Gütigkeit Heizkostenverordnung

  • Wir wohnen in einem Zweifamilienhaus, wo die andere Partei einer der beiden Vermieter ist.
    Darum gilt die Heizkostenverordnung ja nicht und wir haben die Heizkosten immer auf die Personen aufgeteilt.
    (also ein Teil der Vermieter, 2 Teile wir, da wir zu zweit sind).

    Nun will der 2te Vermieter auch wegziehen und dann soll die andere Wohnung vermietet werden.
    Müssen dann Messgeräte nachgerüstet werden, oder kann die getroffene Vereinbarung (Heizkosten pro Kopf) bestehen bleiben?

  • Hallo der-Mieter,

    "Darum gilt die Heizkostenverordnung ja nicht und wir haben die Heizkosten immer auf die Personen aufgeteilt."
    So weit so gut.

    "Nun will der 2te Vermieter auch wegziehen und dann soll die andere Wohnung vermietet werden.
    Müssen dann Messgeräte nachgerüstet werden,"
    Müssen - nein.

    "kann die getroffene Vereinbarung (Heizkosten pro Kopf) bestehen bleiben?"
    Ja.

  • Alles klar. Danke für die Auskunft.
    Eine Frage würde ich gerne noch hinterherschieben. Was ist, wenn der neue Mieter auf eine Abrechnung nach Verbrauch besteht? Oder möchte, dass es andernfalls nach qm abgerechnet wird, wie es ja auch eigentlich im Mitvertrag steht. (Ich denke, dass der neue Mieter den gleichen Vordruck wie ich bekommen würde)

  • "Was ist, wenn der neue Mieter auf eine Abrechnung nach Verbrauch besteht? Oder möchte, dass es andernfalls nach qm abgerechnet wird, wie es ja auch eigentlich im Mitvertrag steht."
    Das ist alles eine Angelegenheit zw. VM und dem neuen Mieter(n) und geht Euch (pardon!) nichts an.
    Welcher Verteilerschlüssel bzgl. der Heizkosten steht denn in Eurem MV?

  • Zitat

    Das ist alles eine Angelegenheit zw. VM und dem neuen Mieter(n) und geht Euch (pardon!) nichts an

    Eine Änderung des Abrechnungsschlüssel durch den Vermieter ist durchaus möglich, solange sich die Änderung im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegt bzw. dem Verbrauch Rechnung trägt. Allerdings muss der Vermieter dies rechtzeitig mitteilen und zwar vor Beginn des Abrechnungszeitraums. (siehe Abs. 2)

    § 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

  • In unserem Mietvertrag steht "Abrechnung nach Wohnfläche". Aber da dem Vermieter die Wohnfläche nicht bekannt ist und wir nicht wussten, wie genau unsere eigene Nachmessung war, haben wir uns darauf geeinigt, dass wir nach Köpfen abrechnen.
    Also wir haben den Öllieferanten direkt zusammen bezahlt, weil dem Vermieter das auch sonst zu teuer geworden wäre.

    Wenn jetzt jemand neues käme, müsste ja erstmal berechnet werden, wie viel Öl noch da ist. Und ich frag mich halt nur, weil man kann ja nicht mit einem Mieter nach Köpfen und mit dem anderen nach Wohnfläche abrechnen, oder?

    EDIT: Oder um es nochmal anders auszudrücken. Der neue Mieter (klar geht mich das eigentlich nichts an) wird den gleichen Formular-Vertrag bekommen, wie ich. Aber wenn der mit der geänderten Abrechnung nicht einverstanden ist, was passiert dann?
    Wahrscheinlich mach ich mir einfach zu viele Sorgen und das ist das Problem vom Vermieter.

    Einmal editiert, zuletzt von der-Mieter (2. Februar 2011 um 11:34)

  • der-Mieter: "In unserem Mietvertrag steht "Abrechnung nach Wohnfläche". Aber da dem Vermieter die Wohnfläche nicht bekannt ist und wir nicht wussten, wie genau unsere eigene Nachmessung war, haben wir uns darauf geeinigt, dass wir nach Köpfen abrechnen."
    Wenn Ihr Euch so geeinigt hattet, war das ok.

    "Also wir haben den Öllieferanten direkt zusammen bezahlt, weil dem Vermieter das auch sonst zu teuer geworden wäre.
    Wenn jetzt jemand neues käme, müsste ja erstmal berechnet werden, wie viel Öl noch da ist."
    Vermietersache.

    "man kann ja nicht mit einem Mieter nach Köpfen und mit dem anderen nach Wohnfläche abrechnen, oder?"
    Doch. Der VM kann mit den einzelnen Mietvertragspartnern nach unterschiedlichen (gesetzlich zulässigen) Verteilerschlüsseln abrechnen. Ein MV hat mit den anderen MVn nichts zu tun.

    "Der neue Mieter ... Aber wenn der mit der geänderten Abrechnung nicht einverstanden ist, was passiert dann?"
    Der neue Mieter wird damit einverstanden sein müssen, was er im MV unterschrieben hat, grundsätzlich. Wenn der VM mit ihm anders abrechnet und er einverstanden ist, ist das deren Angelegenheit, die Dich nichts angeht.

  • Super. Ich danke dir für deine Antwort.
    Ich hab mir das alles total verfahren vorgestellt. Aber wenn das alles so OK ist, dann bin ich beruhigt. Und die Rechnerei trau ich meinem Vermieter durchaus zu. :)

  • hmm @ Berny

    Ist nur teilrichtig. Zunächst hat sich der Vermieter nach den Vereinbarungen im Mietvertrag zu richten. Aber: Diese Vereinbarungen des Abrechnungsmaßstabs sind nicht grundsätzlich bindend. Der Vermieter hat die Möglichkeit, den Abrechnungsmaßstab zu ändern, um veränderten Situationen Rechnung zu tragen. Der Vermieter kann den Abrechnungsmaßstab oder auch Umlageschlüssel ändern, muss dies dem Mieter aber vor Beginn der Abrechnungsperiode mitteilen.

    In diesem konkreten Fall bedeutet es, dass es Aufgabe des Vermieters ist im Falle der Vermietung der bislang von ihm selbst genutzten Wohnung einen geeigneten Abrechnungsmaßstab für die Heizkosten zu finden und festzusetzen (ob nach Verbrauchserfassung, pro Kopf oder qm). Möchte er für den bereits bestehenden Mietvertrag den Abrechnungsmaßstab ändern, so muss er dies dem Mieter vor Beginn der Abrechungsperiode mitteilen. Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr betrifft, wäre demzufolge eine Änderung erst zum 01.01.2012 möglich.

  • Richtig, Gruwo,

    offiziell müssen Änderungen des Abrechnungsmassstabes spätestens drei Monate vor Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.
    Wenn nun VM und M irgendwas "kungeln", bitteschön, da halte ich mich als Dritter 'raus...:rolleyes:

    Ich hatte meinen Mietern diverse Änderungen der Massstäbe sogar erst ein Viertel Jahr nach Beginn des Abrechnungszeitraumes mitgeteilt - und alle warens anscheinend zufrieden...

  • Von einer dreimonatigen Frist vor Beginn der Abrechnungsperiode steht in § 556a BGB nichts ;)

    Ich wollte nur verdeutlichen, dass unser Teilnehmer 'der-Mieter' durchaus damit rechnen muss, dass der Vermieter zukünftig einen anderen Abrechnungsmasstab für die Heizkosten wählen kann. Allerdings geht dies nicht von heute auf morgen.

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