Nebenkostenrückzahlung bei Eigentümerwechsel

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe mich hier neu angemeldet, also entschuldigt bitte, falls ich in einem falschen Unterforum gelandet bin.

    Nun zu meinen Problem.

    In der Wohnung, in der ich das ganze Jahr 2016 gewohnt habe, fand zum 01.12.2016 ein Eigentümerwechsel statt.

    Für den Dezember habe ich von dem neuen Eigentümer bereits die Nebenkostenabrechnung bekommen und eine Nachzahlung geleistet.

    Diese wird von einer Firma für Immobiliendienste erstellt.

    Diese Firma hat nun nach langem hin und her ebenfalls die Nebenkostenabrechnung für die Monate Januar bis November erstellt.

    Diese ist jedoch der Meinung, dass bei Ihnen kein MSV-Vertrag mehr vorliegt und ich das Geld, welches normalerweise von dieser Firma überwiesen wurde ( Für 2015 ), von dem alten Vermieter einfordern soll. Der alte Vermieter stellt sich jedoch quer und sagt, dass er die Wohnung verkauft habe und damit nichts mehr am Hut habe.

    Es geht um eine Nebenkostenrückzahlung von ca. 470 Euro.

    Ich bin ein bisschen verzweifelt, da ich nicht weiß, von wem ich das Geld einfordern muss. Und was muss ich beachten ?

    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

    lg

    JLs.

  • Hallo,

    das Geld musst du vom neuen Vermieter einfordern. Er ist mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eingestiegen und damit dein Vertragspartner. BGH, Urteil vom 14.9.2000, Az.: IIIZR 211/ 99

    Der neue Vermieter kann es sich dann beim alten Besitzer widerholen, schließlich hat der zuviel kassiert.

    Gruß

    H H

  • Hallo,

    das kommt im wesentlichen darauf an, was die Kaufparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.

    Standard ist, dass derjenige die Abrechnung zu machen hat der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigentümer ist, dies hat H Hamburg ja schon geschrieben, dennoch kann es im Kaufvertrag abweichende Regelungen geben.

    In jedem Fall hat der Mieter auf den Kaufvertrag keinen Zugriff und ist von den Gerichten sehr gut gestellt worden, egal wer jetzt die Abrechnung macht, ist ein gegenseitiges Ausgleichen zwischen den Kaufparteien notwendig, der Mieter kann und darf durch den Verkauf nicht schlecht gestellt werden.

    Stellen sich beide Quer, dann rate ich einen Anwalt einzuschalten, du bist hier in jedem Fall safe!

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    das kommt im wesentlichen darauf an, was die Kaufparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.

    Standard ist, dass derjenige die Abrechnung zu machen hat der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigentümer ist, dies hat H Hamburg ja schon geschrieben, dennoch kann es im Kaufvertrag abweichende Regelungen geben.

    Hallo,

    darauf kommt es am Ende nicht an. Das hat der BGH klargestellt. Im Rechtsverhältnis zum Mieter ist der neue Eigentümer zuständig. Da kann es keine abweichenden Regelungen geben.

    Selbst wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag festlegen, dass der alte Eigentümer die Abrechnung macht, oder dass er Überschüsse behalten darf, oder sonst etwas, so bleibt rechtlich der Eigentümer derjenige, der verklagt werden muss.

    Es sollte theortisch sogar so sein, dass es nur eine Abrechnung gibt. Praktisch macht oft jeder Besitzer seinen Zeitrraum.

    Also hat der alte Eigentümer recht. Die Rückzahlung muss der Neueigentümer leisten. Der kann sich das aber i.d.R. vom Alteigentümer zurückholen. Nur als Hinweis, lass dich jetzt nicht dazu hinreißen es dir mit deinem Vermieter zu verscherzen. Ihr steht im Prinzip auf der selben Seite. Auf der anderen Seite steht der Alteigentümer. Ich würde mit dem neuen Vermieter konstruktiv zusammenarbeiten, solange es geht. Momentan würde ich würde keinen Anwelt einschalten, sondern erst einmal das Geld schriftlich mit Verweis auf das BGH Urteil vom neuen Vermieter fordern. Dann hat er etwas in der Hand, was er seinem Vertragspartner zeigen kann. Wenn ein Anwalt im Spiel ist, dann ist es mit einer konstruktiven Zusammenarbeit vorbei.

    Gruß

    H H

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