Zugang durch die Wohnung gewähren?

  • Hallo,

    mein Freund und ich ziehen Anfang-Mitte nächsten Monats in eine neu modernisierte Altbauwohnung im Dachgeschoss.

    Nun haben wir von einem der Handwerker in der Wohnung erfahren, dass der Bauleiter (angestellt bei der Immobilienverwaltung) kurz nach unserem Umzug vor hat, das Dach zu modernisieren und gleichzeitig auch einige Baumaßnahmen im Treppenhaus durchführen möchte.

    Dies wurde uns noch nicht offiziell mitgeteilt, sondern wir wurden von dem Handwerker praktisch gewarnt. Denn in unserem neuen Badezimmer befindet sich ein Oberlicht und wir werden voraussichtlich zwei Wochen vor dem Umbau Post erhalten, dass die Handwerker sich über dieses Oberlicht Zutritt zum Dach verschaffen wollen.

    Wir sind natürlich nicht sehr begeistert, da dieser Umbau, demnach was wir heute erfahren haben, locker mal bis zu 8 Wochen andauern kann und wir dann jeden Tag ein Dutzend Leute in der Wohnung haben, die Dreck, Lärm und Schäden verursachen. Und mit der Privatsphäre ist es dann auch vorbei. Natürlich möchte ich die Handwerker dann auch nicht unbedingt jeden Tag alleine in meiner Wohnung lassen.

    Meine Frage ist nun: Können wir den Zutritt durch unsere Wohnung und unser Badezimmerfenster verweigern? Und wie stellen wir das am besten an?

    Das ist zwar der einzige Zugang in dem Haus, aber theoretisch könnte man ja auch ein Gerüst bauen.

    Vielen Dank schonmal im Voraus

  • Hallo,

    grundsätzlich habt ihr eine Duldungspflicht bei derartigen Maßnahmen. Wenn es sich um eine energetische Sanierung handelt, könnt ihr noch nicht einmal die Miete mindern.

    Inwiefern es euch zugemutet werden kann die Handwerker durch die Wohnung zu lassen (es wird von den Leuten teils viel Schlimmeres erwartet, z.B. 4 Wochen ohne Bad mit Campingtoilette) oder ob der Vermieter ein Gerüst stellen muss, kommt sicher auf den Einzelfall an. Das entgültige Urteil fällt dann oft ein Richter.

    Was sagt denn der Vermieter?

    Gruß
    H H

  • Zitat

    Können wir den Zutritt durch unsere Wohnung und unser Badezimmerfenster verweigern?

    Nein, gemäß § 555a BGB habt Ihr eine Duldungspflicht bei Instandsetzungsmaßnahmen.

    Der Vermieter hat die Termine aber mit der entsprechenden Vorlaufzeit anzukündigen. Er kann nicht einfach in die Wohnung spazieren.

    Ansonsten würde ich hier erst einmal die Ankündigung des Vermieters abwarten. Ich habe mal eine ähnliche Maßnahme durchgeführt und habe hierfür einen neuen Dachzugang im Treppenhaus schaffen lassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • #Wenn Handwerker auf den Dach zu arbeiten haben ist ein Aussengerüst anzubringen. Ist Vorschrift der Berufsgenossenschaft.


    ... aber das würde ja noch extra kosten...:rolleyes:

  • Zitat

    Wenn Handwerker auf den Dach zu arbeiten haben ist ein Aussengerüst anzubringen. Ist Vorschrift der Berufsgenossenschaft.

    Das ist so pauschal falsch. Erstens hängt dies vom Umfang der Baumaßnahme ab, zweitens von der Dachneigung. Bei Nachneigungen unter 20% ist hier ein einfacher Seitenschutz ausreichend.
    Erst bei Neigungen > 20% sind Dachsicherungen nötig. Das muss aber kein Gerüst sein. Eine Dachschutzwand kann hier ausreichend sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das ist so pauschal falsch. Erstens hängt dies vom Umfang der Baumaßnahme ab, zweitens von der Dachneigung. Bei Nachneigungen unter 20% ist hier ein einfacher Seitenschutz ausreichend.
    Erst bei Neigungen > 20% sind Dachsicherungen nötig. Das muss aber kein Gerüst sein. Eine Dachschutzwand kann hier ausreichend sein.

    Seitenschutz, Hebebühne oder Gerüst, ganz egal, jedenfalls einen Schutz, nur nicht 8 Wochen lang durch die Wohnung aufs Dach. Das dürfte nun wirklich nicht zumutbar sein, sofern es andere Möglichkeiten gibt.

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