falsche qm Angabe

  • Ich dachte in diesem Forum geht es um Sachlichkeit und eventuelle gute Ratschläge. Hier geht es um Anfeindungen die nicht nötig sind!

    Zur Erklärung "meines" Beitrages von 2016: er wurde von meiner Frau geschrieben und sie erzählte es mir auch. Aber gedacht habe ich daran nicht mehr weil ich ihn eben nicht selber geschrieben habe. Bitte um Entschuldigung!


    Siehe mein Beitrag #22.:)

  • Hallo zusammen,

    Dann muß der Vermieter die Kosten der "verschrumpften" 30 m² selbst tragen. So einfach ist das.

    Das ist (mathematisch gesehen) so nicht richtig. Der Fragestellere hat schon recht, dass sich sein Anteil ja durch die auf einmal (?) reduzierte Gesamtwohnfläche ja nun vergrößert hat.

    Mieter55: Du wohnst schon 4 Jahre dort. Seit wann wird mit der reduzierten "Gesamtwohnfläche des Hauses" bei dir abgerechnet? Wie begründet dies denn der Vermieter? Ich würde hierfür einen (Berechnungs-)Nachweis verlangen.

    Außerdem scheinst du Kontakt zum Vormieter der DG-Wohnung zu haben. Er könnte/sollte daher auch selbst mal Kontakt zum (ehemaligen) Vermieter aufnehmen und mitteilen, dass ihm zu Ohren gekommen ist, dass die DG-Wohnung offensichtlcih eine geringere Wohnfläche hat, als bei ihm damals immer abgerechnet. Dies möchte der Vermieter doch bitte erklären und ggf. zuviel gezahlte Nebenkosten zurückerstatten. (Die Verjährungsfrist dürfte ja erst zu laufen beginnen ab Kenntnis des Mangels.)

    Gruß,
    anonm2

    Hinweis: Dies alles ist nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall und stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (8. Juni 2017 um 07:49)

  • (Die Verjährungsfrist dürfte ja erst zu laufen beginnen ab Kenntnis des Mangels.


    Die Ausschlussfrist begann an dem tag als er die Abrechnung bekam und endete 12 Monate später.
    Der Drops ist gelutscht.

  • Die Ausschlussfrist begann an dem tag als er die Abrechnung bekam und endete 12 Monate später.
    Der Drops ist gelutscht.

    Als er die Abrechnung bekam hatte er noch keine Kenntnis von der unstimmigen Wohnfläche,( vorausgesetzt, der M. wusste nicht schon zuvor davon). Erst ab Kenntnis dessen beginnt die Verjährungsfrist.
    Ich denke, einem M. ist es nicht zuzumuten nach Erhalt der NK-Abrechnung auch die Wohnfläche nachzumessen.

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