Vertrag mit rechtsgültiger Befristung?

  • Hallo zusammen.

    Ist eine vom Mieter (mir) handschriftlich selbst eingetragene Befristung eines Mietvertrags rechtsgültig? Ich habe meinen Mietvertrag bis zum 31.01.2017 befristet. Als Begründung nach einem "weil:" habe ich "Probezeit" eingetragen.
    Meine Vermieterin ist selbst Mieter, ich also Untermieter (was jedoch nichtmal auf dem Vertrag steht) und sie bewohnt ein Zimmer der WG. Außerdem hat Sie mir mein Zimmer möbliert gestellt.

    Kann ich eher kündigen? Wenn die Befristung nicht rechtsgültig ist, habe ich eine 2-wöchige Kündigungsfrist oder?


    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus :)

  • Ist diese Befristung denn auch im Exemplar der Vermieterin? Wenn nein, dass die sowieso nicht gültig und dieser Vertrag ist ein unbefristeter, der bis zum 15. des Monats zum Monatsende gekündigt werden kann. Auch wäre zu prüfen, wenn der Fall anders läge, ob eine Befristung mit der Überschrift "Probezeit" möglich wäre, denn das Mietrecht kennt diesen Begriff nicht.

  • Hallo zusammen.

    Ist eine vom Mieter (mir) handschriftlich selbst eingetragene Befristung eines Mietvertrags rechtsgültig? Ich habe meinen Mietvertrag bis zum 31.01.2017 befristet. Als Begründung nach einem "weil:" habe ich "Probezeit" eingetragen.
    Meine Vermieterin ist selbst Mieter, ich also Untermieter (was jedoch nichtmal auf dem Vertrag steht) und sie bewohnt ein Zimmer der WG. Außerdem hat Sie mir mein Zimmer möbliert gestellt.

    Kann ich eher kündigen? Wenn die Befristung nicht rechtsgültig ist, habe ich eine 2-wöchige Kündigungsfrist oder?


    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus :)

    Man kann sich aber auch Eigentore schießen.

    Steht befristet bis 31.01.2017 auch im Vertrag der Vermieterin und ist von beiden unterschrieben?

    Denn in der Konstellation Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung, Zimmer ist vom Vermieter möbliert und an nur eine Person vermietet, bedarf es keiner Begründung für die Befristung.

    Untermieter muß nicht im Vertrag stehen. Denn für das Mietrecht ist es wurscht ober der Vermieter Eigentümer oder selbst Mieter ist.

  • Ja es steht auch im Vertrag der Vermieterin :(

    Es war mein größter Fehler, ich hatte 10min Zeit und musste eine Wohnung haben. Sonst hätte ich den Job nicht antreten können.

  • Ja es steht auch im Vertrag der Vermieterin :(

    Es war mein größter Fehler, ich hatte 10min Zeit und musste eine Wohnung haben. Sonst hätte ich den Job nicht antreten können.

    Tja, denn leider Eigentor.:(

    Zitat

    Zählt nicht §549 Satz 2?

    Ja, aber §575 (Zeitmietvertrag) gilt hier nicht.

  • §575 zählt doch 3 Fälle auf. Aber keiner davon ist es bei mir.
    Ich habe ja selbst die Befristung bestimmt und nicht die Vermieterin wg. (1) Familienangehörigen, (2) Instandsetzung oder (3) gewerblich.

  • §575 zählt doch 3 Fälle auf. Aber keiner davon ist es bei mir

    HALLO, Hirn einschalten und noch mal ganz in Ruhe lesen!

    § 549
    Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

    (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

    (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
    3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

  • Danke für die Ausführung. Ich interpretiere das aber anders.

    Nach § 549 (2) zählt §575 nicht, weil "2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist [...]".
    §575 ist der Zeitmietvertrag, der nicht gilt. Also habe ich keinen Zeitmietvertrag oder?

    PS: was ein scheiß...

  • Ich interpretiere das aber anders.
    PS: was ein scheiß...


    Wie sagte bereits Sir Winston Churchill...? "Ich glaube keinen Scheixx, den ich nicht selbst interpretiert habe.:o

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