Guten Abend,
wir sind in unsere Wohnung vor gut 2 Jahren eingezogen und es wurde im Mietvertrag erlaubt das ein Hund gehalten werden darf.
Wir wohnen in einem 4 Familienhaus, das Haus gehört einer Gesellschaft und die Wohnungen verschiedenen Eigentümern.
All die Zeit hatten wir keine Hausordnung und es hat alles geklappt außer mit der Nachbarin die keine Hunde mag.
Jetzt hat die Hausverwaltung eine Hausordnung aufgesetzt und darin Hunde verboten (außer die bereits darin wohnen, diese dürfen bis zum tot bleiben).
Meine Frage:
Darf das die Hausverwaltung obwohl meine Vermieterin es erlauben würde.
In wie fern ist diese Klausel anfechtbar?
Danke im Voraus.
Lg Hera
Haustiere verboten trotz Erlaubnis
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Hera -
20. Juli 2016 um 20:35 -
Erledigt
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Hallo Hera,
Da sind mehrere unterschiedliche Vetragsverhältnisse zu beachten.
Zum ersten mal die der WEG = Wohnungseigentümergemeinschaft
Alle Eigentümer sind gemäß ihren Anteilen am Gemeinschaftseigentum und ihrem Sondereigentum an der WEG beteiligt.
Aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung später änderbar durch Beschluss ergeben sich Stimmenverhältnisse.
Mindestens einmal jährlich müssen die Eigentümer eine Eigentümerversammlung abhalten,
und auch regelmäßig über ihre Vertretung nach außen (Verwaltung) entscheiden/beschließen.Die Verwaltung kann nichts (bis auf wenige Ausnahmen) selber entscheiden,
es beschließt immer die WEG also alle Eigentümer.
So sollte auch die neue HO = Hausordnung entstanden sein,
die bis an diese Stelle noch nichts mit dem M zu tun hat.Nun zum Vertragsverhältnis Eigentümer/VM und M:
der Einfachheit halber sind hier ET und VM die selbe Person,
dies kann durchaus auch mal anders sein.
Eine HO gilt für den M nur wenn diese Bestandteil des MV geworden ist,
oft wird dazu ein Exemplar der HO als Anlage zum MV hinzugefügt und von den Parteien unterschrieben.Einseitige Vertragsänderungen sind nicht möglich.
Soll die neue HO (ebenfalls wenn bisher keine HO vereinbart war) jetzt ebenfalls Vertragsbestandteil werden,
müssen sich VM und M darüber einigen.
Daher offenbar auch die Öffnungsklausel das erlaubte Hunde bis zum Tod bleiben dürfen.Die VM hätte ggf. den Beschluss der WEG anfechten können,
und gute Chancen wenn der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Monat nach Beschluss (nicht Zugang des Protokolls)VG Syker
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Danke für Ihre schnelle Antwort.
Was genau können wir jetzt tun?
Sollen wir den Vermieter/Eigentümer fragen?
Wir haben nichts gesondertes unterschrieben, in unserem Vertrag steht noch Hund erlaubt.
Es steht nur in der Allgemeinen Hausordnung. -
Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen. Foto von dem Abschnitt
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Solange du und dein Hund keinen konkreten Anlass bieten (z.B. verunreinigtes Treppenhaus, Nachbar gebissen,...) erst mal entspannt zurücklegen und fragen ob man hier von schon mal gehört hat...
Welcher WEG-Verwalter lässt eine WEG so ins Messer laufen? Oder war man wirklich so beratungsresistent?
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Nein das ist das übliche Leben miteinander, mein Hund bellt nie und beißt niemanden.
Aber die Nachbarin hat eben eine Antipathie gegen meine Maus. -
Hallo Hera,
Das Bild ist die neue ausgehängte Hausordnung?
Wie schon oben gesagt ändert sich für dich nichts ohne deine Zustimmung.
Soll sich doch deine VM darum kümmern.
Rechtlich gesehen hast du mit der Hausverwaltung nichts am Hut,
dein Ansprechpartner ist deine VM und die erlaubt dir Hunde.Allgemein muss man schon noch anmerken,
dass der Verwalter scheinbar nicht viel Erfahrung hat.
Ein solcher Beschluss entspricht m.E. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.VG Syker
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Allgemein muss man schon noch anmerken,
dass der Verwalter scheinbar nicht viel Erfahrung hat.
Ein solcher Beschluss entspricht m.E. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.Das stimmt!
Die Eigentümerversammlung entscheidet über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums und in Einzelfällen auch über Sondereigentum
Haustiere gehören keinesfalls dazu.
Entscheidungen, welche allein das Sonderdeigentum betreffen, sind den Eigentümern(Vermietern) vorbehalten.
Diese Entscheidung würde vor Gericht ins Bodenlose fallen.
Allein ein generelles Haustierverbot ist schon dem Grunde nach unzulässig. Bleiben Sie getrost. -
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Jetzt bin ich beruhigter. -
Nein das ist das übliche Leben miteinander, mein Hund bellt nie und beißt niemanden.
Aber die Nachbarin hat eben eine Antipathie gegen meine Maus.Was den nun? Der Hund ist nett und friedlich und die Maus marodiert durch die Nachbarwohnung und zwickt die Nachbarin?
:pÜbrigens: Mäuse sind als Kleintiere grundsätzlich nicht zu untersagen, so von ihnen keine Belästigungen für die Nachbarn oder Beschädigungen an der Mietsache ausgehen. Also immer schön im Gehege lassen und das entsprechend reinigen. Gleiche Grundsätze an die Tierhaltung wie beim Hund.
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Hehe kauf jetzt Stroh und sag das sie ein Nager ist
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Das stimmt!
Die Eigentümerversammlung entscheidet über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums und in Einzelfällen auch über Sondereigentum
Haustiere gehören keinesfalls dazu.
Entscheidungen, welche allein das Sonderdeigentum betreffen, sind den Eigentümern(Vermietern) vorbehalten.
Diese Entscheidung würde vor Gericht ins Bodenlose fallen.
Allein ein generelles Haustierverbot ist schon dem Grunde nach unzulässig. Bleiben Sie getrost.Eine WEG darf sehr wohl beschließen, dass Neuanschaffungen verboten sind.
In sofern ist das Problem der TE auch keins, Sie hat ja einen Hund, der bleiben darf.
Erst wenn der Tot ist und sie einen neuen möchte, geht das nicht mehr. -
Hallo Hera,
für Dich ist Dein Mietvertrag massgebend. Kannst also beruhigt sein. DEIN Vertragspartner ist DEIN Vermieter, sonst niemand.
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