Hallo zusammen
Angenommen Mieter A hat die letzten 4,5 Jahre in einer Mietwohnung gelebt und befindet sich nun kurz dem Umzug. Mieter A hat die Wohnung nach einer Totalsanierung übernommen, daher ist es für ihn selbstverständlich, diese auch gestrichen (in weiß) zu hinterlassen. Vor einigen Tagen wurde Mieter A vom Vermieter B angesprochen, dass die Lasierung der Fenster von außen vor Auszug durchgeführt werden muss. Daher befasst sich Mieter A nun detaillierter mit dem Mietvertrag.
Was kann der Vermieter B gemäß unten stehenden Paragrafen aus dem Mietvertrag von Mieter A verlangen? Muss dieser auch alle Türen und Fenster streichen? Was macht Mieter A, wenn an manchen Türen kleine Stellen von abgeplatzten Lack sichtbar (minimal) sind? Der Zustand der Mietsache ist ja ein subjektiver Eindruck.
Zudem verfügt die Wohnung über einen empfindlichen Parkettboden (Kirschholz), der über die Mietdauer einige Kratzer bekommen hat. Auch sind durch das Entfernen von kleinen Läufern und Teppichen Farbunterschiede zum restlichen Boden zu erkennen. Kann der Vermieter B verlangen, dass dieser auf Kosten von Mieter A abgeschliffen wird?
ZitatAlles anzeigen§7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
2) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von Innen, Lasieren von Naturholztüren und –fenstern) auf eigene Kosten und in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
3) Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen)
a) Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen ca. 5 Jahre
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken ca. 5 Jahre
c) Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten ca. 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern ca. 10 Jahre
e) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre ca. 10 Jahre
Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung. Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder Besenkammer) verlängert sich diese Frist um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen, beispielsweise für Material zu erbringen
Vielen Dank für eure investierte Zeit!