Rückforderung Kaution

  • Hallo zusammen,

    Ich bin neu hier und wollte erst einmal hallo sagen :D

    Nun zu meinem Anliegen:
    Ich bin aus meiner alten Wohnung Ende Februar ausgezogen. Mein ehemaliger VM hat bisher keine Kaution an mich zurückgezahlt. Die 6 Monate “Überlegungsfrist“ ist ja nun rum. Kann ich jetzt einfach die Kaution (+Zinsen) zurückfordern oder kann der VM dann immernoch wegen irgendwelchen nicht erstellten NK-Abrechnungen die Kaution zurückhalten? Ich verstehe das so, dass der VM innerhalb der 6 “Monatsfrist“ eine Begründung mir schicken hätte müssen.

    Gruß + vielen Dank
    revoman2006

  • Hallo revoman2006,

    "Ich bin aus meiner alten Wohnung Ende Februar ausgezogen."
    - Gibt es ein Übergabeprotokoll?

    "Die 6 Monate “Überlegungsfrist“ ist ja nun rum. Kann ich jetzt einfach die Kaution (+Zinsen) zurückfordern oder kann der VM dann immernoch wegen irgendwelchen nicht erstellten NK-Abrechnungen die Kaution zurückhalten?"
    - Ja, aber nur noch in Höhe von einer evtl. Nachzahlung, max. Höhe (erfahrungsgemäss) zwei Monats-NK-Abschläge:

    "Ich verstehe das so, dass der VM innerhalb der 6 “Monatsfrist“ eine Begründung mir schicken hätte müssen."
    ... und seine Ansprüche definieren.

  • Hallo,

    Es gibt kein Übergabeprotokoll, VM ist nicht erschienen. Er hat im nachhinein noch was festgestellt, die Kosten werde ich auch übernehmen (also von der Kaution abziehen lassen). Möchte halt nur nicht, dass er jetzt nach mehr als 6 Monaten mit “noch mehr“ kommt. Daher die Frage, ob er nach mehr als 6 Monaten immer noch Dinge nachreichen kann um die Kaution zurückzuhalten? NK-Abrechnung hat er auch seit 2 Jahren nicht mehr gemacht (soll jetzt aber erst einmal hier nicht das Thema sein).

  • NK-Abrechnung hat er auch seit 2 Jahren nicht mehr gemacht (soll jetzt aber erst einmal hier nicht das Thema sein).


    Hatten wir neulich noch...
    Wie war denn der übliche Abrechnungszeitraum der Immobilie?

  • Hallo,
    es wurden die Heizkosten immer vom 01.07-30.06 und die anderen NK 01.01.-31.12 abgerechnet. Letzte HZ-Abrechnung ist vom 20.07.2014 für den Zeitraum 01.07.2013-30.06.2014. Letzte "andere" NK-Abrechnung ist vom 16.02.2015, Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014.
    Somit wäre mMn der Vermieter für den Abrechnungszeitraum 01.07.2014-30.06.2015 für die Heizkosten "überfällig".
    "andere NK" für 01.01.2015-31.12.2015 --> Fristende 31.12.2016
    Heizkosten 01.07.2015-29.02.2016 --> Fristende 01.07.2017
    "andere NK" für 01.01.2016-29.02.2016 --> Fristende 31.12.2017

    Richtig?

    Gruß
    revoman2006

  • Hallo,

    hab gerade noch was im Mietvertrag gefunden:
    Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.

    Sind die Fristen oben dann immer noch richtig? (Ich bin ja nicht dafür verantwortlich, dass mein Ex-Vermieter einmal die HK und einmal die "anderen" NK zu unterschielichen Zeiträumen abrechnet)

    Gruß
    revoman2006

  • Sind die Fristen oben dann immer noch richtig? (Ich bin ja nicht dafür verantwortlich, dass mein Ex-Vermieter einmal die HK und einmal die "anderen" NK zu unterschielichen Zeiträumen abrechnet)


    Das macht nichts, die Frist von einem Jahr für die HK- oder NK-Abrechnung gilt m.E.

  • also sind die oben genannten Fristen richtig?!?


    Sieht so aus, jedoch "Somit wäre mMn der Vermieter für den Abrechnungszeitraum 01.07.2014-30.06.2015 für die Heizkosten "überfällig". so isses.

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