Schönheitsreparaturen bei Auszug

  • Hallo zusammen

    Angenommen Mieter A hat die letzten 4,5 Jahre in einer Mietwohnung gelebt und befindet sich nun kurz dem Umzug. Mieter A hat die Wohnung nach einer Totalsanierung übernommen, daher ist es für ihn selbstverständlich, diese auch gestrichen (in weiß) zu hinterlassen. Vor einigen Tagen wurde Mieter A vom Vermieter B angesprochen, dass die Lasierung der Fenster von außen vor Auszug durchgeführt werden muss. Daher befasst sich Mieter A nun detaillierter mit dem Mietvertrag.


    Was kann der Vermieter B gemäß unten stehenden Paragrafen aus dem Mietvertrag von Mieter A verlangen? Muss dieser auch alle Türen und Fenster streichen? Was macht Mieter A, wenn an manchen Türen kleine Stellen von abgeplatzten Lack sichtbar (minimal) sind? Der Zustand der Mietsache ist ja ein subjektiver Eindruck.

    Zudem verfügt die Wohnung über einen empfindlichen Parkettboden (Kirschholz), der über die Mietdauer einige Kratzer bekommen hat. Auch sind durch das Entfernen von kleinen Läufern und Teppichen Farbunterschiede zum restlichen Boden zu erkennen. Kann der Vermieter B verlangen, dass dieser auf Kosten von Mieter A abgeschliffen wird?



    Vielen Dank für eure investierte Zeit!

  • Grundsätzlich gehört das Lasieren der Fenster von außen nicht zu den Schönheitsreparaturen, die ein Mieter ausführen muss, egal welcher Unsinn im Mietvertrag steht. Da die Renovierungsfristen nicht starr sind, durch die Verwendung von "im Allgemeinen" "cirka" gelten sie als weich und sind gültig.

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