landlord-k,
Du solltest Dir mal div. Ausdrücke wie Aufnahme in den MV, Zustimmung auf Untermietung, Überlassung, Einziehen, etc. verinnerlichen.
Aufnahme meiner Freundin in den Mietvertrag
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xen88 -
26. Juli 2017 um 10:47 -
Erledigt
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Hallo Berny,
was sollte ich da verinnerlichen? Das Thema und die Problematik ist doch eindeutig.
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Hallo Berny,
was sollte ich da verinnerlichen? Das Thema und die Problematik ist doch eindeutig.
Das schon aber deine Beiträge sind nicht ganz richtig.der M muss den V um Zustimmung zur Aufnahme der LG bitten. Daraus ergibt sich aber nicht automatisch ein Untermietverhältnis. Der M braucht auch keine Zustimmung zur Untervermietung des V für die Aufnahme der LG.
Sofern nicht ausnahmsweise der V gegen die Aufnahme der LG ein berechtiges Interesse hat, muss er diese Zustimmung erteilen.
Tut er das nicht und auch nach Fristsetzung nicht, kann der M die LG auch ohne (explizite) Zustimmung des V aufnehmen. Der V ist auf Grund seiner Zustimmungspflicht dran gehindert, die fehlende Zustimmung gegen den M zu verwenden.Im Ergebnis reicht daher die Anzeige der Aufnahme praktisch aus.
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Hallo Akkarin,
mir ist nicht bewusst, dass ich jemals was Anderes behauptet hätte. Ich habe auch nie behauptet, dass eine Zustimmung zur Aufnahme der LG gleichbedeutend mit einer Untervermietung ist.
Ich habe versucht deutlich zu machen, dass es für die Aufnahme 2 Möglichkeiten gibt: Aufnahme der LG als Vertragspartner im MV oder Untervermietung. - und BEIDES bedarf einer Zustimmung des VM. Dass der M in beiden Fällen eine Zustimmung benötigt, ist überall nachzulesen und wurde schon mehrmals geurteilt.Von den Möglichkeiten des M gegen VM bei Nichterteilung einer Zustimmung abgesehen.
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