Kündigung wegen gewerblicher Nutzung

  • Hallo alle zusammen hier. Mein Mann und ich wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete. Laut Mietvertrag wurde es uns "nur zu Wohnzwecken" vermietet. Trotzdem meldete mein Mann aber ein Gewerbe an, und der Vermieter mahnte uns deswegen ab. Wir stritten damals ab das Gewerbe überhaupt zu haben, weil wir dachten er merkt es sowieso nicht. 4 Woche später kam aber die Kündigung, weil der Vermieter irgendwie einen Auszug aus dem Gewerberegister bekommen hatte....Wir haben das Gewerbe einfach abgemeldet und sind wohnen geblieben. Die Miete haben wir um 15 % gekürzt weil der Vermieter mal lieber das Haus reparieren soll (Schlafzimmerwand ist feucht) als auf uns rumzuhacken. Nun hat der Vermieter Räumungsklage eingereicht, aber damit wird er nicht durchkommen oder? Schließlich kommt er ja nicht mal seinen Verpflichtungen nach (nasse Wand) und das Gewerbe haben wir ja gar nicht mehr. Also ist doch der Kündigungsgrund aufgehoben, oder? Danke im Vorraus wenn jemand antwortet.

  • Die entscheidende Frage wird sein, um was für eine Art Gewerbe es sich handelt und ob es sich um ein freistehendes EFH handelt oder nicht.

    Gewerbe mit reiner Bürotätigkeit ohne Publikumsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig und kann uneingeschränkt ausgeübt werden.

    Ein Baumaschinenverleih in einem reinen Wohngebiet wäre hingegen schon rechtlich gesehen ein Problem.

  • Das Verbot der Gewerblichen Nutzung wird auf eine entsprechende baurechtliche Regelung der Gebietskörperschaft zurückzuführen sein. Deshalb hier wohl auch die Information der Gebietskörperschaft an den Vermieter (mutmaßlicher Eigentümer) um diesen ungenehmigten Zustand zu beenden. Insbesondere in der Thematik um die Zweckentfremdung von Wohnraum herrscht derzeit eine rege (mediale) Diskussion. Zumeist geht es dabei im die Nutzung von Wohnungen als FeWo, Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Hausverwaltungen, Versicherungsagenturen usw..

    Der wissentliche und vorsätzliche Verstoß gegen den Mietvertrag in dieser Intensität eignet sich durchaus für eine erfolgreiche Kündigung des Mietverhältnisses und ggf. eine entsprechende Zwangsräumung. Solche Aktionen spiegeln sich auch in Bonitätsauskünften, was Gewerbetreibenden nicht gleichgültig sein sollte.

    Eventuelle Pflichtversäumnisse haben damit erst mal nichts zu tun. Wurde der Vermieter vom vorgebrachten Mangel informiert? Besteht sonst wie positive Kenntnis davon, dass der VM Kenntnis vom Mangel hat? Dieser Punkt heilt maximal die Nichtzahlung der vereinbarten Miete (in voller Höhe) aus gerechtfertigter Mietminderung. Die Kündigungsgründe negiert dies nicht.

  • Danke für die Antworten. Zu den Fragen : Vermieter ist Besitzer, freistehendes Einfamilienhaus, gewerbliche Nutzung war ein Fahrradverleih. Ja, die Mietminderung und der Mangel waren dem Vermieter mitgeteilt. Zwar nach der Kündigung erst, aber wir haben den Fahrradverleih nun auf einem anderen Grundstück, das nix mit dem Haus zu tun hat. Damit ist die Kündigung doch nun ungültig, oder? Oder wird die Räumungsklage tatsächlich noch verhandelt?

  • Hallo Petra,

    solange der Vermieter die Raemungsklage nicht zurueckzieht, wird sie verhandelt. Ob Ihr dann tatsaechlich auch ausziehen muesst, haengt vom Ergebnis des Prozesses ab. Ausschliessen wuerde ich aber keinesfalls, dass ein Weiterfuehren des Gewerbes trotz Abmahnung und vorsaetzliches Beluegen des Vermieters ausreicht, um die Kuendigung zu rechtfertigen.

    cu

    Guenni

  • Hallo Guenni. Oh. Du meinst der Vermieter könnte damit durch kommen? Aber er hätte doch das Gewerbe dulden müssen, es War ja noch ein Entgegenkommen von uns, dass wir dann aufgehört haben. Und schließlich haben wir es jetzt ja nicht mehr. Also hat er doch gar keinen Anspruch darauf dass wir räumen? Ob wir ihn anlügen ist doch für das Mietverhältnis egal dachte ich, gibt ja keinen Paragraphen dass man seinem Vermieter Rede und Antwort stehen muss, wie man seinen Lebensunterhalt verdient?

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