Befristeter Mietvertrag endet 31.12.16 für Wohnung Eigenbedarf...ungültig???

  • Hallo,
    ich brauche mal Euren Rat.
    Ich habe einen befristeten Mietvertrag wegen Eigenbedarf des Sohnes des Vermieters für eine Dachgeschoss Wohnung im Zweifamilienhaus welcher zum 31.12.16 endet, nun hat unser Vermieter auch die untere Wohnung geerbt und bietet beide Wohnungen oder das ganze Haus zum 01.11.16 zur Miete an im Immoscout.
    Sprich, Eigenbedarf entfällt somit...dann ist doch die Befristung hinfällig und der Vertrag wird automatisch ein unbefristeter?
    Dazu die Frage ob uns der Vermieter nachträglich wegen Eigenbedarf kündigen könnte...er bietet ja beide Wohnungen zur Miete an...
    Nächste Frage wäre, wenn im UG nun jemand einzieht und uns unser Vermieter die untere Wohnung nicht anbietet, da er ja für die obere Wohnung Eigenbedarf angemeldet hat, macht er sich nicht schadensersatzpflichtig.
    Macht er sich nicht generell Schadensersatzpflichtig?
    Wie verhalte ich mich?
    Am dem 01.09.16 würde ich schriftlich nachfragen ob der Eigenbedarf noch Bestand hat, mein Vermieter muss des ja innerhalb von 4 Woche beantworten, da ja durch die Anzeige im Immoscout aktuell ist wird Eigenbedarf entfallen...bleibe ich einfach in der Wohnung ohne darauf zu reagieren?
    Die einzige Möglichkeit für meinen Vermieter die Wohnung neu und 100Euro teurer zu vermieten wäre ein Auflösungsvertrag, was sollte ich an Ablösesumme verlangen? Mindestens die Umzugskosten, neue Küchenzeile...dazu erreiche ich derzeit meine Arbeitsstelle und die Kinderkrippe zu Fuß...was ist mit weiteren Kosten für Anfahrtswege?
    Ich freue mich sehr auf Antworten...
    Nachtrag...die untere Wohnung biete er zur Miete ab dem 01.11.16 an...unsere Wohnung bietet mein Vermieter zum 01.01.17 an!

    Einmal editiert, zuletzt von Maxmama78 (17. Juli 2016 um 12:35)

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    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

  • Vielen Dank.
    Ich habe grad gesehen dass der befr. Mietvertrag erst zum 31.12.17 endet und des dem V gezeigt. Hat der V eine Anbietspflicht der im UG freigewordenen Wohnung welche mit meiner vergleichbar wäre auch beim befr. MV?

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