Kündigung anscheinend erst 3 Monate nach regulärer Kündigungsfrist möglich?

  • Hallo!

    Ich habe folgende Frage bzw. Anliegen. Wir sind am 01.01.2016 in Unsere Wohnung eingezogen. Nun haben wir mit dem Vermieter vereinbart, dass wir für die Renovierungsarbeiten in der Wohnung 300 Euro erhalten, jedoch müssen wir hierzu einen 3 Jahres-Mietvertrag unterzeichnen. Dazu wurde uns ein Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag zugesandt.
    Doch darin steht, dass wir erst am 31.03.2019 die Wohnung kündigen können. Demzufolge erst nach 3 1/4 Jahren anstatt den 3 Jahren. Ich habe das Datum in dem Nachtrag durchgestrichen und dazu geschrieben, dass die 3 Jahre am 31.12.2018 enden und nicht am 31.03.2016. Daraufhin bekamen wir Post von der Hausverwaltung mit dem Hinweis, dass erst 3 Monate nach dem Mietbeginn, -datum (01.01...) gekündigt werden kann. So steht es auch im Mietvertrag wurde uns mitgeteilt. So genau haben wir uns den Vertag nicht durchgelesen da wir davon ausgegangen sind, dass sowieso immer 3 Monate bzw. 5 Monate vor Mietende kündigen muss.
    Ist denn solch eine Klausel überhaupt zulässig? So zwingt man uns 3 Monate länger (31.03...) in der Wohung zu bleiben anstatt am 01.01... ausziehen zu können.

    Ich hoffe es kann mir jemand einen Hinweis zur Gesetzeslage geben. Dazu habe ich leider in den Foren usw. nichts gefunden.

    Beste Grüße

    Andreas

  • Wenn das Mietverhältnis zum 31.3 enden soll, müsst ihr spätestens am 3. Werktag im Januar die Kündigung zustellen. Als stimmt doch alles.

  • Der Verzicht auf eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist laut BGH wirksam wenn er;

    1. für einen Zeitraum, ab Vertragsabschluß, von maximal 45 Monate (3 Jahre + 9 Monate) vereinbart ist

    und

    2. für beide, Mieter und Vermieter, gelten soll.

    Ausnahme, Staffelmietvertrag. Hier ist es auch ein einseitiger, nur für den Mieter, Kündigungsverzicht zulässig.

    Ein einseitiger, nur für den Mieter, Kündigungsverzicht wäre auch in einer Individualvereinbarung zulässig.

    Als solcher könnte der Nachtrag zu Eurem Mietvertrag, falls der K-Verzicht nur für Euch gelten soll, gewertet werden.

    Aber wie auch immer, ob nun 3 Jahre + 3 Monate oder 2 Jahre + 9 Monate, so lange die Vertragsbindung nicht länger als 4 Jahre beträgt, ist das rechtens.

    Abschließend kann man Deine Frage aber nur beantworten wenn man den exakten Wortlaut des Nachtrags kennt.

    Kannst Du den einscannen und als Bild hochladen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!