Wo ist die Grenze für "sonstige Betriebskosten"?

  • Hallo zusammen!

    Ich und meine beiden Mitbewohner wohnen in einer deutschen Uni-Stadt. Dass Vermieter hier aufgrund der hohen Nachfrage kräftig an der Mietschraube drehen können, ist bekannt. Dass (zumindest unser) Vermieter die Wohnung als Investitionsobjekt sehen und das Maximum an Rendite erwirtschaften wollen, ebenfalls.

    Für unsere 90qm mit Balkon in guter Lage zahlen wir zur Zeit 1136€ an unseren Vermieter.

    Unter den Betriebskosten ist unter "sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV i. Verb. m. § 22" die Nutzung der "Küchenzeile mit Elektrogeräten" aufgeführt, für die wir monatlich 50€ zahlen.

    Das sind 600€ jährlich für eine Küche, die insgesamt vielleicht die Hälfte wert sein dürfte. Billigste Geräte und Schränke von ebenfalls minderwertiger Qualität.

    Besteht eine Chance, dass wir einen Anspruch darauf haben, diese Kosten zu senken? Oder steht uns für den Preis eine neuere, wertigere Ausstattung zu?

    Die 50€ erscheinen mir extrem willkürlich und viel zu hoch angesetzt. Ich wäre dankbar, wenn jemand mit dem entsprechenden Wissen mir hierzu ein paar Zeilen schreiben würde.

    Lieben Gruß und ein schönes Wochenende!
    Simon

  • Zitat aus "Promeda"

    "Grundsätzlich zählen zu den umlagefähigen sonstigen Kosten diejenigen, die nicht einmalig, sonden laufend anfallen."

    Der VM kann selbstverständlich für die mitvermietete Küche eine angemessene Gebühr verlangen, aber ob diese Gebühr mit den NK abzurechnen ist wäre mir neu. Noch nie gehört.

    Die Gebühr für eine normalgebräuchliche EBK (mit Herd und Kühlschrank) ist in etwa 10 Jahren abgeschrieben. Z.B. Anschaffungskosten € 4.000,00, wären die mtl.Kosten für Küche ca.€ 35,00

  • Unter den Betriebskosten ist unter "sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV i. Verb. m. § 22" die Nutzung der "Küchenzeile mit Elektrogeräten" aufgeführt

    Das sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern Nutzungsentgelt, auch Miete genannt.

    In der BK-Abrechnung hat das nichts zu suchen.

    Was besagt dieser § 22?

  • Die Fragestellung nach der Grenze für Betriebskosten ist falsch. Richtig müsste es heißen, was sind sonstige Kosten überhaupt? Es gibt 16 namentlich benannte Kostenarten und dann unter Punkt 17 die Sonstige Kosten.

    Das heißt vereinfacht gesagt, um eine Position, die nicht unter die anderen Betriebskostenarten fällt, als sonstige Betriebskosten abrechnen zu können muss diese bei Mietvertragsschluss ausdrücklich benannt sein.

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