Vermieterin akzeptiert fristlose Kündigung nicht

  • Hallo liebes Forum,

    folgendes Problem:

    Mieter M hat seit Jahren unter Ruhestörungen (auch zu nächtlichen Zeiten) in Form von lauter Musik mit Bässen aus der Nachbarswohnung direkt nebenan zu kämpfen. Den Nachbar direkt ansprechen hat mehrfach nicht geholfen, auch die Polizei zu rufen konnte das Problem natürlich immer nur zeitlich begrenzt lösen.

    Die Vermieterin VM wurde darüber bereits 2015 in Kenntnis gesetzt. Sie erklärte gegenüber M, dass sie den Ruhestörer informiert habe. Dies änderte aber nichts.

    Also wandte sich M nochmal an die VM, die nicht reagierte. In einem darauffolgenden Schreiben erklärte M der VM dann nochmal die Dringlichkeit unter Angabe eines Lärmprotokolls, das allerdings nur selbst unterschrieben war und zunächst noch ohne Zeugen.

    Die VM reagierte einige Zeit später und schrieb dem M, dass sich im Haus niemand außer ihm belästigt fühle und sie daher nicht für Abhilfe sorgen könne, M solle doch zu Ohrstöpseln greifen und sei einfach zu sensibel.

    Der Mieter M schrieb die VM 2016 nun ein weiteres Mal und kündigte Mietminderung und/oder fristlose Kündigung an, mit Angabe eines Lärmprotokolls, das auch durch Zeugenunterschriften und Angaben von Polizeieinsätzen unterstrichen wurde.

    Die VM reagierte prompt und widersprach der Mietminderung und ebenfalls einer möglichen fristlosen Kündigung, drohte dem M sogar mit rechtlichen Schritten, sollte er dies anders sehen, da weiterhin niemand im Haus bereit sei, die Angaben zu bestätigen.


    M wandte sich daher 2016 ein den Mieterverein seiner Stadt, dieser setzte ein weiteres Schreiben an die VM auf und kündigte Weiterungen an, wieder untermauert durch ein aktuelles Lärmprotokoll mit Zeugenunterschriften. Die VM reagierte auf das Schreiben nicht.

    Im August 2017 kündigte der M der VM daher fristlos unter erneuter Angabe eines Lärmprotokolls und verwies auf die Aussichtslosigkeit weiterer Abmahnungen aufgrund der bisherigen Untätigkeit der VM und der untätig verstrichenen Fristen.
    Die VM reagierte noch einen Tag später und widersprach der fristlosen Kündigung, da sie scheinbar bereits gegen den Ruhestörer vorgehe und dafür bereits ein Gerichtstermin vorgesehen sei.

    Hat der Mieter hier richtig gehandelt und ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt?

    Natürlich könnte man sagen der Mieter hätte sich zwischen 2016 und August 2017 nicht fast 1 Jahr lassen dürfen nach Androhung der fristlosen Kündigung bis zur endgültigen Aussprache, andererseits war aus Sicht des Mieters eine weitere Abmahnung aufgrund des bisherhigen Verhaltens ja aussichtslos und so sieht das BGB hierfür ja eine fristlose Kündigungsmöglichkeit auch ohne vorherige Abmahnung vor oder irre ich mich?

    Dem Mieter war weder bewusst, dass die Vermieterin bereits rechtliche Schritte gegen den Ruhestörer unternahm, im Gegenteil hatte diese ja weder auf das Schreiben vom Mieterverein reagiert, noch ihn sonst wie in Kenntnis darüber gesetzt. Aufgrund der bisherigen Äußerungen "das sei ja gar nicht so" und "niemand fühlt sich belästigt" ging der Mieter davon aus, dass die Vermieterin ohnehin nichts unternehmen würde, zumal sie ihm ja sogar ihrerseits rechtliche Schritte angekündigt hatte, sollte er weiterhin darauf bestehen die Ruhestörung existiere tatsächlich.

  • Hat der Mieter hier richtig gehandelt und ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt?

    Nach meinen Dafürhalten nicht.

    Natürlich könnte man sagen der Mieter hätte sich zwischen 2016 und August 2017 nicht fast 1 Jahr lassen dürfen nach Androhung der

    Was soll man aus diesem Satz herauslesen?

    zumal sie ihm ja sogar ihrerseits rechtliche Schritte angekündigt hatte, sollte er weiterhin darauf bestehen die Ruhestörung existiere tatsächlich

    Wenn es tatsächlich keine weiteen Bewohner des Hauses gibt die diese Lärmbelästigung bestätigen, bezeugen würden, wird wohl der Richter entscheiden müssen.

    Ich selbst kenne die Position in der man sich befindet wenn nebenan -auch nachts- Bassgetrommel stattfindet. Für sensible Menschen gesundheitsschädlich, ohne Frage, für unsensible ein normaler Zustand, leider.

  • Eine fristlose Kündigung ist hier mit Sicherheit nicht gegeben. Wer über einen solch langen Zeitraum mit dem nachbarschaftlichen Lärm lebt, der konnte schon längst fristgerecht kündigen.

  • Wenn es tatsächlich keine weiteen Bewohner des Hauses gibt die diese Lärmbelästigung bestätigen, bezeugen würden, wird wohl der Richter entscheiden müssen.

