bzgl. Gesetzen gefunden die den Damen die Kündigung ohne Mietzahlung erlauben bzw. auch Verbieten...
Ich danke allen die sich beteiligen...
Bilder:
Mit freundlichen Grüssen
Uwe
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So hallo nochmal,
habe mal eine Kündigung verfasst... was haltet Ihr davon... aber wichtig wäre was Ihr zu oben genannten Tread sagt...
Kündigungsentwurf:
Vertragspartner ( Die zwei Damen )
Adresse
desVermieters
Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung – Adresse -
Sehr geehrter Herr XY,
hiermit kündigen wir den Mietvertrag für die oben angegebene Wohnung fristgerecht, alternativ zum nächstmöglichen Termin, jedoch spätestens zum 28. Februar 2018.
Wir werden von einer Schlüsselübergabe absehen, auch eine Begehung der Wohnung im Sanierten Zustand durch Sie werden wir nicht durchführen. Sollten Sie den spätesten Termin der Kündigung nutzen wollen, (Kündigungsfrist gesetzlich 3 Monate beginnend ab Ende November -> 28. Februar 2018) so werden wir an Sie eine Warmmonatsmiete in Höhe von 1.000,00€ entrichten. Darin enthalten ist die Kostendeckung für eventuell Anfallende Nebenkosten.
Da keine Nutzung im Zeitraum vom 01.02.2018 – 28.02.2018 stattfindet, werden auch keine erhöhten Nebenkosten erwartet. Wir würden, mit Ihrem Einverständnis, die Kaution aus oben genannten Gründen nicht entrichten. Sollten Sie jedoch darauf bestehen, werden wir vom Recht Gebrauch machen, diese in 3 Teilen an Sie zu entrichten.
Daraus resultiert, dass wir Ihnen zum 01.02.2018, ein Drittel der Kaution überweisen, die Sie uns dann mit Gewinnbringenden Nachweis anlegen und zum Vertragsende (28.02.2018) wieder auszahlen, die Zahlung der 2 weiteren Teilbeträge werden nicht ausgeführt.
Der Auszahlung der Kaution unter oben genannten Bedingung wird durch die -Nicht Nutzung- des Mietraums nichts entgegen sprechen.
Bitte bestätigen Sie die Auflösung des Mietverhältnisses zu diesem Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name
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Guten Abend zusammen,
danke für die vielen Nachrichten... Ich hoffe das ich alles soweit richtig verstanden habe.
Also ich habe heute 2 Passagen aus dem Mietvertrag zugesendet bekommen. Dort kann ich aber keine Sondervereinbarungen die auf die Kündigung hinweisen finden.
Das würde für mich heissen:
Wir schreiben eine Kündigung zum 28.02.2018, lassen diese von beiden Unterschreiben und per Einschreiben an den Vermieter senden.
Zudem bekäme er, wenn er die Wohnung nicht anderweitig vermietet bekommt, eine Monatsmiete. Die Kaution wäre eher Blödsinnig, da die beiden Damen die Wohnung nicht betreten werden, auch keinen Schlüssel annehmen werden. Somit kann keinerlei Abnutzung oder sonstige Schäden entstehen ( Zudem Saniert er die Wohnung wohl gerade ) . Die Nebenkosten, die in der Miete enthalten sind, sollten für die Wohnung für den Zeitraum ja reichen, denn es wird kein Wasser / Strom ( auch wenn ggf. über die Stadtwerke , wird aber auch nicht angemeldet ) und Heizung genutzt wird.
Ich hoffe das ich das soweit richtig sehe.
Leider habe ich im Netz auch nichts bzgl. Gesetzen gefunden die den Damen die Kündigung ohne Mietzahlung erlauben bzw. auch Verbieten...
Ich danke allen die sich beteiligen...
Bilder:
Mit freundlichen Grüssen
Uwe
Hallo,
das was du hier zeigst ist der Passus der Vermieterkündigung und der ausserordentlichen Kündigung, nicht aber der ordentlichen Kündigung.
Sofern hier nichts vereinbart ist kündigt ihr wie in Beitrag #2 von Köbes und #3 von anitari beschrieben, ok.
Gruß
BHShuber
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Der MV läuft ab 01.02.18. Vielfach steht im Vertrag u.a. z.B. "Der Vertrag ist ab Mietbeginn mit 3 Monaten zu kündigen". Das wäre natürlich für die Mieterinnen bindend, denn es würde heißen, die Kündigung wäre demnach erst am 1.2.18 möglich.
Ich weise deshalb darauf hin weil der VM sagt das geht nicht, die beiden müssten min.3 MM bezahlen. Kennt der VM möglicherweise diesen Passus im MV? MV vorsichtshalber nochmals durchlesen.
Das wäre ja dann ein Kündigungsverzicht, oder? Seit wann ist dieser nur einseitig für den Mieter gültig?
Ansonsten können Verträge direkt nach Abschluss wieder gekündigt werden.
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Ansonsten können Verträge direkt nach Abschluss wieder gekündigt werden.
Wenn dieser von mir erwähnte Zusatz im Mietvertrag steht ist die Kündigung erst am Mietbeginn möglich. Nachzusehen im Mietgesetz.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dessen Vollzug bzw. dem vereinbarten Mietbeginn macht die Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme.
Die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung
Diese vertragliche Regelung war von mir gemeint und beschrieben. Ich möchte mich ungern für jeden meiner Beiträge rechtfertigen müssen weil bestimmte User nur auf Krawall aus sind. Ab sofort wird ignoriert.
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ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung
Haben die Vertragsparteien diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung (Individualvereinbarung) getroffen ist die Kündigung erst am Mietbeginn, und nicht schon zuvor, berechtigt. So ist das verschiedentlich zu lesen.
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Und dieses Urteil sagt genau das Gegenteil.
Tut es nicht. Es bestätigt Banane. Denn im Urteil steht, das es entscheidend auf die Regelung im Vertrag ankommt, nur wenn keine vorhanden ist, ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung maßgeblich. Hast du dir das Urteil nicht durchgelesen? Achja, auch deine verlinkte Seite bestätigt die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung.
Außerdem bezieht sich die Aussage doch eindeutig auf die Äußerung vom Leipziger, der in solcher Reglung ein Kündigungsverzicht erkennt. Dafür gibt es gewisse Anforderungen. Jedoch gilt die Regelung das die ordentliche Kündigung erst mit dem dem Vollzug des Mietverhältnisses möglich ist, nicht als solche und braucht demnach nicht beidseitig sein.
Nur diese Aussage wurde berichtigt. Nur die anderen User wollten dann mal wieder der Banane unbedingt widersprechen und ziehen seine allgemeine Aussage auf den konkreten Fall.
Anzumerken ist das der Beitrag von Mr. Hamburg natürlich komplett falsch ist, darauf sollte man doch vielmehr eingehen.
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