Knifflige Untervermietung

  • Liebe Mietrecht-Interessenten,

    ich habe ziemlichen Unsinn veranstaltet und befinde mich daher in einer Lage, die mir keine Einschätzung meines Mietverhältnisses mehr gestattet. Aus diesem Grund brauche ich dringend eure Hilfe. Vielleicht noch vorweg: es ist eine absolut chaotische Situation. Folgendes hat sich zugetragen:

    Im Dezember 2014 befand ich mich auf Wohnungssuche. Währenddessen kam ich bei einem Freund unter. Nun schloss ich im Februar 2015 einen Untermietvertrag über die gesamte Wohnung (zwei Zimmer) mit einer jungen Dame ab. Natürlich war mir klar, dass hierfür die Zustimmung des Vermieters notwendig ist (das habe ich am Tag der Besichtigung gemeinsam mit der besagten Dame in Erfahrung gebracht). Und genau hier nahm das Chaos seinen Lauf.

    Ich zog also im Februar 2015 in die Wohnung ein. Selbstverständlich war es in meinem Interesse, mich dort anzumelden. Im April 2015 erhielt ich vom örtlichen Einwohnermeldeamt die Information, dass abschließend noch eine Bescheinigung des Hauptvermieters gebraucht wird. Ich wendete mich so dann an die Hauptmieterin, welche mir mitteilte, dass die Angabe der Untervermietung an den Hauptvermieter ausblieb. Eine Recherche durch mich ergab, dass ein solches Vorgehen eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann, was natürlich nicht in meinem Sinn war. So beschloss ich gemeinsam mit ihr, dem Hauptvermieter von der Vermietung eines Zimmers zu berichten.

    Allerdings besteht nach wie vor ein schriftlicher Untermietvertrag für die gesamte Wohnung. Da die Hauptmieterin und ich befreundet sind und sie mir mitteilte, dass sie eine eventuelle Trennung von ihrem Freund in der Zukunft befürchtet, habe ich ihr eine Regelung angeboten, die ihr den Einzug in ihre Wohnung ermöglicht. Ich war und bin mir allerdings nicht bewusst, ob diese überhaupt rechtlich wirksam ist. Sie lautet wie folgt: "Dem Hauptmieter ist der Einzug jederzeit erlaubt." Ich dachte mir: diese Regelung impliziert nicht automatisch meinen Auszug. Die Salvatorische Klausel ersetzt nun eventuell unwirksame Bestimmungen durch die gesetzlichen Regelungen.

    Nun trat diese Zusage auch in Kraft. Sie zog in das andere Zimmer. Hierfür wurde jedoch weder eine Änderung des ursprünglichen Untermietvertrags noch ein neuer Vertrag in Schriftform angefertigt. Mit ihrem Einzug, so würde ich meinen, habe ich entweder eine mündliche Änderung des Untermietvertrags herbeigeführt (da ja keinerlei Widersprüche vorhanden waren) und somit mein Recht auf die gesamte Wohnung "verschenkt", oder habe nun selbst eine Untervermietung durchgeführt.

    Intern in unserem Chaoten-Haushalt bezeichnen wir es als WG-Leben (was natürlich keiner WG im rechtlichen Sinne entspricht).

    Ich glaube mich auf sehr dünnem Glatteis zu befinden und habe Sorge, dass mir diese Wohnung keine sichere Position mehr bietet (abgesehen von dem Recht zur fristlosen Kündigung des Hauptvermieters). Hier wurde ich jedoch eingehend informiert, dass für die Bekanntgabe des Sachverhalts ausschließlich die Hauptmieterin verantwortlich ist. Ich möchte nun unbedingt in dieser Sache etwas unternehmen, möchte allerdings vorab einige Informationen zu meiner Einschätzung der Lage haben.

    Ich freue mich über jede rechtliche Einschätzung dieser prekären Angelegenheit.

    Mit besten Grüßen
    Dago447

  • Hallo Dago447,
    Mietrecht kennt keine Hauptvermieter, Untervemieter, Untermieter o.ä. Im BGB §§535 ff findest Du lediglich Vermieter und Mieter. Eine ganze vermietete Wohnung kann sowieso nicht untervermietet werden.

  • Hallo Berny,

    vielen Dank für deine Rückmeldung.

    Im Internet bin ich auf sehr viele Regelungen zur Untervermietung einer gesamten Wohnung gestoßen. Hier soll unter anderem der Anspruch des Hauptmieters, welcher nicht gesetzlich besteht, unter § 540 BGB geregelt sein. Dass ein solches Vorgehen durchaus möglich ist, wurde mir bereits in allen Berichten und Regelungen bewusst.

    Viel schwieriger ist für mich die Einschätzung der aktuellen Rechtslage und in welcher Position ich mich befinde, da diese Position unter anderem auch die Kündigungsfristen regelt.

    Viele Grüße
    Dago447

  • Hallo Berny,

    vielen Dank für deine Rückmeldung.

    Im Internet bin ich auf sehr viele Regelungen zur Untervermietung einer gesamten Wohnung gestoßen. Hier soll unter anderem der Anspruch des Hauptmieters, welcher nicht gesetzlich besteht, unter § 540 BGB geregelt sein. Dass ein solches Vorgehen durchaus möglich ist, wurde mir bereits in allen Berichten und Regelungen bewusst.

    Viel schwieriger ist für mich die Einschätzung der aktuellen Rechtslage und in welcher Position ich mich befinde, da diese Position unter anderem auch die Kündigungsfristen regelt.

    Viele Grüße
    Dago447

    Hallo,

    pass auf, es wurde eine Gebrauchsüberlassung der ganzen Wohnung mit der Hauptmieterin vollzogen und das obwohl, keine Berechtigung bestand dies überhaupt zu tun, erfährt der Vermieter davon, kann er in der Tat den Hauptmietvertrag fristlos kündigen und ihr steht beide auf der Straße.

    Jetzt solltet hier den Untermietvertrag dahingehend ändern, dass nur Teile der Wohnung untervermietet sind, hierzu benötigt die Hauptmieterin lediglich die Zustimmung des Vermieters und diese kann er nicht einfach versagen, hierzu müssten andere wichtige Gründe entgegenstehen.

    Ansonsten rate ich dir, schnellsten selber eine Wohnung anzumieten und nicht wieder auf solche Experimente einzugehen.

    Gruß
    BHShuber

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