Reparatur defekter Dusche nach Auszug abwenden

  • Ja, die Gelegehneheit hat der Mieter gehabt, seit er die Duschwand kaputt gemacht hat. Davon abgesehen, wurde die Reparatur ja wohl schon schriftlich abgelehnt. Ergo, hätte sich wohl damit auch ein evtl. Frist erledigt, obwohl ich der Meinung bin, das diese Fristen bei Sachbeschädigungen eh nicht vorgeschrieben sind.

    Das ist auch exakt meine Argumentation, trotzdem bin ich mir nicht 100%ig sicher wie § 280 BGB zu bewerten ist. Mit dieser Fristsetzung gibt es anscheinend keine eindeutige Regelung, habe ich das Gefühl.
    Setze ich für die Behebung eines Schadens eine Frist und der M. wird selbst aktiv, setzt mir Pfusch hin, -was zu erwarten ist- was dann? Setze ich keine Frist, ebenfalls Schei...benkleister.

    Ich gehe davon aus, dass Schäden, die nur vom Facharbeiter behoben werden können, keine Fristsetzung erfordern. Zudem hat ein Mieter die Wohnung in vertragsmäßigem Zustand zurückzugeben, also kann er den Schaden, so er denn will, vor Auszug beheben, oder beheben lassen. § 538 BGB.

    Bei Schönheitsreparaturen sieht es anders aus...

  • Das ist auch exakt meine Argumentation, trotzdem bin ich mir nicht 100%ig sicher wie § 280 BGB zu bewerten ist. Mit dieser Fristsetzung gibt es anscheinend keine eindeutige Regelung, habe ich das Gefühl.
    Setze ich für die Behebung eines Schadens eine Frist und der M. wird selbst aktiv, setzt mir Pfusch hin, -was zu erwarten ist- was dann? Setze ich keine Frist, ebenfalls Schei...benkleister.

    Ich gehe davon aus, dass Schäden, die nur vom Facharbeiter behoben werden können, keine Fristsetzung erfordern. Zudem hat ein Mieter die Wohnung in vertragsmäßigem Zustand zurückzugeben, also kann er den Schaden, so er denn will, vor Auszug beheben, oder beheben lassen. § 538 BGB.

    Bei Schönheitsreparaturen sieht es anders aus...

    Die Punkt ist ja hier:
    1. Der Mieter verweigert schriftlich die Reparatur.
    2. Muß der Vermieter eine Frist dulden um dem Mieter zu ermöglichen Reparaturen durchzuführen.

    Mit Punkt 1. wird der Mieter evtl. Fristen schon verwirkt haben.
    Zum Punkt 2. wäre mir nicht bekannt, das solche Fristen für Sachbeschädigung überhaupt existieren. Im Gegenteil, eigentlich ist konkret der Vermieter in der Pflicht auch solche Schäden zu beseitigen und der Mieter kann nicht mal verpflichtet werden das zu machen, z.Bsp. bei noch laufendem MV. Wohl muß der Mieter aber die Kosten übernehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (3. Dezember 2016 um 12:02)

  • Die Punkt ist ja hier:
    1. Der Mieter verweigert schriftlich die Reparatur.
    2. Muß der Vermieter eine Frist dulden um dem Mieter zu ermöglichen Reparaturen durchzuführen.

    Mit Punkt 1. wird der Mieter evtl. Fristen schon verwirkt haben.
    Zum Punkt 2. wäre mir nicht bekannt, das solche Fristen für Sachbeschädigung überhaupt existieren. Im Gegenteil, eigentlich ist konkret der Vermieter in der Pflicht auch solche Schäden zu beseitigen und der Mieter kann nicht mal verpflichtet werden das zu machen, z.Bsp. bei noch laufendem MV. Wohl muß der Mieter aber die
    Kosten übernehmen.

    Mein Beitrag #21 ist "Allgemein".

    Meine Beiträge zuvor lesen. Schau Dir mal § 280 BGB an. Ist für mich verwirrend, nicht recht nachvollziehbar.

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