Ja, die Gelegehneheit hat der Mieter gehabt, seit er die Duschwand kaputt gemacht hat. Davon abgesehen, wurde die Reparatur ja wohl schon schriftlich abgelehnt. Ergo, hätte sich wohl damit auch ein evtl. Frist erledigt, obwohl ich der Meinung bin, das diese Fristen bei Sachbeschädigungen eh nicht vorgeschrieben sind.
Das ist auch exakt meine Argumentation, trotzdem bin ich mir nicht 100%ig sicher wie § 280 BGB zu bewerten ist. Mit dieser Fristsetzung gibt es anscheinend keine eindeutige Regelung, habe ich das Gefühl.
Setze ich für die Behebung eines Schadens eine Frist und der M. wird selbst aktiv, setzt mir Pfusch hin, -was zu erwarten ist- was dann? Setze ich keine Frist, ebenfalls Schei...benkleister.
Ich gehe davon aus, dass Schäden, die nur vom Facharbeiter behoben werden können, keine Fristsetzung erfordern. Zudem hat ein Mieter die Wohnung in vertragsmäßigem Zustand zurückzugeben, also kann er den Schaden, so er denn will, vor Auszug beheben, oder beheben lassen. § 538 BGB.
Bei Schönheitsreparaturen sieht es anders aus...