Rückwirkende Mieterhöhung durch Zusatzklausel

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe auch eine Frage zum Mietrecht bezüglich geforderter Mieterhöhung.
    Der Fall ist: seit fünf Jahren wird eine Wohnung in Aachen bewohnt, in der Zeit wurde ein Mal die Miete 2012 erhöht. Nun kam eine Mail des Vermieters, dass die vereinbarte Mieterhöhung rückwirkend bis einschließlich 2014 nachzuzahlen sei und ab November auf den eigentlichen Betrag erhöht werde. Dazu beigelegt wurde eine Übersicht, die mir nebenbei bemerkt nicht schlüssig erscheint. Wichtig ist hierbei die Frage, ob eine Mieterhöhung rückwirkend über mehr als 2 Jahre rechtens ist.
    Problematisch ist dabei, dass unter dem Paragraph Mietanpassungen im Mietvertrag eine Zusatzklausel eingefügt wurde: "Die Nettokaltmiete erhöht sich ab dem Datum XY in 2012 um jährlich 2,5%".
    (Die Punkte Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarung sind nicht angekeuzt, daher verbleibt im Text darüber, dass die Miete "gemäß §§ 558 bis 559b BGB erhöht werden" kann).
    Die eine Mieterhöhung im Jahr 2012 wurde per Brief angekündigt, danach folgte bis jetzt kein weiterer Hinweis. Ist es also rechtens, die Mietkosten rückwirkend einzufordern?
    Es wurde eine Zahlungsfrist der Rückzahlung von 9 Tagen (Eingangsdatum) gelassen.

    Über jeden Rat wäre ich sehr dankbar.
    Gruß
    Mascha

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe auch eine Frage zum Mietrecht bezüglich geforderter Mieterhöhung.
    Der Fall ist: seit fünf Jahren wird eine Wohnung in Aachen bewohnt, in der Zeit wurde ein Mal die Miete 2012 erhöht. Nun kam eine Mail des Vermieters, dass die vereinbarte Mieterhöhung rückwirkend bis einschließlich 2014 nachzuzahlen sei und ab November auf den eigentlichen Betrag erhöht werde. Dazu beigelegt wurde eine Übersicht, die mir nebenbei bemerkt nicht schlüssig erscheint. Wichtig ist hierbei die Frage, ob eine Mieterhöhung rückwirkend über mehr als 2 Jahre rechtens ist.
    Problematisch ist dabei, dass unter dem Paragraph Mietanpassungen im Mietvertrag eine Zusatzklausel eingefügt wurde: "Die Nettokaltmiete erhöht sich ab dem Datum XY in 2012 um jährlich 2,5%".
    (Die Punkte Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarung sind nicht angekeuzt, daher verbleibt im Text darüber, dass die Miete "gemäß §§ 558 bis 559b BGB erhöht werden" kann).
    Die eine Mieterhöhung im Jahr 2012 wurde per Brief angekündigt, danach folgte bis jetzt kein weiterer Hinweis. Ist es also rechtens, die Mietkosten rückwirkend einzufordern?
    Es wurde eine Zahlungsfrist der Rückzahlung von 9 Tagen (Eingangsdatum) gelassen.

    Über jeden Rat wäre ich sehr dankbar.
    Gruß
    Mascha

    Hallo Mascha1,

    handelt es sich um eine Wohnung aus dem sozialen Wohnungsbau?
    Bei freien MV ist so eine Vereinbarung sehr wahrscheinlich nicht gültig,
    soweit ich weiß sind bei Staffelmieten Eurobeträge nötig und keine Prozente.


    VG Syker

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort. Die Wohnung ist keine aus dem sozialen Wohnungsbau.
    Die Klausel wurde aber extra eingefügt, unter dem Punkt Staffelmietvereinbarung ist nichts weiteres vermerkt.

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort. Die Wohnung ist keine aus dem sozialen Wohnungsbau.
    Die Klausel wurde aber extra eingefügt, unter dem Punkt Staffelmietvereinbarung ist nichts weiteres vermerkt.

    Kannst du die Klausel mal wörtlich einstellen?
    Oder scannen / fotografieren ohne persönliche Daten?

  • Gesamt steht da: Die Miete gemäß §4 kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit oder einen zeitmietvertrag handelt, entweder gemäß §§ 558 bis 559b BGB oder gemäß nachfolgender Buchstaben a erhöht oder gemäß nachfolgendem Buchstaben b angepasst werden. Sind weder Buchstabe a noch b an gekreuzt, kann die miete gemäß §§ 558 erhöht werden.
    Dann handschriftlich: Die Nettokaltniete erhöht sich ab dem (Datum 2012) um jährlich 2.5%, in Worten zwei, fünf Prozent.

    Darunter folgen die buchstaben a und b, beide sind aber nicht angekreuzt.

  • Gesamt steht da: Die Miete gemäß §4 kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit oder einen zeitmietvertrag handelt, entweder gemäß §§ 558 bis 559b BGB oder gemäß nachfolgender Buchstaben a erhöht oder gemäß nachfolgendem Buchstaben b angepasst werden. Sind weder Buchstabe a noch b an gekreuzt, kann die miete gemäß §§ 558 erhöht werden.
    Dann handschriftlich: Die Nettokaltniete erhöht sich ab dem (Datum 2012) um jährlich 2.5%, in Worten zwei, fünf Prozent.

    Darunter folgen die buchstaben a und b, beide sind aber nicht angekreuzt.

    Das ist aus meiner Sicht unwirksam. Der Betrag um den sich die Miete erhöhen soll muß in Euro und Cent angegeben werden.

    Mal davon abgesehen das weder Staffel- noch Indexmiete angekreuzt sind. Aber trotzdem hier der Paragraf in dem das steht.

    § 557a
    Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

  • ... in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).


    Aha, wieder was gelernt... LIKE:D

  • Das ist aus meiner Sicht unwirksam. Der Betrag um den sich die Miete erhöhen soll muß in Euro und Cent angegeben werden.

    Hallo zusammen,

    das ist auch meine Meinung.

    VG Syker

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