Rolladenreparatur / Lamellentausch Kleinreparatur?

  • Hallo,
    in unser Wohnung, hatten wir einen defekten Rolladen, welcher nicht mehr runter ging.

    Der Vermieter hat dann wen vorbei geschickt, der den Rolladen reparieren sollte. Dieser fragte uns ob wir das ganze unter der Hand machen lassen wollen - dann würde es ungefähr 20€ kosten - oder über den Vermieter.

    Wir waren zu dem Zeitpunkt der Ansicht, dass wir keine Kleinreparaturregelung haben, wollten das ganze also natürlich nicht selbst bezahlen, sondern über den Vermieter regeln. Wie sich rausstellt, haben wir aber doch eine, unsere Kopie des Mietvertrages war wohl unvollständig. Diese geht bis 100€ und führt explizit Rolläden auf.

    Der Handwerker hat dann den Rolladenkasten aufgeschraubt und Lamellen ausgetauscht.

    Nun haben wir die Rechnung erhalten und es stehen über 95€ drauf! (Praktischerweise noch unter den 100€)

    Nun die Fragen:
    - Ist die Reparatur vom Rolladen / Der Austausch der Lamellen überhaupt unter einer Kleinreparaturklausel verbuchbar?
    Im Internet finden sich zumindest diverse Verweise auf das AG Leipzip, welches die Reparatur an Rollädenkästen ausschließt.

    - Wie sieht es mit der weit höheren Rechnungssumme aus (20€ + Steuern gegen über 95€)? Können wir hier irgendwelche Nachweise einfordern?

    Wie schätzt ihr die Situation ein? Ist die Forderung berechtigt?


    Vielen Dank!


  • - Ist die Reparatur vom Rolladen / Der Austausch der Lamellen überhaupt unter einer Kleinreparaturklausel verbuchbar?
    Im Internet finden sich zumindest diverse Verweise auf das AG Leipzip, welches die Reparatur an Rollädenkästen ausschließt.


    Auf diese Urteile sollte man nicht aullzuviel geben. Zumal eine solche Entscheidung (pauschal)sicherlich nicht getroffen wurde.
    Verursacherprinzip!

    Zitat


    - Wie sieht es mit der weit höheren Rechnungssumme aus (20€ + Steuern gegen über 95€)? Können wir hier irgendwelche Nachweise einfordern?


    Wenn die Reparatur über den Selbstbehalt liegen würde, müsste der Vermieter die Kosten voll übernehmen, deswegen auch meist eine Splittung des Betrages. Somit entsteht zumindest eine Teilbeteiligung des Mieters.
    Wenn Sie diesen Betrag bezahlen wollen, dann bestehen Sie zumindest auf den Originalbeleg des Handwerkers.

  • Um eine Kleinreparatur handelt es sich nur, wenn diese an Gegenständen vorgenommen wird, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

    Die Lamellen des Rollos bzw. das Innenleben des Rollokastens sind nicht dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt.

    Folglich ist das keine Kleinreparatur.

  • Ich schließe mich anitari an. Der Austausch von Lamellen ist keine Kleinstreparatur.

    Wenn der Vermieter den Rollladengurt gewechselt hätte, könntest Du zur Kasse gebeten werden. So aber nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wir haben heute nochmal mit der Vermietung das Thema angesprochen. Die Antwort: Das wird schon immer so gemacht, steht auch extra im Vertrag drin. Wir können gerne eine Juruistische Auseinandersetzung.

    Wenn Sie diesen Betrag bezahlen wollen, dann bestehen Sie zumindest auf den Originalbeleg des Handwerkers.


    Dazu hieß es, dass es ihr eigener Mitarbeiter war (Welcher der Vermietung nach knapp die Hälfte des Betrages bekommen haben soll), folglich existiert auch kein Originalbeleg.
    Wie ist das in dem Fall zu bewerten? Darf die Vermietung selbst reparieren und sich über den Stundenlohn mehr oder weniger einen Preis ausdenken? :confused:

  • Darf die Vermietung selbst reparieren und sich über den Stundenlohn mehr oder weniger einen Preis ausdenken? :confused:

    Darf sie. Allerdings ohne Märchensteuer.

    Einen Nachweis muß es dennoch geben. Zum Beispiel den Arbeitsnachweis des Mitarbeiters (Hausmeisters). Da muß ja aufgeführt sein wann er welche Arbeiten ausgeführt hat.

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