Ich bin mit meinen 3 Kindern Mieter eines Hauses und habe 1 Zimmer mit Duschbad vermietet. Im Mietgegenstand des Mietvertrages steht Wortwörtlich:
1 Zimmer sowie 1 Duschbad im 1. OG; Küche, Bad u. Waschraum sowie Wohnzimmer im EG können mitgenutzt werden.
Mein Problem ist, ich habe der Untermieterin gekündigt. Nun gibt es aber streit mit ihr der mehr als Massiv ist und habe ihr somit den Zutritt zu den anderen Räumen untersagt. Nun ist sie zum Mieterrechtschutz gegangen und fordert Zugang zu den anderen Räumen woraufhin ich von denen auch angeschrieben wurde mit Zusatz das die Untermieterin das Recht hätte und eine Einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken wird sofern ich ihr den Zutritt zu den anderen Räumen nicht gewähre.
Diesen Satz schrieb ich dem Mieterschutzbund:
"in dem Untermietvertrag der mit Frau X geschlossen wurde steht, das sie Küche, Bad u. Waschraum sowie Wohnzimmer im EG mitgenutzt werden "können"!
Können, heißt das ich ihr es jederzeit unsagen kann diese zu benutzen."
Diese Räumlickeiten bleiben für Frau X verschlossen.
Nun, ich habe aber ausdrücklich von "können mitgenutzt werden" eingetragen. In wieweit kann ich mich darauf berufen? Das OG ist separat begehbar und das EG (anderen Räumlichkeiten) nur durch die Küche vom Flur aus.
Können Sie helfen und mir eine Antwort senden?
MfG
Horstmann