Aufrechnung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnung

  • Hallo,
    ich habe aus einem Ende April 2016 beendeten privaten Mietverhältnis lt. der Ende 2016 erstellten Abrechnung der Nebenkostvorauszahlungen ein Guthaben von ca. 1.360 Euro. Die Vermieterin beansprucht wegen einer leicht beschädigten Küchenarbeitsplatte ca. 960 Euro Schadenersatz, den ich vor allem wg. seiner Höhe bestreite, da die zerkratzte Fläche ca. 15 x 15 cm beträgt, sie aber einen Kostenvoranschlag für die gesamte Fläche (ca. 2,5-3 qm) inkl. Montagearbeiten für den Austausch veranschlagt.
    Darf sie ihre Forderung mit der Rückzahlung meines Guthabens aufrechnen, mir also nur 400 Euro zurückzahlen, sodaß ich dann juristisch gegen die Höhe ihrer (einbehaltenen) Schadenersatzforderung vorgehen müßte; oder muss sie mein gesamtes Guthaben auszahlen und dann ggf. ihrerseits den Schadenersatz einfordern?
    Über eine kompetente - für den/die Antwortende/n natürlich unverbindliche - Antwort würde ich mich freuen. A.C.

  • 1. Falls vorhanden sollte man den Schaden der privaten Haftpflichtversicherung melden. Die setzen sich mit dem Vermieter in Verbindung und wehren überforderte Ansprüche ab.

    2. Bei einem Schaden von 15x15cm kann man nicht einfach dieses Sück herausschneiden und ein anderes Teil einsetzen. Sollte eigentlich bekannt sein.

    3. Beim Austausch der Arbeitsplatte hat dere Vermieter nur das Recht auf den Zeitwert, ist der in der Rechnung ausgewiesen?

    4. Bei einem unstrittigen Schadensersatz kann der Vermieter die Kaution verwenden. Dafür ist ja im Grunde genommen vorgesehen.

  • Danke für die Antwort (habe ich eine Haftpflichtversicherung? mal schauen).
    Die Vermieterin schreibt (zwar) ''Den Zeitwert der Küche [war glaube ich erst 1 Jahr alt; nicht sicher] mit einberechnet, werden Kosten i.H.v. ca. 960,00 € für die Reparatur des Schadens durch einen Fachbetrieb entstehen.'', der Kostenvoranschlag des Fachbetriebes bezieht sich auf eine neue Arbeitsplatte (2,6 x 0,6 m; EUR 650,- inkl. Mwst.) sowie Montagekosten von EUR 50/Std. u./Monteur (mglw. +MwSt.). Soll wohl länger dauern, da Spüle und Herdplatte ausgebaut werden müssen, aber ca. 5-6 Stunden oder mehr als 1 Monteur bzw. noch länger wenn Zeitwert anteilig? Unabhängig von der Berechtigung des Anspruches: es geht NUR um meine Nebenkostenguthaben. Darf das verrechnet werden? Ein Kaution gab es in dem Mietverhältnis nicht. Danke und Gruß, A.C.

  • Unabhängig von der Berechtigung des Anspruches: es geht NUR um meine Nebenkostenguthaben. Darf das verrechnet werden?


    Ja, darf verrechnet werden.

  • Danke für die Nachricht. Gibt es einen diesbezüglichen Passus im Mietrecht? Mit Stichwort-googeln habe ich ähnliche Paragraphen gefunden, aber keinen für so einen Fall (Nebenkosten/Schadensanspruch), sondern meist nur auf Kaution bezogen oder Aufrechnung verschiedener Nebenkostenabrechnungen. Gruß, Alexa.

  • das kann man so nicht beantworten.
    Was steht denn im Rückgabeprotokoll?
    Wann war die Wohnungsrückgabe?
    Was hat die Vermieterin in dem Zusammenhang schriftlich von dir gefordert? und wann?
    Hat Sie dir schriftlich eine Frist gesetzt, den Schaden zu beseitigen?
    Hat sie denn nun einen Kostenvoranschlag vorgelegt?
    (UST darf sie übrigens berechnen zum jetzigen Zeitpeunkt)
    Wie alt war die Arbeitsplatte?

