Kündigungsverzicht: Sonderkündigungsrecht

  • Hallo Community,

    mich plagt momentan der Mietvertrag meiner Lebenspartnerin. Hierzu kurz die Historie:
    Sie lebt in einer 300km entfernten Stadt. Bisher hat Sie dort zusammen mit Ihrem Ehemann die letzten Jahre gelebt, beide waren Unterzeichner des Mietvertrags. Dieser enthält u.a. einen Kündigungsverzicht über die Dauer von 4 Jahre.

    Sie lebt jetzt getrennt von Ihrem Mann alleine in der Wohnung (dieser ist ausgezogen), zahlt die Miete und ist nun schwanger. Sie kann also in Kürze die Wohnung nicht weiter finanziell tragen.

    Wir möchten gerne zusammenziehen. Da sie durch Mutterschaftsurlaub beruflich unweigerlich ausfällt, bleibe ich als Alleinverdiener. Ich habe jedoch keine Möglichkeit meinen Einsatzort zu verlegen.
    Wir sprachen mit dem Eigentümer über eine vorzeitige/außerordentliche Kündigung aus o.g. Gründen, die er ablehnte.

    Für uns ist es wichtig möglichst schnell eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, da der Alltag einer Hochschwangeren sicherlich einfacher zu bewältigen ist, wenn der Lebenspartner beteiligt sein kann.

    Gibt es hier eine Härtefallregelung, oder sonstige Möglichkeiten den Mietvertrag vorzeitig zu beenden?

    Vielen Dank :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Grimoire (1. Juni 2016 um 14:17)

  • Es gibt nur zwei Möglichkeiten.
    1. Der gemeinsame Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden
    oder
    2. Es wird ein Richterspruch herbeigeführt.

  • Würde bedeuten: Sie ist alleiniger Mieter. Der vereinbarte Kündigungsverzicht scheint aber davon nicht berührt worden zu sein.
    Da muß sie nun durch!

  • Würde bedeuten: Sie ist alleiniger Mieter. Der vereinbarte Kündigungsverzicht scheint aber davon nicht berührt worden zu sein.
    Da muß sie nun durch!

    Wenn sich der TE mal bequemen würde den exkaten Wortlaut zu posten könnte man ihm wenigstens sagen ob der Kündigungsverzicht wirksam ist oder nicht.

  • Wenn sich der TE mal bequemen würde den exkaten Wortlaut zu posten könnte man ihm wenigstens sagen ob der Kündigungsverzicht wirksam ist oder nicht.


    Er muss sich aber nicht bequemen zu posten, kann sich ja auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Kostet ja fast nichts...:mad:

  • Würde bedeuten: Sie ist alleiniger Mieter. Der vereinbarte Kündigungsverzicht scheint aber davon nicht berührt worden zu sein.
    Da muß sie nun durch!

    Ich bin mir nicht sicher, ob es für eine hochschwangere Frau nicht doch eine Möglichkeit gäbe aus dieser Kündigungsbindung raus zu kommen. Mit einem pfiffigen Fachanwalt könnte ich mir das vorstellen.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob es für eine hochschwangere Frau nicht doch eine Möglichkeit gäbe aus dieser Kündigungsbindung raus zu kommen. Mit einem pfiffigen Fachanwalt könnte ich mir das vorstellen.

    Wenn man den genauen Wortlaut der Verzichtsvereinbarung kennen würde, könnte der TE das auch billiger haben.:o

    Denn ein Kündigungsverzicht darf maximal 45 Monate (3 Jahre + 9 Monate) ab Vertragsabschluß betragen, ansonsten ist er unwirksam.

  • Die Frist wird ab Vertragsschluß, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigungsfrist darf nicht noch zu den 4 Jahren hinzukommen. Lt.DMB

    Was ist mit Vertragsschluß gemeint, evtl. ein Schreibfehler und soll Vertragsabschluß heißen? Das wiederum würde bedeuten, dass der Mietvertrag 4 Monate vor Einzug unterschrieben wird und sozusagen 4 Monate vom Kündigungsverzicht abgezogen werden.
    Man sollte schon den MV vom TE einsehen können.

  • Was ist mit Vertragsschluß gemeint, evtl. ein Schreibfehler und soll Vertragsabschluß heißen?

    Ja, Deiner:o


    Zitat

    Die Frist wird ab Vertragsschluß, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigungsfrist darf nicht noch zu den 4 Jahren hinzukommen. Lt.DMB

    Habe ich was anderes geschrieben?

    Zitat

    Das wiederum würde bedeuten, dass der Mietvertrag 4 Monate vor Einzug unterschrieben wird und sozusagen 4 Monate vom Kündigungsverzicht abgezogen werden.

    Da wird nichts abgezogen.
    Steht im Vertrag das der Kündigungsverzicht 4 Jahre (48 Monate) beträgt ist das schlicht unwirksam und der Mieter kann jeder Zeit fristgerecht kündigen.

  • Ja, Deiner:o

    Habe ich was anderes geschrieben?

    Da wird nichts abgezogen.
    Steht im Vertrag das der Kündigungsverzicht 4 Jahre (48 Monate) beträgt ist das schlicht unwirksam und der Mieter kann jeder Zeit fristgerecht kündigen.

    Ja, war mein Verständigungsfehler. Vertragsende ist mir geläufiger, Vertragsabschluß und die Folgen wäre schon nicht nachvollziehbar.

  • Was ist an den Begriff Vertragsabschluß so missverständlich? Das ist das Datum an dem er abgeschlossen/unterschrieben wird/wurde.

    Warum so agressiev? Es geht um Vertragsschluß und nicht um Vertragsabschluß. Mein #10

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (2. Juni 2016 um 16:53)

  • Ein Vertrag kann geschlossen oder auch abgeschlossen werden.
    Krümelkackerei!

    In der Tat Krümelkackerei, aber es ging um Vertragsschluß, soll heißen Schluß/Ende eines Vertrags, und Vertragsabschluß
    soll heißen einen Vertrag abschließen. Lediglich ein Irrtum mit fatalen Folgen.....

  • In der Tat Krümelkackerei, aber es ging um Vertragsschluß, soll heißen Schluß/Ende eines Vertrags, und Vertragsabschluß
    soll heißen einen Vertrag abschließen. Lediglich ein Irrtum mit fatalen Folgen.....

    Noch mal zur Erinnerung Frau/Herr Banane, den Begriff Vertragsschluß hast Du benutzt, kein anderer.

  • Noch mal zur Erinnerung Frau/Herr Banane, den Begriff Vertragsschluß hast Du benutzt, kein anderer.

    So ist es. Diesen Begriff habe ich aus einem Text entnommen, und ich dachte, es sei ein Druckfehler und es wüde möglicherweise heißen Vertragsabschluß, deshalb meine Frage ob Vertragsschluß oder Vertragsabschluß.
    Anitari, warum so vorwurfsvoll? Gibt doch keinen Grund hierzu.

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