fristlose Kündigung wegen Ruhestörung

  • Hallo,

    mein Mann und ich sind vor 4 Monaten in eine Altbauwohnung gezogen in der keine Schallschutzdämmung vorgenommen wurde, was wir vor Abschluss des Mietvertrages nicht wussten.

    Nun haben wir sowohl Unter- als auch Obermieter, die es mit der Gemeinschaftlichkeit in einem Mietshaus, was die Lärmbelästigung angeht, nicht so ernst nehmen.

    Zu Beginn haben wir mit beiden Partein mehrmals das Gespräch gesucht und sie über die Lärmbelästigung informiert.
    Jedes Mal wurde uns Besserung versprochen, die nicht lang anhielt.
    Wir haben die Ruhestörungen bereits unserer Hausverwaltung gemeldet und auch ein Protokoll über die Störungen angefertigt.
    Unsere Hausverwaltung scheint unser Problem nicht wirklich zu interessieren. Sie sagten uns, dass das die Mieter unter sich klären müssten.
    Als wir die Beschwerde bei der Hausverwaltung schriftlich einreichten, haben wir ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt um die Umstände abzustellen.
    Zudem möchten wir von unserer HV über die Maßnahmen informiert werden, die sie gegen unsere Störer vornehmen um auf aktuellem Stand zu sein.
    Nun hat unsere HV uns eine E-Mail geschickt, dass sie die Untermieter telefonisch erreicht haben und diese Besserung geloben. Somit erfolgte keine schriftliche Abmahnung durch die HV an diese Mieter.

    Die Situation spitzt sich immer weiter zu, auch haben wir bereits die Polizei gerufen.

    Nun zu unserem Problem:
    Wir möchten schnellstmöglich aus dieser Wohnung ausziehen. Leider ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, die eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters sowie Mieters innerhalb eines Jahres ausgeschlossen sind und wir könnten somit fristgerecht erst im Januar 2012 ausziehen.
    Aber bis dahin sind unsere Nerven am Ende.

    Unsere HV teilte uns mit, dass wir nur ausziehen könnten, wenn wir einen Nachmieter finden.

    Wir fragen uns nun, ob wir mit einer Einbehaltung der Miete für 2 Monate die fristlose Kündigung durch den Vermieter "erzwingen" können. Denn uns wurde auch gesagt, dass falls man die Miete zu einem späteren Zeitpunkt nachzahlt, die Kündigung hinfällig wäre.
    Zudem, welche Konsequenzen könnten uns ereilen, falls wir diesen Weg gehen würden - rechtliche Schritte durch den Vermieter?.

    Wir haben nun auch in diversen Foren recherchiert und den § 569 Abs. 2 BGB gefunden.
    Wonach der Mieter anscheinend wegen Störung des Hausfriedens durch andere Mieter fristlos kündigen kann.

    Eine Mietkürzung, wie uns unsere HV mitteilte, um 5% würden wir schwer beim Vermieter durch bekommen und ein "Herausklagen" der anderen Mieter würde der Vermieter nicht vornehmen, da es zu teuer ist.
    Eine Mietkürzung hilft uns in dieser Situation sowieso nicht weiter, wir wollen einfach schnellstmöglich hier raus.

    Vielleicht hat jemand von euch eine Idee oder kann uns in unseren Gedanken etwas bekräftigen.

    Danke schon mal,
    lucaroli

  • Hallo,

    mein Mann und ich sind vor 4 Monaten in eine Altbauwohnung gezogen in der keine Schallschutzdämmung vorgenommen wurde, was wir vor Abschluss des Mietvertrages nicht wussten.

    Aber man kriegt doch die Geräusche aus den anderen Wohnungen mit, wenn man etwas darauf achtet. Bei mir war es aber jedenfalls so.

    Nun haben wir sowohl Unter- als auch Obermieter, die es mit der Gemeinschaftlichkeit in einem Mietshaus, was die Lärmbelästigung angeht, nicht so ernst nehmen.

    Damit muss man aber vorher rechnen. Z.B. befragt man Nachbarn in Nebenhäusern. Nur nen Tipp von mir.

    Als wir die Beschwerde bei der Hausverwaltung schriftlich einreichten, haben wir ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt um die Umstände abzustellen.

    Und deshalb gibt es das Instrument der Mietminderun, um eine Hausverwaltung zum Handeln zu zwingen.

    Zudem möchten wir von unserer HV über die Maßnahmen informiert werden, die sie gegen unsere Störer vornehmen um auf aktuellem Stand zu sein.

    Das wird man Ihnen nicht mitteilen. Und das ist auch richtig so.

    Nun zu unserem Problem:
    Wir möchten schnellstmöglich aus dieser Wohnung ausziehen. Leider ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, die eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters sowie Mieters innerhalb eines Jahres ausgeschlossen sind und wir könnten somit fristgerecht erst im Januar 2012 ausziehen.

    Wer solch einen Vertrag mit Kündigungsauschluss unterschreibt, ohne sich mit eigenen Ohren und Augen von der Bewohnbarkeit der Wohnung zu überzeugen, dem ist nicht zu helfen.

    Unsere HV teilte uns mit, dass wir nur ausziehen könnten, wenn wir einen Nachmieter finden.

    Das ist doch kulant, denn das müssen die Ihnen nicht anbieten, wenn es nicht im Mietvertrag vereinbart ist.

    Wir fragen uns nun, ob wir mit einer Einbehaltung der Miete für 2 Monate die fristlose Kündigung durch den Vermieter "erzwingen" können.

    Klar, Sie bekommen die fristlose Kündigung und mit etwas Verspätung den Termin fürs Amtsgericht. Dort werden Sie dann verurteilt, die Miete bis Januar 2012 plus Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.

    Wir haben nun auch in diversen Foren recherchiert und den § 569 Abs. 2 BGB gefunden.
    Wonach der Mieter anscheinend wegen Störung des Hausfriedens durch andere Mieter fristlos kündigen kann.

    Kann, aber nicht muss.

    Eine Mietkürzung, wie uns unsere HV mitteilte, um 5% würden wir schwer beim Vermieter durch bekommen und ein "Herausklagen" der anderen Mieter würde der Vermieter nicht vornehmen, da es zu teuer ist.

    Wie kommen Sie auf 5%? Lassen Sie sich von einem Anwalt für Mietrecht oder dem örtlichen Mieterverein beraten. Dort bekommen Sie die Hilfe, die Ihnen ein Forum nicht bieten kann/darf.

    Eine Mietkürzung hilft uns in dieser Situation sowieso nicht weiter, wir wollen einfach schnellstmöglich hier raus.

    Und schnellstmöglich heißt 2012. Aber das ist allein Ihr Fehler!

    Vielleicht hat jemand von euch eine Idee oder kann uns in unseren Gedanken etwas bekräftigen.

    Danke schon mal,
    lucaroli

    Alles zum Thema Kündigung, Mietminderung und Hausfrieden finden Sie übersichtlich in diesem Lexikon: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

  • Wir haben nun auch in diversen Foren recherchiert und den § 569 Abs. 2 BGB gefunden.
    Wonach der Mieter anscheinend wegen Störung des Hausfriedens durch andere Mieter fristlos kündigen kann.
    lucaroli


    Bei dem einen Gericht waren (Beispielszahlen) 87 dB zuviel, beim anderen Gericht 88 dB...:confused:

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