  • Was steht denn im Rückgabeprotokoll?
    Wann war die Wohnungsrückgabe?


    ... vor 9 Monaten, damit verfristet...:rolleyes:
    (hast besser aufgepasst wie als ich...:o)

  • Also, das läuft ja toll hier; wenns was bringt, gebe ich einen aus:
    Zum Zeitpunkt meines Auszuges nach 11 Monaten Mietdauer (Auszug/Wohnungsrückgabe war 31.3. oder 1.4.2016) war die Arbeitsplatte in der Küche ca. 1,5 Jahre alt (glaube ich). Bei der Übergabe wurde die Beschädigung nicht bemerkt und auch ich habe im Umzugsstress nicht daran gedacht, es zu erwähnen. Möchte durchaus Verantwortung für mein einmaliges Gemüseschneiden (ich dachte, solche Platten sind besonders hart) auf der Arbeitsplatte übernehmen, finde aber, wegen oberflächlich zerkratzter ca. 20 x 10 cm (nicht 15 x 15) die ganze Platte auszuwechseln (bzw. es vorzuhaben) und mir den aufwändigen Vorgang inkl. Material voll in Rechnung zu stellen nicht angemessen. Erstmals mir gegenüber erwähnt hat die Vermieterin den Schaden und die mgl. Höhe der Reparatur-/Austauschkosten von EUR 960 anlässlich der E-Mail-Präsentation (mit Anhang) der Nebenkostenabrechnung am 07.12.2016. Eine schriftliche NK per Post hat sie gleichzeitig angekündigt, ist bis heute aber nicht erfolgt. Eine Frist hat sie nicht gesetzt (ich glaube, die Wohnung ist auch schon lange wieder vermietet). Nachdem ich am 9.12.2016 eine Reduktion der Nebenkostenerstattung von 1.350 auf 1.000 Euro angeboten habe, hat sie am 28.12. per E-Mail mit Anhang einen Kostenvoranschlag (wie oben beschrieben) vom 14.12.2016 präsentiert, also erst nach dem Ergebnis der NK hat sie ihn erstellen lassen (wahrscheinlich von einem befreundeten Betrieb; die kennen sich da alle auf'm Dorf). Am 3.1.2017 legte ich nochmal meinen Standpunkt dar und daß mir 5-6 Arbeitsstunden für den Austausch (s.o.) auch zu viel erscheinen. Erst gestern, am 26.1.2017 (angeblich wg. kaputter Telefonleitung; ist auf'm Land) hat sie mir dann nochmal mitgeteilt, daß und warum man nicht auf so einer Platte schneiden darf und daß sie maximal 400 der 1.350 Euro zurückzahlen will. Auch wenn ich mich nicht ganz aus der Affäre ziehen will, könnte ich diese merkwürdige zeitliche Abfolge als Druckmittel benutzen, deutlich weniger zum Austausch der Platte beizutragen? Gruß, Alexa.

  • Mir fallen div. Gründe warum das nicht geht.

    Ich würde der VM schriftlich mit Zustellungsnachweis eine Frist 14 Tage setzen, das Guthaben auszuzahlen.
    Weiter wuerde ich ihr mitteilen, dass ich der Verrechnung wiederspreche.
    Ausweislich des WohnungsübergabeProtokoll ist ein solcher Schaden nicht vermerkt, folglich gibt es keinen Schaden.

    Vorsorglich drauf hinweisen, dass eine Arbeitsplatte , auf der kein Gemüse geschnitten werden darf, gebrauchsuntauglich ist.

    Im übrigen weißt du darauf hin, dass die Forderung gem 548 BGB seit 01.10.2016 sowieso verjährt ist.
    Einer Aufrechnung widersprichst du prophylaktisch, da die unverjaehrten Forderungen nicht gleichartig waren.

