Nebenkostenabrechnung nach Wechsel des Eigentümers: Rechte und Pflichten Neuer ET

  • Liebe Teilnehmer,

    ich befinde mich leider in einer sehr verzwickten Angelegenheit.:mad:

    Zum 15. August 2016 hat der Eigentümer meiner noch aktuelle angemieteten Wohnung gewechselt. Der ehemalige Eigentümer und Vermieter war ziemlich unzuverlässig, die Nebenkostenvorauszahlungen, die ich direkt an ihn gezahlt habe jedoch wurden immer ordnungsgemäß an das Verwalterkonto weitergeleitet. Bis zum besagten Tag des Eigentümerwechsels. In einer mir nun vorliegenden Nebenkostenabrechnung für 2016 erfuhr ich nun, dass meine Einzahlungen mit den ausgewiesenen nicht übereinstimmen. Es fehlen 400 Euro Vorauszahlungen, die ich an den ehemaligen Vermieter bis 31. Juli 2016 gezahlt hatte. Er hat sich mit dem Geld aus dem Staub gemacht und ist unauffindbar ins Ausland gewandert.

    Meine Fragen:

    1.
    Ist der neue Eigentümer auch für die Nebenkostenabrechnung vom 1. Januar bis 14. August 2016 verantwortlich?

    2.
    Habe ich Anspruch auf eine Abrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 14. August 2016 (alter Eigentümer) und auf eine separate Abrechnung vom 15. August 2016 bis 31. Dezember 2016 (neuer Eigentümer). Wenn ja, von wem?

    3.
    Übernimmt der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten mit Eigentumsübergang? Oder ist es ihm möglich zu sagen, dass der sämtliche Zeitraum vor seinem Eigentumstatbestand bis zum 15. August 2016 ihn nicht verpflichtet, im Zuge der Nachfolgeregierung eine korrekte Abrechnung zu erstellen und mit allen von mir eingezahlten Vorauszahlungen aufzuführen und zu berücksichtigen? Auch die Einzahlungen an den ehemaligen Eigentümer.

    4.
    Welche Rolle spielt der Verwalter, der mir fortlaufend fälschlicherweise regelmäßig andeutete, dass meine Vorauszahlungen korrekt weitergeben würden vom ehemaligen Vermieter?
    Hintergrund: Der ehemalige Vermieter hatte für 2015 die Stromkosten in Höhe von 560 Euro vergessen abzurechnen. Daraufhin forderte der Verwalter, nicht der ehemalige Eigentümer, der ja nicht mehr greifbar ist, im März 2017 eine Nachzahlung von mir, die ja bereits verjährt war, um scheinbar die anderen Eigentümer damit nicht zu belasten. Nun hätte ich ja gut mit den fehlenden Einzahlungen 2016 aufrechnen können. Da mir jedoch vorgegaukelt wurde, dass die Einzahlungen für 2016 korrekt wären, habe ich überwiesen, um anschließend festzustellen, dass 400 Euro nicht eingezahlt wurden und meine Vorauszahlung aus 2016 nun verschwunden sind.
    Im Übrigen hat auch der neue Eigentümer immer so getan, als sei alles korrekt vom Voreigentümer eingezahlt worden. Davon möchte er heute nichts mehr wissen. Wie ist die Rechtslage?

    5.
    Welche Bewandnis hat die von mir gezahlte Leistung in Höhe der 560 Euro, wenn ich im Verwendungszweck "Nebenkosten 2016" angegeben habe. Die Zahlung ist entgegen der normalen Vorauszahlungen in dem Fall nicht an den Vermieter sondern direkt auf das Hausverwaltungs und Eigentümergemeinschaftskonto gegangen.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Ratschläge und Hinweise zur Rechtslage bekäme. Ich möchte meine rechte gerne durchsetzen.

    Vielen herzlichen Dank.

  • Hallo,

    zu .1 ,2 und 3) der neue Eigentümer ist verpflichtet, das Gesamtjahr 2016 dir gegenüber abzurechnen und zwar in einer Abrechnung für die vollen 12 Monate. Teilabrechnungen dürfen nicht erstellt werden
    Rechtsgrundlage: BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

    zu 4) Für die Nachzahlung 2015 kannst du m.E. noch die Einrede der Verjährung erklären und diese wegen Zahlung ohne Rechtsgrund zurückfordern.
    Hat ein Vermieter die Abrechnung erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Jahresfrist vorgelegt, dann geht sein Anspruch unter. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Zahlt ein Mieter dennoch – im Glauben, er sei dazu verpflichtet -, dann hat er „ohne Rechtsgrund“ gezahlt und kann den Betrag zurückfordern. Damit gaben die Karlsruher Richter einem Mieter Recht, der von seinem Vermieter erst am 26. Januar 2004 eine Betriebskosten- Abrechnung für das Jahr 2002 erhalten hatte. Obwohl damit die mit der Mietrechtsreform von 2001 eingeführte Frist überschritten war, zahlte er die knapp 200 Euro – die er, als er von seinem Irrtum erfuhr, wieder zurückverlangte.

    Der Deutsche Mieterbund nannte das Urteil „richtig und wichtig“. Mieter könnten nun nach Entdecken ihres Irrtums drei Jahre lang den versehentlich gezahlten Betrag zurückfordern. (Az: VIII ZR 94/05)

    5. Das könnte ein Problem sein, dürfte aber an Zahlung ohne Rechtsgrund nichts ändern.

  • Hallo Akkarin,

    vielen Dank für deine Unterstützung. Habe ich richtig verstanden , dass meine geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen an den ehemaligen Vermieter und alten Eigentümer, die nicht weitergeleitet wurden, auf der Abrechnung 2016 mit berücksichtigt werden müssen? Der neue Eigentümer verweigert die Zuständigkeit.

  • Hallo Akkarin,

    vielen Dank für deine Unterstützung. Habe ich richtig verstanden , dass meine geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen an den ehemaligen Vermieter und alten Eigentümer, die nicht weitergeleitet wurden, auf der Abrechnung 2016 mit berücksichtigt werden müssen? Der neue Eigentümer verweigert die Zuständigkeit.

    japp muss er

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