Nebenkostenabrechnung 2014 erst am 05.07.2016 erhalten....Was nun?

  • Hallo,
    ich habe eine frage zur Nebenkostenabrechnung.
    Unsere Nebenkostenabrechnung liegt immer am 31.12 im Briefkasten.
    Dieses mal leider nicht.

    Auf Anfrage von uns kam vom Vermieter kein Rückruf.
    Für die Nebenkostenabrechnung 2014 wäre der Stichtag am 31.12 2015 gewesen.

    Nun lag vorgestern am 05.07.2016 die Nebenkostenabrechnung für 2014 in unseren Briefkasten mit einer Nachzahlung von 468 € mit bitte um sofortige Überweisung.
    Er schrieb dazu dass er die Rechnung nicht früher fertig machen konnte, da er die letzte Rechnung erst am 17.05.2016 bekommen hätte.
    Welche Rechnung schreibt er nicht.

    Der Gas und Wasser Anbieter hat bei uns am 14.01.2015 abgelesen.
    Ich kann mir nicht vorstellen dass er 18 Monate gebraucht hat um unserem Vermieter die Rechnung zu schicken?!?!

    Nun meine Frage!
    Müssen wir noch nachzahlen, da die Frist ja am 31.12 2014 abgelaufen ist?

    Eine Rechtschutzversicherung habe ich nicht...Wie soll ich nun reagieren?

  • Wenn der Vermieter nicht nachweisen kann das er die verspätete Abrechnung nicht zu verschulden hat, ist die Nachzahlung noch zu leisten.

    Letzte Rechnung erst im Mai 2016 bekommen kann schon möglich sein, taugt aber als Entschuldigung aus meiner Sicht nicht wirklich.

    Zur Not hätte man den Posten den das betrifft schätzen können.


  • Nun lag vorgestern am 05.07.2016 die Nebenkostenabrechnung für 2014 in unseren Briefkasten mit einer Nachzahlung von 468 € mit bitte um sofortige Überweisung.
    Er schrieb dazu dass er die Rechnung nicht früher fertig machen konnte, da er die letzte Rechnung erst am 17.05.2016 bekommen hätte.

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) ...........
    (2) ...........
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Eine Nachzahlung brauchen Sie nicht zu leisten.
    Der angeführte Grund des Vermieters: ".......nicht früher fertig machen konnte, da er die letzte Rechnung erst am 17.05.2016 bekommen hätte" ist nicht stichhaltig. Das kann schließlich jeder sagen.
    Er hat dafür zu sorgen, das die Abrechnung pünktlich erstellt und dem Mieter zugeführt wird.
    Ausnahmen hierfür gibt es nur in den seltensten Fällen und er muß schon nachweisen, dass er sich um die rechtzeitige Zustellung der Rechnung gekümmert hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (7. Juli 2016 um 13:41)

  • Hallo,
    ich habe eine frage zur Nebenkostenabrechnung.
    Müssen wir noch nachzahlen, da die Frist ja am 31.12 2014 abgelaufen ist?

    Eine Rechtschutzversicherung habe ich nicht...Wie soll ich nun reagieren?

    Hallo,

    ganz einfach, Sie schreiben dem Vermieter einen netten Brief, wer möge bitte nachweisen, dass er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat und ihm zeitgleich mitteilen, dass aufgrund der verspäteten Zustellung der Abrechnung die Nachzahlung nicht geleistet wird.

    So, nun wird man sehen, wie die Reaktion ausfällt, im günstigsten Falle, hört man hierüber kein Wort mehr und die nachfolgenden Abrechnungen kommen pünktlich.

    Gruß
    BHShuber

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