Bestehender Index Mietvertrag zusätzlicher Hauptmieter

  • Hallo zusammen,

    Ich habe einen bestehenden Index Mietvertrag. Möchte ansich nichts am Vertrag ändern nur einen zusätzlichen Hauptmieter aufnehmen und zwar meine Verlobte.
    Nun möchte die Hausverwaltung eine Änderungvereinbarung der Kaltmiete von ca. 100€ vornehmen.
    Kann man dies umgehen?
    Außerdem ist das ja eigentlich auch nicht rechtens oder gibt es irgend ein Paragraphen im BGB, dass dem Eigentümer eine Freiheit hier rüber gibt?

    Netten Gruß
    Alfred

  • Ich habe einen bestehenden Index Mietvertrag. Möchte ansich nichts am Vertrag ändern nur einen zusätzlichen Hauptmieter aufnehmen und zwar meine Verlobte.


    Hallo Alfred,
    ich wüsste nicht, was das eine mit dem anderen zu tun haben soll. Wenn eine Wohnung nicht überbelegt sein würde, kann der VM (nicht die HV) eigentlich nichts dagegen haben. Nur (an)melden müsstest Du sie latürnich.

  • Möchte ansich nichts am Vertrag ändern nur einen zusätzlichen Hauptmieter aufnehmen und zwar meine Verlobte.

    Das ist aber eine Vertragsänderung. Ohne Zustimmung des Vermieters geht die nicht.


    Zitat

    Außerdem ist das ja eigentlich auch nicht rechtens oder gibt es irgend ein Paragraphen im BGB

    Gibt es.

    § 553
    Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das hat nichts mit Mieterhöhung im Sinne § 558 + § 559, die ja bei einem Indexmietvertrag ausgeschlossen sind, zu tun.

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