sagen wir mal so: man kann im Prozess jeden erdenklichen Grund zusammen mit einer neuen Kündigung im Vorfeld der Verhandlung nachschieben, z.b. im Schriftsatz Klageerweiterung. Mit fristlosen Kündigungen geht das auch völlig problemlos.
Z.B. Fristlose Kündigung im dez. RK im Januar eingereicht, gegnerischer Anwalt weist im Februar in seiner Klageerwiderung die Kündigung als unwirksam zurück, VM spricht in der Stellungnahme zur Klageerwiderung im März neue und korrigierte fristlose Kündigung aus. Mündliche Verhandlung im April endet zu Gunsten Vermieter.
.
Hallo,
eine fristlose Kündigung ist anders, als eine normale Kündigung. Wenn der Grund für eine fristlose Kündigung noch besteht, dann kann man die ja immer aussprechen - und dass ohne Abmahnung.
Eine fristgerechte hat da ganz andere Vorraussetzung. Eine Sanierungskündigung aussprechen und im Prozess einen Eigenbedarf daraus machen geht nicht.
Gruß
H H