Hallo,
ich habe zufällig erfahren, dass es für befristete Mietverträge seit 2001 ein neues Gesetz gibt und habe hier im Ratgeber mal nachgelesen. Da steht:
"Voraussetzungen
Ein Zeitmietvertrag kann nur unter einem der drei in § 575 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB genannten sachlichen Gründe wirksam abgeschlossen werden:
1. Eigennutzung (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2. Modernisierung und Baumaßnahmen (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
3. Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Ausschließlich auf der Grundlage dieser drei Qualifizierungsgründe ist der Abschluss eines Zeitmietvertrages zulässig."
Und weiter:
"Mitteilungspflicht
Der Vermieter ist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den Befristungsgrund mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
Spätestens bei Vertragsschluss ist dem Mieter diese Mitteilung zu machen. Anderenfalls ist eine Befristung des Mietverhältnisses nicht rechtmäßig und das Mietverhältnis wird automatisch zu einem unbefristeten Mietverhältnis."
Gilt das nun auch für Gewerbeobjekte oder nur für Privatwohnungen?
Ich frage deshalb: Ich will ein Ladengeschäft mieten und brauche eine Spüle. Bei der Besichtigung mit Makler und Vermieter meinte der Vermieter, das sei überhaupt kein Problem, er baut uns eine ein. Es sah so aus, als bekäme ich den Laden. Nun behauptet der Makler am Telefon, der Vermieter sei nur bereit, eine Spüle einzubauen, wenn ich einem befristeten Vertrag unterschreibe. Ist das zulässig?