Darf Vermieter den Einzug der Enkelin verbieten?

  • Die Freundin meines Sohne soll zum Sommer in den Nachbarort zur Oma ziehen, weil sie dort eine weiterführende Schule besuchen kann. Die Mutter wohnt ca. 200 km entfernt.
    Nachdem alles bereits geplant war, hat offenbar die Vermieterin untersagt, dass die Enkelin einziehen kann - das Ganze sollte wohl auch nur vorübergehend sein. Darf die Vermieterin das verbieten?

  • Hallo Emmi144,
    (auch) ich konnte da nur googeln mit dem Ergebnis, dass es offensichtlich keine allgemeinverbindilche Regelung gibt.
    Welche Gründe für die Verweigerung gibt denn der Vermieter an?

  • So genau weiß ich das nicht. Offenbar gibt es keine Begründung. Ich wurde auch nur damit konfrontiert, weil ich mal so nebenbei gefragt wurde, ob die junge Dame nicht bei uns einziehen kann (17jährig). Ich habe aber kein Zimmer übrig und habe mich sehr dagegen gestellt. Es ist wohl so, dass der Schulbesuch dann scheitert, wenn sie hier nicht wohnen kann. Ich habe ergoogelt, dass kein Vermieter etwas gegen einen Besuch von bis zu 6 WOchen haben kann und irgendwie ist das doch eine besondere Situation. Insgesamt finde ich das alles sehr merkwürdig.

  • Insgesamt finde ich das alles sehr merkwürdig.


    Wenn die Enkelin doch aufgenommen würde, könnte man es ja drauf ankommen lassen ... um dann letztendlich vor Gericht auf Härtefall zu plädieren.
    Vielleicht haben andere User noch "bessere" Ideen...

  • Hallo,

    ich sehe es ähnlich. Rein rechtlich hat der Vermieter keine Chance dem Zuzug nicht zuzustimmen. So gesehen könnte die Enkelin selbst bei einer Ablehnung einziehen. Es kommt lediglich drauf an, ob die Oma bereit ist, sich deswegen zu streiten.

    Gruß
    H H

  • Hallo allerseits,

    Enkel gehoeren meines Wissens nicht mehr zum engsten Familienkreis, fuer den lediglich eine Pflicht zur Anzeige des Einzugs besteht. Es braucht also eine Erlaubnis des Vermieters. Ob der die erteilen muss oder nicht, ist allerdings fraglich. Dazu findet naemlich vor Gericht eine Interessenabwaegung statt.

    Dabei gelten nur die Interessen der Vertragsparteien, also Vermieter und Mieter. Die Interessen des Untermieters werden nicht beruecksichtigt, der ist ja kein Vertragspartner. Welches Interesse kann nun der Mieter vorbringen? Die ueblichen Verdaechtigen, naemlich geringeres Einkommen und beginnende Pflegebeduerftigkeit greifen hier ja nicht.

    Ich als Mieter waere hier vorsichtig, evtl. mal einen Anwalt nach seiner Meinung fragen.

    cu
    Guenni

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