    Sollte in 14 Tagen kein Geld da sein, wird der Vorgang einem Anwalt übergeben, der weitere Kosten fuer die VM verursacht, und das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

    So nun überlegen, will man einfach mal feuern und gucken was passiert?
    Das konsequent durchziehrn?
    Ich sag das deshalb, weil man sich im klaren sein muss, ob man im Zweifel bereit ist, vor Gericht zu ziehen.

  • Hallo Alexa,
    lange Rede, kurzer Sinn:
    Rückgabe der Mietsache war am 31.03. 2016, wobei es keine Beanstandungen der VMn gab.
    Reklamation der VMn war am 07.12.2016, womit die Frist (30.09.2016) überschritten war.
    Die Forderung der VMn ist somit abzulehnen und das Guthaben aus der BetrkAbrechnung incl. Zinsen auszuzahlen.:p

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (27. Januar 2017 um 20:35)

  • Vielen Dank. Ich hatte gegenüber der VM in meiner Antwort auf ihre erste Nachricht von Anfang Dez. 2016 die Verursachung des Schadens ausdrücklich eingeräumt. Ist es trotzdem verjährt. Selbst wenn ich ihr anbiete, bei gütlicher Einigung die von mir angebotenen EUR 350 zu übernehmen, also daß sie 1000 Euro aus der NK erstattet? Ein Gericht könnte - eben wegen der Verjährung - also nicht sagen ''sie haben es zugegeben, also zahlen sie''? Gruß, Alexa.

  • Ich hatte gegenüber der VM in meiner Antwort auf ihre erste Nachricht von Anfang Dez. 2016 die Verursachung des Schadens ausdrücklich eingeräumt.


    Das ändert nichts an der von mir genannten Verfristung.

  • Na dann, auf in den 'Kampf': Werde der VM mein Angebot 350/1000 mit Hinweis auf 548 BGB per Einschreiben mitteilen, Zahlungsfrist setzen und für den Fall der juristischen Auseinandersetzung die Rücknahme des Angebotes ankündigen. Vielen Dank erstmal an Berny und Akkarin. Wenn es das Forum zuläßt, halte ich euch auf dem Laufenden. Gruß, Alexa.