    Bewohner des Hauses als Zeugen gab es zunächst keine, der betreffende Mieter hat aber auch niemanden sonst gefragt. Allerdings hatte sich bereits ein anderer Mieter über Drogenkonsum und Verschmutzungen im Haus beschwert, dafür erging auch mal ein Rundschreiben.
    Der Mieter hat aber einen Bekannten, der die Angaben im Lärmprotokoll bestätigt hat (auch mehrfach). Zudem hat der drogenabhängige Ruhestörer eines Nachts (gegen 2 Uhr) versucht seine eigene Wohnungstür aufzubrechen, da er seinen Schlüssel verloren hatte. Mit entsprechender Geräuschkulisse. Dies wurde vom Hausmeister am nächsten Tag auch dokumentiert mit Fotos.

    Deshalb versucht die VM den Ruhestörer nun wohl doch rauszuklagen.

    Wer über einen solch langen Zeitraum mit dem nachbarschaftlichen Lärm lebt, der konnte schon längst fristgerecht kündigen.

    Der Mieter konnte bislang keine Wohnung finden, da der Wohnungsmarkt in der betreffenden Stadt extrem angespannt ist und er über ein zu geringes Einkommen verfügt, zudem sehr jung ist und keinerlei Elternbürgschaft oder andere Sicherheiten, dies aber von 95% der Vermietern in einer Stadt wie München verlangt wird.

    Aus dem § 543 BGB ergibt sich ja, dass

    (3) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn

    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

    Was hier doch gegeben sein müsste oder irre ich mich? Die VM hat dies ja bisher bestritten und dem Mieter ihrerseits mit rechtlichen Schritten gedroht. Der Mieter musste also davon ausgehen, dass er bei einer weiteren Fristsetzung nicht mit Erfolg rechnen kann und darauf beruft sich jetzt auch der Mieter.

  • Noch einmal und gaaanz langsam. Kündige fristlos und du wirst sehen, wie weit du kommst. Wenn dein Vermieter mit deiner Argumentation nicht einverstanden ist, wird er sich die fehlenden Mieten plus Anwalts- und Gerichtskosten von dir holen.

  • Noch einmal und gaaanz langsam. Kündige fristlos und du wirst sehen, wie weit du kommst. Wenn dein Vermieter mit deiner Argumentation nicht einverstanden ist, wird er sich die fehlenden Mieten plus Anwalts- und Gerichtskosten von dir holen.

    So wird es wohl sein. Ausserdem kannst Du Dir ja einen sog.Beratungschein besorgen und Dich damit für € 10,00 beim Anwalt mal beraten lassen. Sollte Deine fristlose Kündigung anhand der Sachlage erforgversprechend sein wirst Du PKH erhalten und kannst vorerst auf Steuerzahlers-Kosten klagen/prozessieren..Letztendlich zahlt die Zeche der Verlierer, und wer dies sein wird weiss keiner vor dem Urteilsspruch. Da kann es grosse Überraschungen geben.

  • So wird es wohl sein. Ausserdem kannst Du Dir ja einen sog.Beratungschein besorgen und Dich damit für € 10,00 beim Anwalt mal beraten lassen. Sollte Deine fristlose Kündigung anhand der Sachlage erforgversprechend sein wirst Du PKH erhalten und kannst vorerst auf Steuerzahlers-Kosten klagen/prozessieren..Letztendlich zahlt die Zeche der Verlierer, und wer dies sein wird weiss keiner vor dem Urteilsspruch. Da kann es grosse Überraschungen geben.


    Ja, ich bin mir auch nicht sicher damit, überhaupt nicht. Es wurde ja bereits fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gekündigt. Die VM akzeptiert aber eben nur die fristgerechte Kündigung.

    Hatte schon überlegt die VM einfach anzurufen und ein gütliches Angebot für einen Aufhebungsvertrag zu unterbreiten, im Gegenzug die Wohnung dann 1,5 Wochen vorher zu übergeben, sodass sie sich noch rechtzeitig einen Nachmieter suchen kann, aber ich befürchte sie wird sich auf nichts dergleichen einlassen. :(

    Man will ja auch nicht grundlos rechtliche Mittel in die Wege leiten. Deshalb wurde ja auch fast 2 Jahre auf den Klageweg verzichtet, einfach um eben keinen "unnützen" Gerichtsprozess einzuleiten, aber sowas wird eben nicht immer honoriert...

  • Hallo,

    mit der fristlosen Kündigung kommst du niemals durch. Wenn das Wohnung nicht zumutbar ist, dann kündigt man fristlos und zieht aus. Man wartet nicht, bis man eine Wohnung gefunden hat, und nutzt die Fristlose, um die Kündigungszeit zu umgehen.

    Ich würde mir das nicht antun, das von einem Richter erklärt zu bekommen.

    Gruß

    H H

  • Wie sieht es denn mit einer Mietminderung aus? Die Miete wurde seit knapp 2 Jahren nur noch unter Vorbehalt geleistet. Wäre hier bei einer Klage noch nachträglich eine Mietminderung möglich?
    Ich frage, weil so bestünde für eine vergleichsweise Lösung ja gewissermaßen ein Verhandlungsargument.

  • Wenn du die Zahlung der Miete unter Vorbehalt geleistet hast und der Grund der Mangel an der Mietsache war/ist, dann ist schon mal die erste Hürde genommen. Jetzt brauchst du nur noch ein Gericht, dass das genau so sieht und du kannst schon mal den Schampus kalt stellen.

  • Kommt auf die exakte Begründung des Vorbehalts an. Und die Mietminderung kommt natürlich nur für den Zeitraum in Frage, in dem der Mangel bestand.

    So ist es. Es heisst: "Wenn sie Miete zahlen, die Sie später zurückfordern wollen, (z.B. wegen einer Mietminderung) dann müssen Sie einen Vorbehalt erklären, und haben diesen Vorbehalt gegenüber dem Vermieter mitzuteilen"

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