Mietdauer

  • Hallo,

    ich möchte ein Haus vermieten an eine Hartz 4 Empfängerin. Da ich jedoch nicht weiß, wie sie mit meinem Haus umgeht, möchte ich das Mietverhältnis befristen. Ich dachte mir, dass ich es auf ein Jahr befriste und der Mietvertrag sich dann automatisch weiterverlängert, wenn ich einwillige.

    Ist das rechtlich möglich bzw. wie ist die Dauer der Befristung, gibt es da eine Vorschrift?!

    Vielen Dank im Voraus für Antworten!

  • Hallo mars4,

    "ich möchte ein Haus vermieten an eine Hartz 4 Empfängerin."
    Hmmm, :confused: sowas habe ich noch nie gehört, aber das musst Du selbst wissen.

    "Da ich jedoch nicht weiß, wie sie mit meinem Haus umgeht, möchte ich das Mietverhältnis befristen. Ich dachte mir, dass ich es auf ein Jahr befriste und der Mietvertrag sich dann automatisch weiterverlängert, wenn ich einwillige.
    Ist das rechtlich möglich bzw. wie ist die Dauer der Befristung, gibt es da eine Vorschrift?!"
    Infos über Zeitmietverträge findest Du hier: Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit

  • Um es kurz zusammenzufassen. Einen Zeitmietvertrag im ursprünglichen Sinn gibt es heute nicht mehr. Es ist nur noch ein qualifizierter Zeitmietvertrag möglich.

    Die Gründe, die zum Stichtag zur Beendigung des Mietvertrags führen müssen/sollten im Mietvertrag angegeben werden. Diese Gründe sind durch den Gesetzgeber recht eng gesteckt. Mögliche Gründe sind:

    (1) wenn der Vermieter zu dem vorgesehenen Endzeitpunkt des Vertrages >>> Eigenbedarf hat
    (2) in zulässiger Weise die Räume beseitigen (Abbruch des Hauses), verändern oder instandsetzen will.
    (3) die Wohnung als Werkwohnung für einen Mitarbeiter benötigt

    Sind diese Gründe nicht vorhanden bzw. zum vorgesehenen Vertragsende nicht gegeben, so wandelt sich der Mietvertrag automatisch in einen Mietvertrag auf unbestimmt Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.

    Wenn der Vermieter einen Mieter für eine bestimmte Zeit an den Mietvertrag binden möchte, so gibt es noch die Möglichkeit einer Kündigungsausschlussklausel. Dies würde aber lediglich bedeuten, dass keine der Vertragsparteien das Mietverhältnis vor dem vereinbarten Datum kündigen darf. Eine Kündigungsausschlussklausel erfüllt somit sicherlich nicht den Zweck, der hier beabsichtigt ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (13. Januar 2011 um 17:20)

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