Mindestmietzeit: Ist Beginn eines Studiums, Außerordentlicher Kündigungsgrund?

  • Ich bin vor vor 8 Monaten in eine Wohnung eingezogen, die Mindestmietzeit endet am 31.10.16, zuzüglich der Kündigungsfrist beudeutet es, dass ich am ich bis 31.01.17 Miete zahlen muss. Ich will aber ab Oktober in einer 400 km weit entfernten statt mein Masterstudium beginnen. Ist das ein Grund für ein berechtigtes Interesse für eine außerordentliche Kündigung?
    Freue mich über Hilfe, weißt nicht weiter, denn ich kann unmöglich 2 Wohnungne bezahlen.

    Mit freundlichen Grüßen Bandobrass

  • Das ist bei Studenten nicht ganz so eindeutig. Ein Kündigungsausschluss ist erst einmal bindend, allerdings kann dieser bei Studenten grundsätzlich unwirksam sein (BGH,Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 307/08).

    In dem Urteil ging es jedoch um einen dreijährigen Kündigungsausschluss und um ein Zimmer in einem Studentenwohnheim.
    Inwiefern das Urteil auf deinen Fall übertragen werden kann, ist für mich schwer einzuschätzen.

    Im Zweifel muss hier ein Richter entscheiden. Ich würde aber vorab mal das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der genaue Wortlaut ist:
    §2 Mietzeit/ Kündigung

    3.b) Für diesen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag wird die folgende Mindestmietzeit vereinbart:
    Der Vertrag kann von beiden Parteien frühestens ab dem 31.10.2016 mit der nach Ziff. 3a geltenden Frist gekündigt werden. Eine vorherige vorherige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung bleib hiervon unberührt. (s. §3 Ziff. 8 des Vertrages)

    3.a) Der Mietvertrag lauft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigunh ist spätenstens am 3. Wertktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Diese Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach einer Mietzeit von fünf oder acht Jahren (seit Überlassung der Wohnung) um jeweils drei Monate.
    Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Eine Kündigung in Form von Telefax oder Email ist nicht rechtswirksam. Für den Beginn der Kündigungsfrist kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim anderen Vertragspartner an. Bei mehreren Mietern wird auf §19 Ziff. 2 verwiesen.

    §19 Ziff. 2: Soweit bei Beendigung des Mierverhaltnisses die Regelfristen (§9 Abs. 1) seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu tragen. Die Quote ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags zu berechnen. Der Mieter hat die Wahl, anstelle der Kostenbeteiligung die erforderlichen Arbeiten bei Bedarf selbst fachgerecht auszuführen.

    §9 Ziff. 1: Der Mieter übernimmt die Mietäume in dem ihm bekannten derzeitigen Zustand. Bei Übergabe wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt.

    Hoffe das reicht und danke für die schnellen Antworten!

  • OK, die Vereinbarung des Kündigungsverzichts in wirksam, da diese für Mieter und Vermieter gilt.

    Da kannst du nur das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und der Fakt, dass ich Wegziehen muss, fällt dabei nicht ins Gewicht?


    Nö, du wirst ja nicht wie ein Pfarrer oder Bundeswehroffizier versetzt. Für diese Berufsgruppen gibt es Ausnahmen, weil hier eine vom Diensherrn vorgenommene Versetzung im Spiel ist.

  • Hallo Bandobrass,

    wenn Du zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon Student gewesen bist, hast Du recht gute Chancen. Der Tenor in dem von Leipziger zitierten Urteil lautet naemlich, dass ein Student eben flexibel sein muss und daher durch einen Kuendigungsverzicht unangemessen benachteiligt ist. Somit ist das eigentlich auch ueber den bestimmten Fall hinaus auch fuer Dich anwendbar.

    Warst Du zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber nicht Student, gilt diese Ausnahme nicht fuer Dich. Dann kannst Du nur eine Einigung mit dem Vermieter suchen.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    natürlich gilt der Kündigungsverzicht nicht für dich. So etwas würde nur für alle anderen gelten, die so etwas unterschrieben haben.
    Geht es noch?

    Es ist doch unglaublich, wie viele Leute es gibt, die Verträge im vollen Bewusstsein über die Bedeutung abschließen und hinterher der Meinung sind, dass es ja nicht gelten kann, weil es einem ja jetzt nicht mehr in den Kram passt.

    Die Studentenkarte wirst du hier kaum ziehen können, da der Fall völlig anders gelagert ist. Bleibt dir nichts anderes übrig, als dich mit dem Vermieter zu einigen. Kannst ja eine Ablösevereinbarung unterschreiben und hinterher in einem entsprechenden Forum Lösungen suchen, dich nicht daran halten zu müssen.

    Gruß
    H H

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