Ich bin im Juli 2014 in eine Neubauwohnung eingezogen und dort im September 2015 wieder ausgezogen. Im Oktober 2015 (also nach meinem Auszug) wurde erstmalig eine Wartung der Lüftungsanlage der Wohnung durchgeführt. Der Mieter hat die Kosten diese Wartung anteilsmäßig für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2015 in Höhe von ca. 180€ als Betriebskosten an mich weiter gegeben. Da mir die Rechnung im Gesamtbetrag von 238€ für eine Filterreinigung sehr hoch erscheint, habe ich den Mieter um Einsicht in den Wartungsvertrag gebeten. Er hat mir aber lediglich eine Rechnung mit dem Posten "Wartung der Lüftungsunterlage mit Umfang, welcher durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstand“ zukommen lassen. Ich vermute dass es keinen Wartungsvertrag gibt und es sich in Anbetracht der hohen Rechnung eher um eine Reparatur handelt.
Im Mietvertrag wird bei den Betriebskosten allgemein auf die BetrKV verwiesen und zusätzlich einzelne Positionen genannt. Die Position „Wartung Lüftungsanlage“ gibt es dort nicht. Wohl aber den Punkt „sonstige Betriebskosten“.
Frage: Genügt der allgemeine Verweis auf die BetrKV um die Wartung der Lüftungsanalge umlegen zu können oder muss das im Mietvertrag explizit genannt werden? Ist die Vorlage der Rechnung ohne dass es dazu einen Wartungsvertrag gibt dafür ausreichend?
Wartung für Lüftungsanlage umlagefähig?
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mosquito007 -
26. September 2016 um 11:22 -
Erledigt
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Zitat
Er hat mir aber lediglich eine Rechnung mit dem Posten "Wartung der Lüftungsunterlage mit Umfang, welcher durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstand“ zukommen lassen.
Warum machst Du nicht von Deinem Recht die Originalbelege einzusehen Gebrauch und gibst dich statt dessen mit einer Kopie zufrieden?
Also Vermieter nachweisbar auffordern dir Gelegenheit zu geben die Originalrechnung einzusehen.
Vorher ist eine evtl. Nachzahlung nicht fällig.
Einfach nur sonstige Betriebskosten in der Abrechnung angeben genügt nicht um alles mögliche abrechnen zu dürfen.
Dazu müßte im Mietvertrag genau benannt sein welche Kostenarten dazu gehören. Hier z. B. Wartung der Lüftungsanlage.
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Grundsätzlich ist die Lüfterprüfung umlagefähig. Diese Position ist allerdings nicht explizit unter § 2 BetrKV benannt, so dass diese als sonstige Betriebskostenart nach § 17 BetrKV vereinbart werden muss.
ZitatIst die Vorlage der Rechnung ohne dass es dazu einen Wartungsvertrag gibt dafür ausreichend?
Es können alle regelmäßig wiederkehrenden Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Ob es hierfür einen Wartungsvertrag gibt, oder Einzelbeauftragungen, spielt gar keine Rolle.
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Hallo antari,
Danke für deine Antwort!
Bei der gennanten Rechnung handelt es sich schon um die Kopie der Originalrechnung! Außer "Wartung der Lüftungsunterlage mit Umfang, welcher durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstand“ und dem Preis steht nicht mehr drin ... -
Ebenfalls ohne Gruss:
Hast Du nicht Mieter mit Vermieter verwechselt? -
Hallo Leipziger82,
deine Antwort war wirklich sehr hilfreich!
Vielen Dank!
Hans
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