Schönheitsreperaturen Klausel

  • Hallo Leute,

    ich habe eine Frage bezüglich der Schönheitsreparaturen in unserem Mietvertrag. Die Wohnung ist gekündigt. Der Vermieter verlangt, dass wir die Wände streichen.

    Die Wohnung hat wechselnde Mieter gehabt und mit jedem Mieterwechsel wurde ein neuer Mietvertrag aufgesetzt. Erst waren A und B in der Wohnung, dann B und C, dann C und D, dann C und E. Übergaben gab es im Prinzip nicht und auch keine Übergabeprotokolle. Ich (E) und meine Freundin (C) haben die Wohnung also im Prinzip unrenoviert übernommen. Im Mietvertrag steht folgendes:

    "4. Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der *) - Mieter - Vermieter. Zu den Schönheitsreparaturen gehören...." *)unzutreffendes streichen

    Hier wurde der unzutreffende Teil nicht gestrichen. Somit meiner Meinung nach eine uneindeutige Formulierung, damit ungültig bzw. Wahlrecht für den Mieter.

    "5. Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, wenn und soweit die Wohnräume objektiv renovierungsbedürftig sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen und fälligen Schönheitskorrekturen verlangen."

    Müssen wir rechtlich gesehen streichen?

    Ich überlege, um Ärger aus dem Weg zu gehen, die Wohnung zu streichen, obwohl wir es meiner Meinung nach nicht müssten. Nachher gibt es Ärger bei Kautionsrückzahlung. Das ist mir der Stress nicht wert.

    Was sagt ihr dazu?

    *Nachtrag: Eine Wand wurde farbig gestrichen. Diese müssten wir wahrscheinlich sowieso hell nachstreichen, oder?

  • Ihr solltet die farbige Wand farblich den anderen Wänden angleichen

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen und fälligen Schönheitskorrekturen verlangen."

    Diese Klausel ist zu unbestimmt, woher sollt ihr wissen, welche Schönheitsreparaturen bei Auszug fällig sind? Hier würde ich die Wohnung besenrein und ohne Beschädigungen zurück geben. Wobei farbige Wände, je nach Intensität der Farbe, zu den Beschädigungen zählen können.

    http://www.mieterbund-nl.de/3xcms/config/u…/dkat1mit22.pdf

    Wenn ihr beweisen könnt, dass ihr die Wohnung unrenoviert angemietet habt, könnt ihr übertriebene Wünsche des Vermieters nach Schönheitsreparaturen abwehren.

  • Danke für die Antwort, Köbes. Welche Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" durchzuführen sind, steht in der üblichen Formulierung weiter unten im Mietvertrag.

    Ich denke wir werden lieber einmal ein bisschen in Farbe und Zeit investieren, wenn wir eh an die farbigen Stellen ran müssen. Dann sollte eine Übergabe auch reibungslos verlaufen.

    Zur Not wäre ich auch Rechtsschutz versichert, aber da wäre eine Selbstbeteiligung fällig. Also kann ich davon auch Farbe kaufen.

  • Ich wäre der Auffassung das ihr nicht renovieren müsst. Von der farbigen Wand abgesehen, hier kommt es auf die Farbe an.

    Im Mietrecht hat grundsätzlich der Vermieter die Wohnung in Stand zu halten. Davon kann man natürlich abweichen im gewissen Rahmen. Diese Möglichkeit bietet der Mietvertrag, aber davon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass die gesetzliche Regelung greift. So würde ich es interpretieren. Auch mit der Vermutung das die Klausel so zu uneindeutig ist ist richtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!