Beiträge von Mascha1

    Gesamt steht da: Die Miete gemäß §4 kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit oder einen zeitmietvertrag handelt, entweder gemäß §§ 558 bis 559b BGB oder gemäß nachfolgender Buchstaben a erhöht oder gemäß nachfolgendem Buchstaben b angepasst werden. Sind weder Buchstabe a noch b an gekreuzt, kann die miete gemäß §§ 558 erhöht werden.
    Dann handschriftlich: Die Nettokaltniete erhöht sich ab dem (Datum 2012) um jährlich 2.5%, in Worten zwei, fünf Prozent.

    Darunter folgen die buchstaben a und b, beide sind aber nicht angekreuzt.

    Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe auch eine Frage zum Mietrecht bezüglich geforderter Mieterhöhung.
    Der Fall ist: seit fünf Jahren wird eine Wohnung in Aachen bewohnt, in der Zeit wurde ein Mal die Miete 2012 erhöht. Nun kam eine Mail des Vermieters, dass die vereinbarte Mieterhöhung rückwirkend bis einschließlich 2014 nachzuzahlen sei und ab November auf den eigentlichen Betrag erhöht werde. Dazu beigelegt wurde eine Übersicht, die mir nebenbei bemerkt nicht schlüssig erscheint. Wichtig ist hierbei die Frage, ob eine Mieterhöhung rückwirkend über mehr als 2 Jahre rechtens ist.
    Problematisch ist dabei, dass unter dem Paragraph Mietanpassungen im Mietvertrag eine Zusatzklausel eingefügt wurde: "Die Nettokaltmiete erhöht sich ab dem Datum XY in 2012 um jährlich 2,5%".
    (Die Punkte Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarung sind nicht angekeuzt, daher verbleibt im Text darüber, dass die Miete "gemäß §§ 558 bis 559b BGB erhöht werden" kann).
    Die eine Mieterhöhung im Jahr 2012 wurde per Brief angekündigt, danach folgte bis jetzt kein weiterer Hinweis. Ist es also rechtens, die Mietkosten rückwirkend einzufordern?
    Es wurde eine Zahlungsfrist der Rückzahlung von 9 Tagen (Eingangsdatum) gelassen.

    Über jeden Rat wäre ich sehr dankbar.
    Gruß
    Mascha

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