  • Fortsetzung: Habe dem VM am 02.02. per Einschreiben Frist bis 20.02 zur Auszahlung des Guthabens (€1.335,70) aus NK gestellt, darin die Verjährung seiner (eventuellen) Ansprüche nach 6 Monaten erwähnt und bei rechtzeitigem Zahlungseingang 'Abrundung' auf €1.000 angeboten. Am 10.02 erhielt ich Brief vom Anwalt des VM, der meinem Verjährungsargument einen - m.E. nicht wirklich zutreffenden - Beschluss des BGH entgenstellt (BGHZ 101, 244; 'BGH Beschluss vom 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87'; Kurzzitat s.u.) und mir ''dem Wunsch [s]eines Mandanten an einer gütlichen Einigung entsprechend ... folgenden Vorschlag ...'' unterbreitet: 50/50, also €667,85 Rückzahlung, RA-Kostennote €147,56 zu meinen Lasten.
    Ist eigentlich nicht akzeptabel, da am Ende fast ebensowenig für mich übrigbleibt wie beim ursprünglichen ''Maximalangebot'' des VM (Auszahlung €400, weil Kostenvoranschlag für neue Küchenarbeitsplatte €960,-).
    Da der Brief mit der normalen Post (ohne Einschreiben) kam, könnte ich ihn einfach ignorieren und nach dem 20.02. wie angekündigt den vollen Betrag anmahnen. Oder ist es wichtig den RA-Kosten zu widersprechen, weil er sonst mahnen könnte?
    In dem zitierten BGH-Beschluss steht merkwürdigerweise §558 BGB, obwohl es hier doch um §548 geht. War heutiger 548 damals vielleicht 558 (im heutigen 558 geht es um Mieterhöhung) oder hat vielleicht schon damals ein/e Gerichtsschreiber/in einen - bis heute nicht korrigierten - Zahlenfehler gemacht? Außerdem geht es in dem Beschluß um Mietkaution und nicht um Guthaben aus NK-Abrechnung. Ich könnte dem RA also den Vergleich von 30 Jahre alten Äpfeln mit aktuellen Birnen vorhalten, ihm z.B. die mieterfreundliche Entwicklung der Rechtssprechung anhand von 'OLG Saarbrücken 18.12.08, 8 U 672/07, Abruf-Nr. 091524: Verjährungsbeginn nach Auszug sogar dann, wenn der Schaden erst später eintritt...)' dokumentieren und ein neues Angebot machen (800 Auszahlung bis 01.03 ohne Übernahme der RA-Kosten), tendiere aber eher zu garnicht-antworten und nach dem 20.02 mahnen. Bei sich anbahnender Kooperationsbereitschaft des VM könnte ich ja später immer noch etwas runtergehen.
    Hinzu komt noch, daß der VM den Kostenvoranschlag für die Küchenarbeitsplatte erst nach Erstellung der NK-Abrechnung (Anfang 11/16) eingeholt hat, als wenn es ihm garnicht um den bereits zu diesem Zeitunkt verjährten Schaden ginge (Rückgabe der Mietsache Ende März/Anfang April), sondern nur darum seine Rückzahlung zu verringern.
    Was wäre nötig oder sinnvoll bzw. 'klug'? Würde mich über weitere Beteiligung von euch freuen...
    Gruß Alexa.
    o.g. BGH-Beschluss: ''Leitsätze:
    a) Das Landgericht als Berufungsgericht hat eine Rechtsfrage aus dem Wohn raummietrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung durch Rechtsentscheid ohne Rücksicht darauf vorzulegen, ob eine Beweisaufnahme ergeben könnte, daß es auf die Vorlagefrage nicht mehr ankommt.
    b) Der Vermieter von Wohnraum ist nicht schon deshalb gehindert, mit gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages abgerechnet hat.''

  • Na, er soll sein Geld ruhig haben; aber warum soll ich für die Rechtsberatung seiner Mandanten zahlen. Zumal er ja keine klare streitwertehebungsberechtigende Forderung stellt, sondern lediglich einen (schlechten) Kompromisswunsch seines Mandanten übermittelt. Da er ja 'zurückweicht' (ursprünglich wollten sie mir nur €400,- auszahlen), scheint man sich dort der Sache nicht besonders sicher (und dann noch diese merkwürdige Begründung). Soll er seinen Anwalt also selbst bezahlen. Aber des Juristen Brot war auch nicht der wichtigste Punkt in meiner Schilderung... Gruß, Alexa.

  • Soll er seinen Anwalt also selbst bezahlen.


    So handhaben es Anwälte m.W. grundsätzlich: dem Gegner zunächst mal eine Rechnung beifügen (ohne Adressat) in der Hoffnung, dass er zahlt. Bei Erfolglosigkeit wird dann der eigene Mandant zahlen (müssen):p.

  • Ich würde das Anwaltschreiben nicht ignorieren, sondern drauf antworten.
    Sinngemäß solltest du einfach bei deinem ersten schreiben bleiben.

    Der VM versucht einfach durch den Anwalt druck zum machen, vielleicht klappts ja und du knickst ein.
    Also nicht beirren lassen
    wenn am 01.03. kein Geld da ist, selber einen Anwalt beauftragen und das mahnverfahren samt anschließender Rückforderung
    durchziehen.

    Im übrigen hat der Anwalt durchaus recht mit dem 87er Urteil, das wäre hier anwendbar, wenn die beiden Forderungen sich irgendwann mal unverjährt getroffen hätten. Haben Sie deiner Darstellung nach aber nicht.

    Dein Anwalt ab 01.03. wird das aber wissen.

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